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(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) 1Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. 2Dabei sind internationale technische Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. 3Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.
(4) 1Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. 2Die Bundesnetzagentur kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen ergibt. 3Die Bundesnetzagentur hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen. 4Die Prüfergebnisse werden von der Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. 5Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.
(5) 1Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. 2Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. 3Stellt sich bei dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Bundesnetzagentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu beseitigen. 4Sofern für die technische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen.
(6) 1Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. 2Die technische Ausgestaltung derartiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. 3Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. 4Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
(7) 1Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu gestalten. 2Die Bundesnetzagentur hat sich zu der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften | Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften | ||||
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t | 1 | Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften | t | 1 | Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften |
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften | Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche | f | 1 | (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche |
2 | Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat | 2 | Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische | 4 | ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische | ||
5 | Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung | 5 | Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung | ||
6 | der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren | 6 | der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren | ||
7 | unverzügliche Umsetzung zu treffen, | 7 | unverzügliche Umsetzung zu treffen, | ||
8 | 1a. | 8 | 1a. | ||
9 | in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von | 9 | in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von | ||
10 | zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die | 10 | zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die | ||
11 | dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und | 11 | dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und | ||
12 | Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner | 12 | Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner | ||
13 | Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu | 13 | Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu | ||
14 | ermöglichen, | 14 | ermöglichen, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Betriebsaufnahme | 16 | der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Betriebsaufnahme | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie | 18 | zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für ihn bestimmte | 20 | eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für ihn bestimmte | ||
21 | Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation entgegennimmt, | 21 | Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation entgegennimmt, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine | 23 | der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine | ||
24 | technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit | 24 | technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit | ||
25 | den Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen | 25 | den Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen | ||
26 | Richtlinie nach Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, spätestens | 26 | Richtlinie nach Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, spätestens | ||
27 | nach einem Monat nach Betriebsaufnahme, | 27 | nach einem Monat nach Betriebsaufnahme, | ||
28 | a) | 28 | a) | ||
29 | der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu übersenden, die dort für die | 29 | der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu übersenden, die dort für die | ||
30 | Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Bundesnetzagentur | 30 | Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Bundesnetzagentur | ||
31 | durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, und | 31 | durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, und | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für die Erbringung dieses | 33 | mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für die Erbringung dieses | ||
34 | Nachweises zu vereinbaren; | 34 | Nachweises zu vereinbaren; | ||
35 | bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Bundesnetzagentur | 35 | bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Bundesnetzagentur | ||
36 | zu unterstützen, | 36 | zu unterstützen, | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | der Bundesnetzagentur auf deren besondere Aufforderung im begründeten | 38 | der Bundesnetzagentur auf deren besondere Aufforderung im begründeten | ||
39 | Einzelfall eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und | 39 | Einzelfall eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und | ||
40 | organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie | 40 | organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie | ||
41 | 5. | 41 | 5. | ||
42 | die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von | 42 | die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von | ||
43 | Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und | 43 | Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und | ||
44 | 14 des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese | 44 | 14 des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese | ||
45 | Maßnahmen zuständigen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel | 45 | Maßnahmen zuständigen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel | ||
46 | 10-Gesetzes den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des | 46 | 10-Gesetzes den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des | ||
47 | Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen | 47 | Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen | ||
48 | Aufgaben zu gewähren. | 48 | Aufgaben zu gewähren. | ||
49 | Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ohne hierfür | 49 | Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ohne hierfür | ||
50 | eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, hat sich bei der Auswahl des | 50 | eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, hat sich bei der Auswahl des | ||
51 | Betreibers der dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass | 51 | Betreibers der dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass | ||
52 | dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach | 52 | dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach | ||
53 | Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach | 53 | Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach | ||
54 | Absatz 3 umsetzen kann und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme | 54 | Absatz 3 umsetzen kann und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme | ||
55 | seines Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste er erbringt, | 55 | seines Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste er erbringt, | ||
56 | durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt | 56 | durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt | ||
57 | werden und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der | 57 | werden und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der | ||
58 | Telekommunikation zu richten sind. Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 | 58 | Telekommunikation zu richten sind. Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 | ||
59 | Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der | 59 | Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der | ||
60 | Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine | 60 | Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine | ||
61 | Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die | 61 | Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die | ||
62 | technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 1a in Absprache mit der | 62 | technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 1a in Absprache mit der | ||
63 | Bundesnetzagentur zu gestalten, die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit | 63 | Bundesnetzagentur zu gestalten, die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit | ||
64 | den berechtigten Stellen trifft. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die | 64 | den berechtigten Stellen trifft. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die | ||
65 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen für die Telekommunikationsanlage | 65 | Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen für die Telekommunikationsanlage | ||
t | 66 | vorsieht. § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des | t | 66 | vorsieht. § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1a Satz 1 |
67 | Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 | 67 | Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des | ||
68 | Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche | 68 | Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes sowie | ||
69 | Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben | 69 | entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven | ||
70 | unberührt. | 70 | Telekommunikationsüberwachung bleiben unberührt. | ||
71 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 71 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
72 | des Bundesrates | 72 | des Bundesrates | ||
73 | 1. | 73 | 1. | ||
74 | Regelungen zu treffen | 74 | Regelungen zu treffen | ||
75 | a) | 75 | a) | ||
76 | über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen | 76 | über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen | ||
77 | Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von | 77 | Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von | ||
78 | Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der | 78 | Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der | ||
79 | Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten | 79 | Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten | ||
80 | Erfüllungsgehilfen, | 80 | Erfüllungsgehilfen, | ||
