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Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle | Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle | ||||
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t | 1 | Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche | t | 1 | Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche |
2 | Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle | 2 | Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle |
Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle | Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
n | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der | n | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem |
3 | Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und | 3 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem | ||
4 | digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages | 4 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch | ||
5 | Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung | 5 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur | ||
6 | Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und | ||||
6 | von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf | 7 | zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem | ||
7 | dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen. | 8 | Telekommunikationsmarkt zu erlassen. | ||
8 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen | 9 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen | ||
9 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | 10 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | ||
10 | Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf | 11 | Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf | ||
11 | Verlangen anderen Endnutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und | 12 | Verlangen anderen Endnutzern transparente, vergleichbare, ausreichende und | ||
12 | aktuelle Informationen bereitzustellen: | 13 | aktuelle Informationen bereitzustellen: | ||
13 | 1. | 14 | 1. | ||
14 | über geltende Preise und Tarife, | 15 | über geltende Preise und Tarife, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei | 17 | über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei | ||
17 | Vertragskündigung anfallenden Gebühren, | 18 | Vertragskündigung anfallenden Gebühren, | ||
18 | 3. | 19 | 3. | ||
19 | über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und | 20 | über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und | ||
20 | Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung, | 21 | Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung, | ||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | über die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit | 23 | über die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit | ||
23 | der Datenübertragungsrate, | 24 | der Datenübertragungsrate, | ||
24 | 5. | 25 | 5. | ||
25 | über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang | 26 | über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang | ||
26 | für behinderte Endnutzer getroffen worden sind, und | 27 | für behinderte Endnutzer getroffen worden sind, und | ||
27 | 6. | 28 | 6. | ||
28 | über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, | 29 | über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, | ||
29 | einschließlich einer Kartendarstellung zur aktuellen Netzabdeckung. | 30 | einschließlich einer Kartendarstellung zur aktuellen Netzabdeckung. | ||
30 | (3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können Anbieter von öffentlichen | 31 | (3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können Anbieter von öffentlichen | ||
31 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | 32 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | ||
32 | Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf | 33 | Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf | ||
33 | Verlangen anderen Endnutzern Folgendes bereitzustellen: | 34 | Verlangen anderen Endnutzern Folgendes bereitzustellen: | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch | 36 | den Namen und die ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch | ||
36 | die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht, | 37 | die Rechtsform, den Sitz und das zuständige Registergericht, | ||
37 | 2. | 38 | 2. | ||
38 | den Umfang der angebotenen Dienste einschließlich der Bedingungen für | 39 | den Umfang der angebotenen Dienste einschließlich der Bedingungen für | ||
39 | Datenvolumenbeschränkungen, | 40 | Datenvolumenbeschränkungen, | ||
40 | 3. | 41 | 3. | ||
41 | Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Dienste, Dienstemerkmalen und | 42 | Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Dienste, Dienstemerkmalen und | ||
42 | Wartungsdiensten einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte | 43 | Wartungsdiensten einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte | ||
43 | Endnutzergruppen sowie Kosten für Endeinrichtungen, | 44 | Endnutzergruppen sowie Kosten für Endeinrichtungen, | ||
44 | 4. | 45 | 4. | ||
45 | Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren | 46 | Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren | ||
46 | Handhabung, | 47 | Handhabung, | ||
47 | 5. | 48 | 5. | ||
48 | ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen | 49 | ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen | ||
49 | Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § | 50 | Mindestvertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § | ||
50 | 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang | 51 | 46, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang | ||
51 | mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen, | 52 | mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen, | ||
52 | 6. | 53 | 6. | ||
53 | allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur | 54 | allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur | ||
54 | Streitbeilegung und | 55 | Streitbeilegung und | ||
55 | 7. | 56 | 7. | ||
56 | Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von | 57 | Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von | ||
57 | Telekommunikationsdiensten, insbesondere | 58 | Telekommunikationsdiensten, insbesondere | ||
58 | a) | 59 | a) | ||
59 | zu Einzelverbindungsnachweisen, | 60 | zu Einzelverbindungsnachweisen, | ||
60 | b) | 61 | b) | ||
61 | zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender | 62 | zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender | ||
62 | Verbindungen oder von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, | 63 | Verbindungen oder von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, | ||
63 | anderer Arten ähnlicher Anwendungen, | 64 | anderer Arten ähnlicher Anwendungen, | ||
64 | c) | 65 | c) | ||
65 | zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung, | 66 | zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung, | ||
66 | d) | 67 | d) | ||
67 | zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren | 68 | zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren | ||
68 | Zeitraum, | 69 | Zeitraum, | ||
69 | e) | 70 | e) | ||
70 | zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und | 71 | zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und | ||
71 | f) | 72 | f) | ||
72 | zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige | 73 | zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige | ||
73 | der Rufnummer des Anrufers. | 74 | der Rufnummer des Anrufers. | ||
74 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen | 75 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von öffentlichen | ||
75 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | 76 | Telekommunikationsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher | ||
76 | Telekommunikationsdienste unter anderem verpflichtet werden, | 77 | Telekommunikationsdienste unter anderem verpflichtet werden, | ||
77 | 1. | 78 | 1. | ||
78 | bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den | 79 | bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den | ||
79 | Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von | 80 | Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von | ||
80 | Diensten kann verlangt werden, diese Informationen unmittelbar vor Herstellung | 81 | Diensten kann verlangt werden, diese Informationen unmittelbar vor Herstellung | ||
81 | der Verbindung bereitzustellen, | 82 | der Verbindung bereitzustellen, | ||
82 | 2. | 83 | 2. | ||
83 | die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der | 84 | die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notdiensten oder der | ||
84 | Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu | 85 | Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu | ||
85 | informieren, | 86 | informieren, | ||
86 | 3. | 87 | 3. | ||
87 | die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den | 88 | die Teilnehmer über jede Änderung der Einschränkungen im Hinblick auf den | ||
88 | Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu informieren, | 89 | Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu informieren, | ||
89 | 4. | 90 | 4. | ||
90 | Informationen bereitzustellen über alle vom Betreiber zur Messung und | 91 | Informationen bereitzustellen über alle vom Betreiber zur Messung und | ||
