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Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Verordnungsermächtigungen |
Verordnungsermächtigungen | Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen | 2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen | ||
3 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive | 3 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive | ||
4 | Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten | 4 | Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten | ||
5 | Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu | 5 | Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu | ||
6 | begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz von | 6 | begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz von | ||
7 | Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven | 7 | Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven | ||
8 | Netzinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet | 8 | Netzinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet | ||
9 | sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer | 9 | sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer | ||
10 | Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens | 10 | Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens | ||
n | 11 | mit dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium für Verkehr | n | 11 | mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das |
12 | und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch | 12 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung | ||
13 | Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Für eine | 13 | nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Für | ||
14 | Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. | 14 | eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur gelten die Sätze 1 bis 4 | ||
15 | entsprechend. | ||||
15 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 16 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
16 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 17 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
17 | über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen von den in § 77h | 18 | über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen von den in § 77h | ||
18 | festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und | 19 | festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und | ||
19 | Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die der Bundesnetzagentur zu melden | 20 | Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die der Bundesnetzagentur zu melden | ||
20 | sind. Solche Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich | 21 | sind. Solche Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich | ||
21 | geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die Rechtsverordnung ist | 22 | geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die Rechtsverordnung ist | ||
22 | hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten | 23 | hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten | ||
23 | oder kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den | 24 | oder kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den | ||
24 | Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die | 25 | Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die | ||
n | 25 | Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. | n | 26 | Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für |
27 | Bau und Heimat. | ||||
26 | (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 28 | (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
27 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 29 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
28 | Ausnahmen von den in § 77i festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die | 30 | Ausnahmen von den in § 77i festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die | ||
29 | Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf | 31 | Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf | ||
30 | dem Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen beruhen. Soweit die | 32 | dem Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen beruhen. Soweit die | ||
31 | Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt | 33 | Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt | ||
32 | werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem | 34 | werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem | ||
n | 33 | Bundesministerium des Innern. | n | 35 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
34 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 36 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
t | 35 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | t | 37 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz |
36 | Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des | 38 | und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des | ||
37 | Bundesrates bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Absatz 5 vorzusehen. Die | 39 | Bundesrates bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Absatz 5 vorzusehen. Die | ||
38 | Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte | 40 | Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte | ||
39 | Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die | 41 | Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die | ||
40 | Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit | 42 | Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit | ||
41 | kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer | 43 | kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer | ||
42 | oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen. | 44 | oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen. | ||
43 | (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und | 45 | (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und | ||
44 | interessierten Parteien ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats | 46 | interessierten Parteien ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats | ||
45 | zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 4 Stellung zu | 47 | zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 4 Stellung zu | ||
46 | nehmen. | 48 | nehmen. | ||
47 | (6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4 sind der Europäischen | 49 | (6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4 sind der Europäischen | ||
48 | Kommission mitzuteilen. | 50 | Kommission mitzuteilen. |
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