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Sie können sich § 5 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union,
Inhaltsstoffe | Inhaltsstoffe | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen: | f | 1 | (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, die | n | 3 | Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die |
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | ein charakteristisches Aroma haben oder | 5 | ein charakteristisches Aroma haben oder | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische | 7 | Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische | ||
8 | Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die | 8 | Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die | ||
9 | Rauchintensität verändern lassen; | 9 | Rauchintensität verändern lassen; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 11 | Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen, | n | 11 | Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und |
12 | die Tabak oder Nikotin enthalten; | 12 | erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten; | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische | 14 | Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische | ||
15 | oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder | 15 | oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder | ||
16 | fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar | 16 | fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar | ||
17 | erhöhen; | 17 | erhöhen; | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | 19 | Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | ||
20 | oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen. | 20 | oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen. | ||
21 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | 21 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | ||
n | 22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch | n | 22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch |
23 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | 23 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der | ||
24 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder | 24 | Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder | ||
25 | zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, | 25 | zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als | 27 | die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen zu bestimmen, die als | ||
28 | charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten, | 28 | charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gelten, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
t | 30 | Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen zu bestimmen, die Zusatzstoffe oder | t | 30 | Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse zu |
31 | Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches Aroma nach | 31 | bestimmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatzstoffen enthalten, die | ||
32 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen, | 32 | ein charakteristisches Aroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeugen, | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen | 34 | das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit bestimmten Inhaltsstoffen | ||
35 | oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken | 35 | oder mit bestimmten Mengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu beschränken | ||
36 | und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen, | 36 | und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder die Mengen festzusetzen, | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen | 38 | Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen in Tabakerzeugnissen | ||
39 | festzusetzen und | 39 | festzusetzen und | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu | 41 | das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2 anzuwendende Verfahren zu | ||
42 | regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass | 42 | regeln und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass | ||
43 | a) | 43 | a) | ||
44 | beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes | 44 | beim Hersteller oder Importeur, auch unter Fristsetzung, Folgendes | ||
45 | angefordert werden kann: | 45 | angefordert werden kann: | ||
46 | aa) | 46 | aa) | ||
47 | schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die | 47 | schriftliche Stellungnahmen und sonstige Angaben, insbesondere über die | ||
48 | Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über | 48 | Vermarktung, das Herstellen oder die Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen, über | ||
49 | die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für | 49 | die hierbei verwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion und die Gründe für | ||
50 | deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere | 50 | deren Verwendung sowie über die Wirkungen dieser Zusatzstoffe insbesondere | ||
51 | hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas, | 51 | hinsichtlich der Erzeugung eines charakteristischen Aromas, | ||
52 | bb) | 52 | bb) | ||
53 | Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der | 53 | Angaben über getroffene Maßnahmen, insbesondere zur Rücknahme der | ||
54 | Erzeugnisse vom Markt; | 54 | Erzeugnisse vom Markt; | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert | 56 | die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder Dritte beteiligt oder informiert | ||
57 | werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung | 57 | werden sowie die beteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mitteilung | ||
58 | bestimmter Angaben aufgefordert werden können. | 58 | bestimmter Angaben aufgefordert werden können. | ||
59 | Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das | 59 | Zuständig für die Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nummer 5 ist das | ||
60 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. | 60 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. |
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