91 | Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine | 92 | Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine | ||
92 | Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und | 93 | Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und | ||
93 | über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität, | 94 | über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität, | ||
94 | 5. | 95 | 5. | ||
95 | nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teilnehmer über ihr Recht auf | 96 | nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Teilnehmer über ihr Recht auf | ||
96 | eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten | 97 | eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten | ||
97 | in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu | 98 | in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu | ||
98 | informieren sowie | 99 | informieren sowie | ||
99 | 6. | 100 | 6. | ||
100 | behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten der für sie bestimmten | 101 | behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten der für sie bestimmten | ||
101 | Produkte und Dienste zu informieren. | 102 | Produkte und Dienste zu informieren. | ||
102 | Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in der Verordnung auch | 103 | Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können in der Verordnung auch | ||
103 | Verfahren zur Selbst- oder Koregulierung vorgesehen werden. | 104 | Verfahren zur Selbst- oder Koregulierung vorgesehen werden. | ||
104 | (5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht | 105 | (5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht | ||
105 | zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern | 106 | zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern | ||
106 | bereitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich | 107 | bereitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich | ||
107 | Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden. | 108 | Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden. | ||
108 | (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter öffentlich | 109 | (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter öffentlich | ||
109 | zugänglicher Telefondienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze | 110 | zugänglicher Telefondienste und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze | ||
110 | verpflichtet werden, | 111 | verpflichtet werden, | ||
111 | 1. | 112 | 1. | ||
112 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei den | 113 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei den | ||
113 | Anbietern abgehende Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten | 114 | Anbietern abgehende Verbindungen oder Kurzwahl-Datendienste oder andere Arten | ||
114 | ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren lassen | 115 | ähnlicher Anwendungen oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren lassen | ||
115 | kann, | 116 | kann, | ||
116 | 2. | 117 | 2. | ||
117 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer bei seinem Anbieter die | 118 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer bei seinem Anbieter die | ||
118 | Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung | 119 | Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung | ||
119 | einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig sperren | 120 | einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig sperren | ||
120 | lassen kann, | 121 | lassen kann, | ||
121 | 3. | 122 | 3. | ||
122 | Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz auf | 123 | Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz auf | ||
123 | der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren, | 124 | der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren, | ||
124 | 4. | 125 | 4. | ||
125 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer vom Anbieter | 126 | eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teilnehmer vom Anbieter | ||
126 | Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife des jeweiligen | 127 | Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife des jeweiligen | ||
127 | Unternehmens anfordern kann, oder | 128 | Unternehmens anfordern kann, oder | ||
128 | 5. | 129 | 5. | ||
129 | eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher | 130 | eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher | ||
130 | Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher | 131 | Telekommunikationsdienste zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher | ||
131 | Warnhinweise für die Verbraucher bei anormalem oder übermäßigem | 132 | Warnhinweise für die Verbraucher bei anormalem oder übermäßigem | ||
132 | Verbraucherverhalten, die sich an Artikel 6a Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) | 133 | Verbraucherverhalten, die sich an Artikel 6a Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) | ||
133 | Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über | 134 | Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über | ||
134 | das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung | 135 | das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung | ||
135 | der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch | 136 | der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt durch | ||
136 | die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert | 137 | die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert | ||
137 | worden ist, orientiert. | 138 | worden ist, orientiert. | ||
138 | Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen Dienstemerkmale nach Satz 1 | 139 | Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen Dienstemerkmale nach Satz 1 | ||
139 | kommt nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht, | 140 | kommt nach Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen nicht in Betracht, | ||
140 | wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen | 141 | wenn bereits in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen | ||
141 | besteht. | 142 | besteht. | ||
142 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen | 143 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen | ||
143 | mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die | 144 | mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die | ||
144 | Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur | 145 | Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur | ||
145 | übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des | 146 | übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des | ||
146 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem | 147 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem | ||
t | 147 | Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für | t | 148 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der |
148 | Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | 149 | Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und | ||
149 | Infrastruktur und dem Bundestag. | 150 | digitale Infrastruktur und dem Bundestag. | ||
150 | (8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer | 151 | (8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer | ||
151 | Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer | 152 | Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer | ||
152 | Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer | 153 | Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer | ||
153 | Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen | 154 | Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen | ||
154 | über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung einschließlich | 155 | über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung einschließlich | ||
155 | lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. Sonstige | 156 | lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. Sonstige | ||
156 | Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und | 157 | Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und | ||
157 | zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Bundesnetzagentur kann zur | 158 | zum Presserecht, bleiben unberührt. Die Bundesnetzagentur kann zur | ||
158 | Bereitstellung von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1 interaktive | 159 | Bereitstellung von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1 interaktive | ||
159 | Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn | 160 | Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn | ||
160 | diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur | 161 | diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur | ||
161 | Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der von | 162 | Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der von | ||
162 | Anbietern von Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öffentlich | 163 | Anbietern von Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öffentlich | ||
163 | zugänglicher Telekommunikationsdienste veröffentlichten Informationen für die | 164 | zugänglicher Telekommunikationsdienste veröffentlichten Informationen für die | ||
164 | Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos. | 165 | Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos. |
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