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Sie können sich § 23 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im |
t | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | t | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | 3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor | 5 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor | ||
6 | Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur | 6 | Gesundheitsschäden erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f auch zur | ||
7 | Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, | 7 | Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu | 9 | die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu | ||
10 | verbieten oder zu beschränken, | 10 | verbieten oder zu beschränken, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten | 12 | Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen der Gehalt an bestimmten | ||
13 | Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist, | 13 | Stoffen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist, | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen | 15 | vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den Gehalt an bestimmten Stoffen | ||
16 | in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen | 16 | in Erzeugnissen oder in deren Emissionen nur von dafür zugelassenen | ||
17 | Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese | 17 | Prüflaboratorien durchgeführt werden, und die Anforderungen an diese | ||
18 | Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender | 18 | Prüflaboratorien, insbesondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, laufender | ||
19 | Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das | 19 | Schulung sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, festzulegen sowie das | ||
20 | Verfahren für die Zulassung zu regeln, | 20 | Verfahren für die Zulassung zu regeln, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen | 22 | Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wirkungsgrad von Gegenständen | ||
23 | oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen | 23 | oder Mitteln zur Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen | ||
24 | oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände | 24 | oder in deren Emissionen zu erlassen sowie die Verwendung solcher Gegenstände | ||
25 | oder Mittel vorzuschreiben, | 25 | oder Mittel vorzuschreiben, | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
27 | vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden | 27 | vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Angaben verwendet werden | ||
28 | dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in | 28 | dürfen, die sich auf den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen oder in | ||
29 | deren Emissionen beziehen, | 29 | deren Emissionen beziehen, | ||
30 | f) | 30 | f) | ||
31 | vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure | 31 | vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure | ||
32 | aa) | 32 | aa) | ||
33 | der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die | 33 | der zuständigen Behörde bestimmte Angaben machen, insbesondere über die | ||
34 | Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung | 34 | Produkteigenschaften, die Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung | ||
35 | von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren | 35 | von Erzeugnissen, über die hierbei verwendeten Inhaltsstoffe, über deren | ||
36 | Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre | 36 | Funktion und die Gründe für deren Hinzufügung, über ihren Status oder ihre | ||
37 | Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser | 37 | Einstufung nach Rechtsakten der Europäischen Union, über die Wirkungen dieser | ||
38 | Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche | 38 | Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche | ||
39 | Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen, | 39 | Beurteilung ergibt, einschließlich der Emissionen, | ||
40 | bb) | 40 | bb) | ||
41 | Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von | 41 | Studien, insbesondere über die gesundheitlichen Auswirkungen von | ||
42 | Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur | 42 | Inhaltsstoffen und Emissionen, die konsumfördernden Eigenschaften und zur | ||
43 | Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium | 43 | Marktforschung, durchführen, von einem unabhängigen wissenschaftlichen Gremium | ||
44 | überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen, | 44 | überprüfen lassen oder der zuständigen Behörde vorlegen, | ||
45 | cc) | 45 | cc) | ||
46 | der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen, | 46 | der zuständigen Behörde Verkaufsmengendaten mitteilen, | ||
47 | dd) | 47 | dd) | ||
48 | Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und | 48 | Erklärungen über die Übernahme der Gewähr für Konformität, Qualität und | ||
49 | Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben | 49 | Sicherheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern abgeben | ||
50 | und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein | 50 | und Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Übermittlung an ein | ||
51 | gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für | 51 | gemeinsames elektronisches Portal, die Vergabe von Kennnummern für | ||
52 | Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen | 52 | Datenübermittler und Produkt, die Speicherung und Nutzung der Informationen | ||
53 | und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die | 53 | und den Zugriff auf die Informationen, und das Format der Mitteilung sowie die | ||
54 | Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des | 54 | Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen unter Berücksichtigung des | ||
55 | Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln; | 55 | Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu regeln; | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung | 57 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung | ||
58 | erforderlich ist, vorzuschreiben, | 58 | erforderlich ist, vorzuschreiben, | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den | 60 | dass auf Packungen und Außenverpackungen, in denen Erzeugnisse in den | ||
61 | Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere | 61 | Verkehr gebracht werden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben, insbesondere | ||
62 | über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die | 62 | über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung, über die | ||
63 | Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind, | 63 | Haltbarkeitsdauer, über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind, | ||
64 | b) | 64 | b) | ||
65 | dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | 65 | dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, | ||
66 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht | 66 | Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr gebracht | ||
67 | werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter | 67 | werden dürfen oder nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter | ||
68 | bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den | 68 | bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder bestimmten Aufmachungen in den | ||
69 | Verkehr gebracht werden dürfen. | 69 | Verkehr gebracht werden dürfen. | ||
70 | (2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach | 70 | (2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder | 72 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f | 74 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f | ||
75 | erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den | 75 | erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, dürfen nicht in den | ||
76 | Verkehr gebracht werden. | 76 | Verkehr gebracht werden. |
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