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Sie können sich § 13 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | ||||
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t | 1 | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | t | 1 | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern |
Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern | ||||
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f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr | f | 1 | (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr |
2 | gebracht werden, wenn | 2 | gebracht werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen | 4 | sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassenen | ||
5 | Rechtsverordnung genügen, | 5 | Rechtsverordnung genügen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von | 7 | bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von | ||
8 | hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren | 8 | hoher Reinheit verwendet werden, wobei bis auf technisch unvermeidbare Spuren | ||
9 | keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und | 9 | keine anderen Stoffe als diese reinen Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur | 11 | bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit außer Nikotin nur | ||
12 | Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein | 12 | Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein | ||
13 | Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. | 13 | Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. | ||
14 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 14 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
t | 15 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | t | 15 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
16 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | 16 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | ||
17 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für | 17 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für | ||
18 | elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | 18 | elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke | 20 | die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke | ||
21 | sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu | 21 | sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu | ||
22 | verbieten oder zu beschränken, | 22 | verbieten oder zu beschränken, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen, | 24 | Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen. | 26 | Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen. |
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