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Sie können sich Anlage VIIIe StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) | (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) | ||||
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t | 1 | (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) | t | 1 | (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) |
(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) | (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1115 - 1118) | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1115 - 1118) |
2 | **1** | 2 | **1** | ||
3 | **Zweck und Anwendungsbereich** Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind | 3 | **Zweck und Anwendungsbereich** Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind | ||
4 | Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die | 4 | Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die | ||
5 | ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und | 5 | ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und | ||
6 | Sicherheitsprüfungen (SP). | 6 | Sicherheitsprüfungen (SP). | ||
7 | **2** | 7 | **2** | ||
8 | **Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben** | 8 | **Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben** | ||
9 | 2.1 | 9 | 2.1 | ||
10 | Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, | 10 | Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, | ||
11 | Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende | 11 | Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende | ||
12 | Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der | 12 | Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der | ||
13 | Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen | 13 | Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen | ||
14 | oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) | 14 | oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) | ||
15 | Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) | 15 | Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) | ||
16 | Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen | 16 | Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen | ||
17 | Informationen erarbeitet.Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen | 17 | Informationen erarbeitet.Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen | ||
18 | Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die | 18 | Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die | ||
19 | Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der | 19 | Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der | ||
20 | Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium | 20 | Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium | ||
21 | für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten | 21 | für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten | ||
22 | Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. | 22 | Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. | ||
23 | 2.2 | 23 | 2.2 | ||
24 | Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit | 24 | Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit | ||
25 | den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und | 25 | den Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und | ||
26 | aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf | 26 | aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf | ||
27 | Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den | 27 | Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den | ||
28 | Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, | 28 | Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, | ||
29 | Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist. | 29 | Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist. | ||
30 | 2.3 | 30 | 2.3 | ||
31 | Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, | 31 | Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, | ||
32 | dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel | 32 | dass eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel | ||
33 | ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen | 33 | ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen | ||
34 | Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu | 34 | Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu | ||
35 | ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses | 35 | ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses | ||
36 | über die Zentrale Stelle mitzuteilen. | 36 | über die Zentrale Stelle mitzuteilen. | ||
37 | **3** | 37 | **3** | ||
38 | **Weitergabe von Vorgaben** | 38 | **Weitergabe von Vorgaben** | ||
39 | 3.1 | 39 | 3.1 | ||
40 | Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf | 40 | Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf | ||
41 | Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten | 41 | Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten | ||
42 | Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im | 42 | Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im | ||
43 | Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung | 43 | Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung | ||
44 | gestellt. | 44 | gestellt. | ||
45 | 3.2 | 45 | 3.2 | ||
46 | Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des | 46 | Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des | ||
47 | Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, | 47 | Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, | ||
48 | die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten | 48 | die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten | ||
49 | Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an | 49 | Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an | ||
50 | die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den | 50 | die nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den | ||
51 | Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen. | 51 | Bestimmungen der in Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen. | ||
52 | 3.3 | 52 | 3.3 | ||
53 | Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von | 53 | Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von | ||
54 | HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG | 54 | HU und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG | ||
55 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische | 55 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische | ||
56 | Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom | 56 | Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom | ||
57 | 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, | 57 | 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, | ||
58 | S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf | 58 | S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf | ||
59 | Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise | 59 | Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise | ||
60 | für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung | 60 | für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung | ||
61 | der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen. | 61 | der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen. | ||
62 | **4** | 62 | **4** | ||
63 | **Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe | 63 | **Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe | ||
64 | von Vorgaben** | 64 | von Vorgaben** | ||
65 | 4.1 | 65 | 4.1 | ||
66 | Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten | 66 | Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten | ||
67 | Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der | 67 | Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der | ||
68 | Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der | 68 | Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der | ||
69 | Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | 69 | Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
70 | Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen | 70 | Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen | ||
