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Sie können sich § 10 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,
Kenntlichmachung | Kenntlichmachung | ||||
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f | 1 | (1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 | f | 1 | (1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 |
2 | Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das | 2 | Nummer 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das | ||
3 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen | 3 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, in diesen | ||
4 | Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von | 4 | Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von | ||
5 | den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem | 5 | den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit dies mit dem | ||
6 | Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar | 6 | Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar | ||
7 | ist. | 7 | ist. | ||
8 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 8 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
t | 9 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | t | 9 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
10 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | 10 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | ||
11 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, | 11 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im | 13 | Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabakerzeugnissen, die Stoffe im | ||
14 | Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen, | 14 | Sinne des § 9 enthalten, zu erlassen, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über | 16 | vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über | ||
17 | die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind. | 17 | die Anwendung dieser Stoffe, beizufügen sind. |
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