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Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes | Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes | ||||
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t | 1 | Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes | t | 1 | Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes |
Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes | Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale Informationsstelle des Bundes |
2 | einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt: | 2 | einen Infrastrukturatlas, der Folgendes bereitstellt: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, | 4 | eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, | ||
5 | die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis | 5 | die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis | ||
6 | 4, | 6 | 4, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver | 8 | detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3 für die Mitnutzung passiver | ||
9 | Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, | 9 | Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d bis 77g, | ||
10 | soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur | 10 | soweit sie der Bundesnetzagentur gemäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur | ||
11 | Verfügung gestellt wurden, | 11 | Verfügung gestellt wurden, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koordination von Bauarbeiten an | 13 | Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koordination von Bauarbeiten an | ||
14 | öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bundesnetzagentur | 14 | öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bundesnetzagentur | ||
15 | nach § 77h Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden. | 15 | nach § 77h Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden. | ||
16 | Informationen, welche die Bundesnetzagentur für einen oder mehrere dieser | 16 | Informationen, welche die Bundesnetzagentur für einen oder mehrere dieser | ||
17 | Zwecke erhält, gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähigem Format an | 17 | Zwecke erhält, gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähigem Format an | ||
18 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für allgemeine | 18 | das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für allgemeine | ||
19 | Planungen zur Verbesserung der Versorgung mit Diensten über öffentliche | 19 | Planungen zur Verbesserung der Versorgung mit Diensten über öffentliche | ||
20 | Versorgungsnetze weiter. | 20 | Versorgungsnetze weiter. | ||
21 | (2) Die Bundesnetzagentur verlangt von Eigentümern oder Betreibern | 21 | (2) Die Bundesnetzagentur verlangt von Eigentümern oder Betreibern | ||
22 | öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu | 22 | öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu | ||
23 | Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die | 23 | Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die | ||
24 | für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 24 | für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
25 | über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der | 25 | über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der | ||
26 | Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. § 127 Absatz 2 bis 10 | 26 | Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. § 127 Absatz 2 bis 10 | ||
27 | gilt entsprechend. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere | 27 | gilt entsprechend. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere | ||
28 | alle passiven Netzinfrastrukturen. | 28 | alle passiven Netzinfrastrukturen. | ||
29 | (3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau von öffentlichen | 29 | (3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau von öffentlichen | ||
30 | Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 | 30 | Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 | ||
31 | gewähren, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden | 31 | gewähren, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden | ||
32 | sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Zu den am | 32 | sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Zu den am | ||
33 | Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere | 33 | Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere | ||
34 | Gebietskörperschaften, Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze | 34 | Gebietskörperschaften, Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze | ||
t | 35 | sowie deren Auftragnehmer.Das Bundesministerium für Verkehr und digitale | t | 35 | sowie deren Auftragnehmer. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale |
36 | Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und | 36 | Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und | ||
37 | Förderzwecke einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach | 37 | Förderzwecke einen Anspruch auf Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach | ||
38 | Absatz 1 Satz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in | 38 | Absatz 1 Satz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in | ||
39 | Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums | 39 | Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums | ||
40 | für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die | 40 | für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die | ||
41 | Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten | 41 | Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten | ||
42 | Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die | 42 | Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die | ||
43 | Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren. | 43 | Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 77m zu wahren. | ||
44 | (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die | 44 | (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die | ||
45 | Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte | 45 | Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte | ||
46 | dafür vorliegen, dass | 46 | dafür vorliegen, dass | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit und Integrität der | 48 | die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit und Integrität der | ||
49 | Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit | 49 | Einrichtung oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit | ||
50 | gefährdet, | 50 | gefährdet, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt, | 52 | die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 77m verletzt, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund | 54 | Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund | ||
55 | eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich | 55 | eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich | ||
56 | besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen | 56 | besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen | ||
57 | Infrastruktur maßgeblich sind, oder | 57 | Infrastruktur maßgeblich sind, oder | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die durch den Bund zur | 59 | Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die durch den Bund zur | ||
60 | Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden. | 60 | Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden. | ||
61 | In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die | 61 | In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die | ||
62 | Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 | 62 | Einrichtungen befinden, Informationen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 | ||
63 | aufzunehmen. | 63 | aufzunehmen. |
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