71 | betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung | 71 | betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung | ||
72 | bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden. | 72 | bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden. | ||
73 | 4.2 | 73 | 4.2 | ||
74 | Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb | 74 | Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb | ||
75 | ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung | 75 | ausüben. Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung | ||
76 | der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden. | 76 | der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden. | ||
77 | **5** | 77 | **5** | ||
78 | **Aufsicht über die Zentrale Stelle** Die zuständigen obersten | 78 | **Aufsicht über die Zentrale Stelle** Die zuständigen obersten | ||
79 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen | 79 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen | ||
80 | Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden | 80 | Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden | ||
81 | können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob | 81 | können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob | ||
82 | insbesondere | 82 | insbesondere | ||
83 | 5.1 | 83 | 5.1 | ||
84 | die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, | 84 | die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, | ||
85 | 5.2 | 85 | 5.2 | ||
86 | die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und | 86 | die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und | ||
87 | vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften | 87 | vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften | ||
88 | eingehalten werden. | 88 | eingehalten werden. | ||
89 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | 89 | Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und | ||
90 | Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten | 90 | Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten | ||
91 | zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen | 91 | zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen | ||
92 | einzusehen.Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die | 92 | einzusehen.Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die | ||
93 | Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der | 93 | Kosten der Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der | ||
94 | Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner | 94 | Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner | ||
95 | der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die | 95 | der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die | ||
96 | Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die | 96 | Zentrale Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die | ||
97 | Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der | 97 | Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der | ||
98 | Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. | 98 | Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. | ||
99 | **6** | 99 | **6** | ||
100 | **Kontrolle über die Zentrale Stelle** Von der Zentralen Stelle wird zur | 100 | **Kontrolle über die Zentrale Stelle** Von der Zentralen Stelle wird zur | ||
101 | Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der | 101 | Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Verwaltung der | ||
102 | eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat | 102 | eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat | ||
103 | eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus: | 103 | eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus: | ||
104 | 6.1 | 104 | 6.1 | ||
105 | einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale | 105 | einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale | ||
106 | Infrastruktur, | 106 | Infrastruktur, | ||
107 | 6.2 | 107 | 6.2 | ||
108 | dem Vorsitzenden des AKE | 108 | dem Vorsitzenden des AKE | ||
109 | und | 109 | und | ||
110 | 6.3 | 110 | 6.3 | ||
111 | zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden | 111 | zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden | ||
112 | dazu bestimmt werden. | 112 | dazu bestimmt werden. | ||
113 | **7** | 113 | **7** | ||
114 | **Entwicklung von Vorgaben** | 114 | **Entwicklung von Vorgaben** | ||
115 | 7.1 | 115 | 7.1 | ||
116 | Technischer BeiratFür die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung | 116 | Technischer BeiratFür die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung | ||
117 | der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den | 117 | der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den | ||
118 | technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ | 118 | technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ | ||
119 | hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein | 119 | hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein | ||
120 | Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende | 120 | Technischer Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende | ||
121 | Funktion. | 121 | Funktion. | ||
122 | 7.2 | 122 | 7.2 | ||
123 | ForschungZur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben | 123 | ForschungZur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben | ||
124 | kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle | 124 | kann nach Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle | ||
125 | durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst | 125 | durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst | ||
126 | durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den | 126 | durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den | ||
127 | Kontrollbeirat. | 127 | Kontrollbeirat. | ||
128 | **8** | 128 | **8** | ||
129 | **Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und | 129 | **Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und | ||
130 | Bedingungen** | 130 | Bedingungen** | ||
131 | 8.1 | 131 | 8.1 | ||
132 | Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale StelleDie Hersteller und | 132 | Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale StelleDie Hersteller und | ||
133 | Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die | 133 | Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die | ||
134 | Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug- | 134 | Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug- | ||
135 | Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle. | 135 | Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle. | ||
136 | 8.2 | 136 | 8.2 | ||
137 | Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und | 137 | Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und | ||
138 | Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale StelleDie Zentrale Stelle | 138 | Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale StelleDie Zentrale Stelle | ||
139 | bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der | 139 | bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der | ||
140 | Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer | 140 | Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ||
141 | aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der | 141 | aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen technischen Überwachung der | ||
142 | Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten | 142 | Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an die in Nummer 3 genannten | ||
143 | Stellen. | 143 | Stellen. | ||
144 | 8.3 | 144 | 8.3 | ||
145 | Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der | 145 | Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der | ||
146 | Fahrzeuge an die Zentrale StelleDie Technischen Prüfstellen und amtlich | 146 | Fahrzeuge an die Zentrale StelleDie Technischen Prüfstellen und amtlich | ||
147 | anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der | 147 | anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach Nummer 3.2 der | ||
