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Sie können sich § 8 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist verboten,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Bestrahlung | Bestrahlung | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten, | f | 1 | (1) Es ist verboten, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit | 3 | als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit | ||
4 | ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, | 4 | ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach | 6 | Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach | ||
7 | Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen | 7 | Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen | ||
8 | Rechtsverordnung bestrahlt worden sind. | 8 | Rechtsverordnung bestrahlt worden sind. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 9 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
10 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem | 10 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem | ||
t | 11 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | t | 11 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und |
12 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | 12 | Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor | 14 | soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor | ||
15 | Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder | 15 | Gesundheitsschäden vereinbar ist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder | ||
16 | ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für | 16 | ionisierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für | ||
17 | bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und, | 17 | bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen und, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor | 19 | soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor | ||
20 | Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für | 20 | Gesundheitsschäden erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für | ||
21 | zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. | 21 | zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. |
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