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Sie können sich § 12 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.
(4) 1Werden die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die Zulassung zu widerrufen. 2§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen insbesondere über
Neuartige Tabakerzeugnisse | Neuartige Tabakerzeugnisse | ||||
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t | 1 | Neuartige Tabakerzeugnisse | t | 1 | Neuartige Tabakerzeugnisse |
Neuartige Tabakerzeugnisse | Neuartige Tabakerzeugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn | f | 1 | (1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn |
2 | sie zugelassen sind. | 2 | sie zugelassen sind. | ||
3 | (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und | 3 | (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
4 | Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und | 4 | Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und | ||
5 | Ausfuhrkontrolle. | 5 | Ausfuhrkontrolle. | ||
6 | (3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das neuartige Tabakerzeugnis, je | 6 | (3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das neuartige Tabakerzeugnis, je | ||
7 | nachdem ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses | 7 | nachdem ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses | ||
8 | Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen | 8 | Tabakerzeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden Anforderungen | ||
9 | dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | 9 | dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen | ||
10 | Rechtsverordnungen nicht erfüllt. | 10 | Rechtsverordnungen nicht erfüllt. | ||
11 | (4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der | 11 | (4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen dieses Gesetzes oder der | ||
12 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist | 12 | aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist | ||
13 | die Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt | 13 | die Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt | ||
14 | unberührt. | 14 | unberührt. | ||
15 | (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 15 | (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
t | 16 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | t | 16 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
17 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu | 17 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren zu | ||
18 | regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen | 18 | regeln einschließlich der vom Antragsteller beizubringenden Informationen | ||
19 | insbesondere über | 19 | insbesondere über | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des Suchtpotenzials und | 21 | die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich des Suchtpotenzials und | ||
22 | einer Risiko-Nutzen-Analyse, | 22 | einer Risiko-Nutzen-Analyse, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung. | 24 | Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahrnehmung. |
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