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Sie können sich § 14 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.
(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | ||||
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t | 1 | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | t | 1 | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | ||||
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f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, | f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, |
2 | dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | 2 | dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben, | 4 | Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von | 6 | elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von | ||
7 | höchstens 2 Millilitern haben. | 7 | höchstens 2 Millilitern haben. | ||
8 | Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von | 8 | Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von | ||
9 | höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. | 9 | höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben. | ||
10 | (2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr | 10 | (2) Elektronische Zigaretten, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr | ||
11 | gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf | 11 | gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf | ||
12 | einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird. | 12 | einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird. | ||
13 | (3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr | 13 | (3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr | ||
14 | gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und | 14 | gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und | ||
15 | auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie | 15 | auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie | ||
16 | Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 16 | Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | ||
17 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 17 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
t | 18 | Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum | t | 18 | Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies |
19 | Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur | 19 | zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder | ||
20 | Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für | 20 | zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für | ||
21 | elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | 21 | elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und | 23 | technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und | ||
24 | Auslaufsicherheit festzulegen, | 24 | Auslaufsicherheit festzulegen, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen. | 26 | Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen. |
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