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Sie können sich § 24 TierGesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. 3Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. 4Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(2) 1Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. 2Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
(4) 1Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen,
(6) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. 2Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
(8) 1Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. 3Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 4Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. 5Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
1(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. 2Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
Überwachung | Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund | f | 1 | (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund |
2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden | 2 | dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden | ||
3 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | 3 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im | ||
4 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit | 4 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit | ||
5 | gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie | 5 | gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie | ||
6 | die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund | 6 | die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund | ||
7 | dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung | 7 | dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung | ||
8 | ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht | 8 | ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht | ||
9 | stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben | 9 | stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben | ||
10 | unberührt. | 10 | unberührt. | ||
11 | (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer | 11 | (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer | ||
12 | Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde | 12 | Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde | ||
13 | tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. | 13 | tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. | ||
14 | Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung. | 14 | Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung. | ||
15 | (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, | 15 | (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, | ||
16 | die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines | 16 | die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines | ||
17 | Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung | 17 | Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung | ||
18 | künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere | 18 | künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder | 20 | das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder | ||
21 | In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, | 21 | In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, | ||
22 | soweit | 22 | soweit | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel | 24 | der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel | ||
25 | bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den | 25 | bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den | ||
26 | Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß | 26 | Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß | ||
27 | hinausgehen, | 27 | hinausgehen, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die | 29 | dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die | ||
30 | Wirksamkeit fehlt, | 30 | Wirksamkeit fehlt, | ||
31 | c) | 31 | c) | ||
32 | das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die | 32 | das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die | ||
33 | nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche | 33 | nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche | ||
34 | Qualität aufweist, | 34 | Qualität aufweist, | ||
35 | d) | 35 | d) | ||
36 | die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder | 36 | die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder | ||
37 | e) | 37 | e) | ||
38 | die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche | 38 | die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche | ||
39 | Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels | 39 | Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels | ||
40 | oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder | 40 | oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder | ||
41 | zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist, | 41 | zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr | 43 | anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr | ||
44 | gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den | 44 | gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den | ||
45 | Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen | 45 | Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen | ||
46 | beabsichtigt, | 46 | beabsichtigt, | ||
47 | a) | 47 | a) | ||
48 | eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis | 48 | eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis | ||
49 | mitteilt, | 49 | mitteilt, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, | 51 | ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, | ||
52 | soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den | 52 | soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den | ||
53 | Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 53 | Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
54 | Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der | 54 | Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der | ||
55 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | 55 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | ||
56 | dieses Gesetzes nicht entspricht, | 56 | dieses Gesetzes nicht entspricht, | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den | 58 | vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den | ||
59 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe | 59 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe | ||
60 | oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt, | 60 | oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt, | ||
61 | 4. | 61 | 4. | ||
62 | das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, | 62 | das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, | ||
63 | das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses | 63 | das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses | ||
64 | verbieten oder beschränken, | 64 | verbieten oder beschränken, | ||
65 | 5. | 65 | 5. | ||
66 | ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch | 66 | ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch | ||
67 | vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche | 67 | vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche | ||
68 | Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses | 68 | Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses | ||
69 | anordnen, | 69 | anordnen, | ||
70 | 6. | 70 | 6. | ||
71 | das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im | 71 | das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im | ||
72 | Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | 72 | Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | ||
73 | a) | 73 | a) | ||
74 | die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen | 74 | die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen | ||
75 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | 75 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
76 | hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger | 76 | hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger | ||
77 | bekannt gemacht hat oder | 77 | bekannt gemacht hat oder | ||
78 | b) | 78 | b) | ||
79 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder | 79 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder | ||
80 | Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | 80 | Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | ||
81 | 7. | 81 | 7. | ||
82 | die Absonderung von Tieren anordnen, | 82 | die Absonderung von Tieren anordnen, | ||
83 | 8. | 83 | 8. | ||
84 | eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der | 84 | eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der | ||
85 | verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher | 85 | verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher | ||
86 | noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den | 86 | noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den | ||
87 | Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den | 87 | Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den | ||
88 | Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder | 88 | Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder | ||
89 | den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), | 89 | den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), | ||
90 | 9. | 90 | 9. | ||
91 | anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, | 91 | anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, | ||
92 | einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein | 92 | einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein | ||
93 | können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, | 93 | können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden, | ||
94 | 10. | 94 | 10. | ||
95 | eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung | 95 | eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung | ||
96 | anordnen, | 96 | anordnen, | ||
97 | 11. | 97 | 11. | ||
98 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | 98 | Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, | ||
99 | Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und | 99 | Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und | ||
100 | Ausfuhr zur Überwachung anhalten, | 100 | Ausfuhr zur Überwachung anhalten, | ||
101 | soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder | 101 | soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder | ||
102 | durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder | 102 | durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder | ||
103 | der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine | 103 | der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine | ||
