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Sie können sich § 15 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | ||||
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t | 1 | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und | t | 1 | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und |
2 | Nachfüllbehälter | 2 | Nachfüllbehälter |
Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | ||||
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f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr | f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr |
2 | gebracht werden | 2 | gebracht werden | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über | 4 | mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über | ||
5 | gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und | 5 | gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wenn die Packungen und Außenverpackungen | 7 | wenn die Packungen und Außenverpackungen | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, | 9 | von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die Nikotin enthalten, | ||
10 | mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind, | 10 | mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sind, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung | 12 | den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung | ||
13 | genügen im Hinblick auf | 13 | genügen im Hinblick auf | ||
14 | aa) | 14 | aa) | ||
15 | Aufmachung und Gestaltung und | 15 | Aufmachung und Gestaltung und | ||
16 | bb) | 16 | bb) | ||
17 | produktspezifische Angaben und Hinweise. | 17 | produktspezifische Angaben und Hinweise. | ||
18 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 18 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
t | 19 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | t | 19 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
20 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | 20 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | ||
21 | Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden | 21 | Verbraucherinnen und Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden | ||
22 | erforderlich ist, | 22 | erforderlich ist, | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln, | 24 | Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Einzelnen zu regeln, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit | 26 | Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit | ||
27 | gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln, | 27 | gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an | 29 | für Packungen und Außenverpackungen Anforderungen zu regeln an | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | Aufmachung und Gestaltung und | 31 | Aufmachung und Gestaltung und | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | produktspezifische Angaben und Hinweise, | 33 | produktspezifische Angaben und Hinweise, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und | 35 | vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen Zigaretten und | ||
36 | Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen | 36 | Nachfüllbehältern Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen | ||
37 | sind. | 37 | sind. |
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