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Europäisches Sitzland | Europäisches Sitzland | ||||
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n | 1 | (1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des | n | 1 | (1) Sitzland des Diensteanbieters im Sinne dieses Gesetzes ist der |
2 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte | 2 | Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist. | ||
3 | rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des | 3 | (2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten ein | ||
4 | elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den | 4 | Mitgliedstaat als Sitzland des Diensteanbieters, in dem die Hauptverwaltung | ||
5 | elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt | 5 | des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den | ||
6 | sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine | 6 | audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. Werden die redaktionellen | ||
7 | Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der | 7 | Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen | ||
8 | Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein | 8 | Mitgliedstaat als dem Sitz der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland | ||
9 | bestimmtes Telemedienangebot befindet. | ||||
10 | (2) Abweichend von Absatz 1 gilt innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie | ||||
11 | 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur | ||||
12 | Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | ||||
13 | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste | ||||
14 | (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) | ||||
15 | bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf Deutschland als Sitzland des | ||||
16 | Diensteanbieters, wenn | 9 | des Diensteanbieters | ||
17 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 18 | die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen | n | 11 | derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des |
19 | Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst dort getroffen werden, | 12 | Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen | ||
13 | Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist, | ||||
20 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 21 | die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen | n | 15 | der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, |
22 | Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen | 16 | wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen | ||
23 | Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden, jedoch | 17 | Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten | ||
24 | a) | 18 | betraut ist, in jedem dieser Mitgliedstaaten tätig ist oder | ||
25 | ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen | ||||
26 | Mediendienstes betrauten Personals in Deutschland tätig ist, | ||||
27 | b) | ||||
28 | ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen | ||||
29 | Mediendienstes betrauten Personals sowohl in Deutschland als auch in dem anderen | ||||
30 | Mitgliedstaat tätig ist oder | ||||
31 | c) | ||||
32 | ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen | ||||
33 | Mediendienstes betrauten Personals weder in Deutschland noch in dem anderen | ||||
34 | Mitgliedstaat tätig ist, aber der Diensteanbieter zuerst in Deutschland seine | ||||
35 | Tätigkeit aufgenommen hat und eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit | ||||
36 | der Wirtschaft Deutschlands fortbesteht, oder | ||||
37 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 38 | die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die redaktionellen | n | 20 | der Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit |
21 | nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern eine | ||||
22 | dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats | ||||
23 | fortbesteht, wenn ein erheblicher Teil des Personals des audiovisuellen | ||||
24 | Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten | ||||
25 | betraut ist, in keinem dieser Mitgliedstaaten tätig ist. | ||||
26 | Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst | ||||
27 | in einem Drittstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die | ||||
28 | Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des | ||||
29 | Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen | ||||
39 | Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat | 30 | Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat | ||
40 | getroffen werden oder umgekehrt, aber ein wesentlicher Teil des mit der | 31 | getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil | ||
41 | Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in | 32 | des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten | ||
42 | Deutschland tätig ist. | 33 | Personals tätig ist. | ||
43 | (3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die nicht bereits aufgrund ihrer | 34 | (3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die nicht bereits aufgrund ihrer | ||
n | 44 | Niederlassung der Rechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mitgliedstaats | n | 35 | Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt ein |
45 | der Europäischen Union unterliegen, gilt Deutschland als Sitzland, wenn sie | 36 | Mitgliedstaat als Sitzland, wenn sie | ||
46 | 1. | 37 | 1. | ||
n | 47 | eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke | n | 38 | eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die |
48 | nutzen oder | 39 | Aufwärtsstrecke nutzen oder | ||
49 | 2. | 40 | 2. | ||
t | 50 | zwar keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene | t | 41 | zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die |
51 | Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutschland | 42 | Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene | ||
52 | zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. | 43 | Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen. | ||
53 | Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt Deutschland auch als Sitzland | 44 | Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt der Mitgliedstaat auch als | ||
54 | für Diensteanbieter, die in Deutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des | 45 | Sitzland für einen audiovisuellen Diensteanbieter, in dem dieser gemäß den | ||
55 | Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen sind. | 46 | Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union | ||
47 | niedergelassen ist. | ||||
48 | (4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter nicht im Hoheitsgebiet eines | ||||
49 | Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat abweichend von | ||||
50 | Absatz 1 als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet | ||||
51 | 1. | ||||
52 | ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform- | ||||
53 | Anbieters oder | ||||
54 | 2. | ||||
55 | ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Videosharingplattform- | ||||
56 | Anbieter ein Teil ist, | ||||
57 | niedergelassen ist. | ||||
58 | (5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das | ||||
59 | Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in | ||||
60 | verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der | ||||
61 | Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, | ||||
62 | 1. | ||||
63 | in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist oder | ||||
64 | 2. | ||||
65 | mangels einer solchen Niederlassung in dem sein Tochterunternehmen | ||||
66 | niedergelassen ist, oder | ||||
67 | 3. | ||||
68 | mangels einer solchen Niederlassung in dem das oder die anderen Unternehmen | ||||
69 | der Gruppe niedergelassen ist oder sind. | ||||
70 | (6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen | ||||
71 | in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der | ||||
72 | Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem | ||||
73 | eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern | ||||
74 | eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses | ||||
75 | Mitgliedstaats besteht. | ||||
76 | (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen | ||||
77 | jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der | ||||
78 | Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem | ||||
79 | eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine | ||||
80 | dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses | ||||
81 | Mitgliedstaats besteht. | ||||
82 | (8) Treten zwischen der zuständigen Behörde und einer Behörde eines anderen | ||||
83 | Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat | ||||
84 | Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher | ||||
85 | gilt, so bringt die zuständige Behörde dies der Europäischen Kommission | ||||
86 | unverzüglich zur Kenntnis. |
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