104 | durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht | 104 | durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht | ||
105 | entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen | 105 | entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen | ||
106 | zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt | 106 | zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder | 108 | rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder | ||
109 | 2. | 109 | 2. | ||
110 | auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz | 110 | auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz | ||
111 | 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | 111 | 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | ||
t | 112 | (4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige | t | 112 | (4) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen |
113 | Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die | 113 | haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die | ||
114 | Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 | 114 | zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben | ||
115 | übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können | 115 | erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche | ||
116 | die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder | 116 | Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 | ||
117 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 117 | Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der | ||
118 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines | 118 | Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | ||
119 | Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | 119 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | ||
120 | (5) Personen, | 120 | (5) Personen, | ||
121 | 1. | 121 | 1. | ||
122 | die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung | 122 | die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung | ||
123 | befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der | 123 | befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der | ||
124 | Europäischen Kommission oder | 124 | Europäischen Kommission oder | ||
125 | 2. | 125 | 2. | ||
126 | des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen | 126 | des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen | ||
127 | nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, | 127 | nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, | ||
128 | dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, | 128 | dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, | ||
129 | Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der | 129 | Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der | ||
130 | Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und | 130 | Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und | ||
131 | geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur | 131 | geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur | ||
132 | Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, | 132 | Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, | ||
133 | Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es | 133 | Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es | ||
134 | des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde. | 134 | des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde. | ||
135 | (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von | 135 | (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von | ||
136 | Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages | 136 | Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages | ||
137 | während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, | 137 | während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, | ||
138 | Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort | 138 | Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort | ||
139 | Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf | 139 | Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf | ||
140 | Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von | 140 | Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von | ||
141 | Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur | 141 | Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur | ||
142 | Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. | 142 | Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist. | ||
143 | (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und | 143 | (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und | ||
144 | Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen | 144 | Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen | ||
145 | 1. | 145 | 1. | ||
146 | die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume | 146 | die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume | ||
147 | sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch | 147 | sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch | ||
148 | dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst | 148 | dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst | ||
149 | Verfügungsberechtigten dienen, | 149 | Verfügungsberechtigten dienen, | ||
150 | 2. | 150 | 2. | ||
151 | Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten. | 151 | Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten. | ||
152 | Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | 152 | Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | ||
153 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 153 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
154 | (8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen | 154 | (8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen | ||
155 | nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung | 155 | nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung | ||
156 | Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die | 156 | Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die | ||
157 | Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der | 157 | Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der | ||
158 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht | 158 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht | ||
159 | ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe | 159 | ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe | ||
160 | nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher | 160 | nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher | ||
161 | Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als | 161 | Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als | ||
162 | Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu | 162 | Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu | ||
163 | verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und | 163 | verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und | ||
164 | dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die | 164 | dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die | ||
165 | Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als | 165 | Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als | ||
166 | demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder | 166 | demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder | ||
167 | Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem | 167 | Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem | ||
168 | Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit | 168 | Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit | ||
169 | nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. | 169 | nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. | ||
170 | (9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach | 170 | (9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach | ||
171 | den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen | 171 | den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen | ||
172 | beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser | 172 | beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser | ||
173 | Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. | 173 | Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. | ||
174 | (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines | 174 | (10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines | ||
175 | Monitorings nach § 10 entsprechend. | 175 | Monitorings nach § 10 entsprechend. | ||
176 | (11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel | 176 | (11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel | ||
177 | zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die | 177 | zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die | ||
178 | immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die | 178 | immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die | ||
179 | Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu | 179 | Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu | ||
180 | unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu | 180 | unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu | ||
181 | diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen | 181 | diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen | ||
182 | mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher | 182 | mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher | ||
183 | Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der | 183 | Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der | ||
184 | üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, | 184 | üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, | ||
185 | Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen. | 185 | Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen. | ||
186 | (12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die | 186 | (12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die | ||
187 | Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die | 187 | Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die | ||
188 | Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung | 188 | Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung | ||
189 | nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung | 189 | nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung | ||
190 | erforderlichen Angaben. | 190 | erforderlichen Angaben. | ||
191 | (13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | 191 | (13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach | ||
192 | Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt. | 192 | Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt. |
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