81 | b) | 81 | b) | ||
82 | über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 3, | 82 | über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 3, | ||
83 | c) | 83 | c) | ||
84 | für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und | 84 | für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und | ||
85 | d) | 85 | d) | ||
86 | für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 | 86 | für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
87 | Nr. 5 sowie | 87 | Nr. 5 sowie | ||
88 | 2. | 88 | 2. | ||
89 | zu bestimmen, | 89 | zu bestimmen, | ||
90 | a) | 90 | a) | ||
91 | in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die | 91 | in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die | ||
92 | Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden kann, | 92 | Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden kann, | ||
93 | b) | 93 | b) | ||
94 | dass die Bundesnetzagentur aus technischen Gründen Ausnahmen von der | 94 | dass die Bundesnetzagentur aus technischen Gründen Ausnahmen von der | ||
95 | Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und | 95 | Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und | ||
96 | c) | 96 | c) | ||
97 | bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Diensteangeboten | 97 | bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Diensteangeboten | ||
98 | aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der | 98 | aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der | ||
99 | Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen | 99 | Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen | ||
100 | Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen | 100 | Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen | ||
101 | werden müssen. | 101 | werden müssen. | ||
102 | (3) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten, die zur | 102 | (3) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten, die zur | ||
103 | Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden | 103 | Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden | ||
104 | Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des | 104 | Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des | ||
105 | Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im | 105 | Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im | ||
106 | Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und | 106 | Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und | ||
107 | der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind | 107 | der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind | ||
108 | internationale technische Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den | 108 | internationale technische Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den | ||
109 | Standards sind zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der | 109 | Standards sind zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der | ||
110 | Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die | 110 | Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die | ||
111 | Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | 111 | Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu | ||
112 | machen. | 112 | machen. | ||
113 | (4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen | 113 | (4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen | ||
114 | herstellt oder vertreibt, kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie | 114 | herstellt oder vertreibt, kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie | ||
115 | diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit | 115 | diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit | ||
116 | bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und | 116 | bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und | ||
117 | technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der | 117 | technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der | ||
118 | Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur | 118 | Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur | ||
119 | kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von den | 119 | kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von den | ||
120 | technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen | 120 | technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen | ||
121 | grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher | 121 | grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher | ||
122 | Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen ergibt. Die | 122 | Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen ergibt. Die | ||
123 | Bundesnetzagentur hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis | 123 | Bundesnetzagentur hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis | ||
124 | schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von der | 124 | schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von der | ||
125 | Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen | 125 | Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen | ||
126 | Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der | 126 | Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der | ||
127 | Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom | 127 | Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom | ||
128 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor Inkrafttreten dieser | 128 | Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor Inkrafttreten dieser | ||
129 | Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten | 129 | Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten | ||
130 | Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3. | 130 | Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3. | ||
131 | (5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 | 131 | (5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 | ||
132 | verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen der | 132 | verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen der | ||
133 | Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein | 133 | Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein | ||
134 | Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte | 134 | Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte | ||
135 | Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser | 135 | Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser | ||
136 | Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom | 136 | Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom | ||
137 | Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer | 137 | Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer | ||
138 | Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die | 138 | Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die | ||
139 | geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach | 139 | geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach | ||
140 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 | 140 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
141 | ein Mangel bei den von dem Verpflichteten getroffenen technischen oder | 141 | ein Mangel bei den von dem Verpflichteten getroffenen technischen oder | ||
142 | organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der | 142 | organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der | ||
143 | Bundesnetzagentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, | 143 | Bundesnetzagentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, | ||
144 | insbesondere anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel | 144 | insbesondere anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel | ||
145 | heraus, hat er diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die | 145 | heraus, hat er diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die | ||
146 | technische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden | 146 | technische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden | ||
147 | ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, | 147 | ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, | ||
148 | hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vorgaben zur | 148 | hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vorgaben zur | ||
149 | Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen. | 149 | Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen. | ||
150 | (6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen | 150 | (6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen | ||
151 | seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner | 151 | seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner | ||
152 | Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur | 152 | Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur | ||
153 | Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung | 153 | Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung | ||
154 | Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer | 154 | Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer | ||
155 | Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig | 155 | Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig | ||
156 | bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger | 156 | bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger | ||
157 | Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt | 157 | Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt | ||
158 | werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer | 158 | werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer | ||
159 | Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder | 159 | Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder | ||
160 | Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere | 160 | Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere | ||
161 | vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt. | 161 | vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt. | ||
162 | (7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen | 162 | (7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen | ||
163 | betrieben werden und mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den | 163 | betrieben werden und mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den | ||
164 | Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der | 164 | Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der | ||
165 | Bundesnetzagentur technisch zu gestalten. Die Bundesnetzagentur hat sich | 165 | Bundesnetzagentur technisch zu gestalten. Die Bundesnetzagentur hat sich | ||
166 | zu der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern. | 166 | zu der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern. | ||
167 | (8) (weggefallen) | 167 | (8) (weggefallen) | ||
168 | (9) (weggefallen) | 168 | (9) (weggefallen) |
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