148 | Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen | 148 | Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen | ||
149 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum | 149 | Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum | ||
150 | Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die | 150 | Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person halbjährlich an die | ||
151 | Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 | 151 | Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die nach Nummer 8.2 | ||
152 | bereitzustellenden Angaben aktualisiert. | 152 | bereitzustellenden Angaben aktualisiert. | ||
153 | 8.4 | 153 | 8.4 | ||
t | 154 | Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und | t | 154 | (weggefallen) |
155 | Bereitstellung der Angaben für andere Stellen | ||||
156 | 8.4.1 | ||||
157 | Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik | ||||
158 | 8.4.1.1 | ||||
159 | Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die | ||||
160 | Zentrale Stelle die bei den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten | ||||
161 | der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich dem Kraftfahrt-Bundesamt: | ||||
162 | 8.4.1.1.1 | ||||
163 | vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer, | ||||
164 | 8.4.1.1.2 | ||||
165 | dreistellige KBA-Typschlüsselnummer, | ||||
166 | 8.4.1.1.3 | ||||
167 | drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer, | ||||
168 | 8.4.1.1.4 | ||||
169 | vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart, | ||||
170 | 8.4.1.1.5 | ||||
171 | Monat und Jahr der Erstzulassung, | ||||
172 | 8.4.1.1.6 | ||||
173 | Monat und Jahr der HU, | ||||
174 | 8.4.1.1.7 | ||||
175 | Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei | ||||
176 | Anhängern. | ||||
177 | 8.4.1.2 | ||||
178 | Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern | ||||
179 | nicht abgeleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende | ||||
180 | zusätzliche Angaben übermittelt werden: | ||||
181 | 8.4.1.2.1 | ||||
182 | zulässige Gesamtmasse (kg), | ||||
183 | 8.4.1.2.2 | ||||
184 | Nennleistung (kW), | ||||
185 | 8.4.1.2.3 | ||||
186 | Hubvolumen (cm3), | ||||
187 | 8.4.1.2.4 | ||||
188 | Höchstgeschwindigkeit (km/h), | ||||
189 | 8.4.1.2.5 | ||||
190 | Energie- und Antriebsart, | ||||
191 | 8.4.1.2.6 | ||||
192 | Emissionsklasse. | ||||
193 | Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu | ||||
194 | jedem einzelnen Fahrzeug die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in | ||||
195 | Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer. | ||||
196 | 8.4.2 | ||||
197 | Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Veröffentlichung der | ||||
198 | StatistikZur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten | ||||
199 | Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII übermittelt die Zentrale Stelle dem | ||||
200 | Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 8.4.1 | ||||
201 | die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage | ||||
202 | VIIIa aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und | ||||
203 | Systeme in nicht personenbezogener Form.Zusätzlich übermittelt die Zentrale | ||||
204 | Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der Anlage | ||||
205 | VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in | ||||
206 | denen die Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.Das Kraftfahrt-Bundesamt | ||||
207 | erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den in | ||||
208 | den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und | ||||
209 | veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form jährlich. | ||||
210 | 8.4.3 | ||||
211 | Übermittlung an andere StellenDas Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach | ||||
212 | Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbezogener Form | ||||
213 | 8.4.3.1 | ||||
214 | halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen | ||||
215 | Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE), der diese | ||||
216 | auswertet und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der maßgeblichen | ||||
217 | Vorschriften erarbeitet, | ||||
218 | 8.4.3.2 | ||||
219 | auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur | ||||
220 | Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen | ||||
221 | obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische | ||||
222 | Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen. | ||||
223 | 8.5 | 155 | 8.5 | ||
224 | Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von FahrzeugenDie bei der | 156 | Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von FahrzeugenDie bei der | ||
225 | regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und | 157 | regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und | ||
226 | Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für | 158 | Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für | ||
227 | Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die | 159 | Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die | ||
228 | Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen | 160 | Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen | ||
229 | oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern | 161 | oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern | ||
230 | diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt | 162 | diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt | ||
231 | werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass | 163 | werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass | ||
232 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist. | 164 | die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist. | ||
233 | 8.6 | 165 | 8.6 | ||
234 | Übermittlung von Angaben zum Zweck der UnfallforschungFür die Überprüfung | 166 | Übermittlung von Angaben zum Zweck der UnfallforschungFür die Überprüfung | ||
235 | der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten | 167 | der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten | ||
236 | Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann | 168 | Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann | ||
237 | die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach | 169 | die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen Angaben nach | ||
238 | Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug | 170 | Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen dürfen nur den Bezug | ||
239 | zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA- | 171 | zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA- | ||
240 | Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer | 172 | Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer | ||
241 | enthalten. | 173 | enthalten. | ||
242 | 8.7 | 174 | 8.7 | ||
243 | Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener DatenDie in den Nummern 8.1 | 175 | Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener DatenDie in den Nummern 8.1 | ||
244 | bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur | 176 | bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nur | ||
245 | an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.Bei der Übermittlung von | 177 | an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.Bei der Übermittlung von | ||
246 | Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist | 178 | Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist | ||
247 | von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen | 179 | von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen | ||
248 | sicherzustellen, dass | 180 | sicherzustellen, dass | ||
249 | 8.7.1 | 181 | 8.7.1 | ||
250 | ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann, | 182 | ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann, | ||
251 | 8.7.2 | 183 | 8.7.2 | ||
252 | sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt | 184 | sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt | ||
253 | sind. | 185 | sind. | ||
254 | 8.8 | 186 | 8.8 | ||
255 | ErläuterungenErläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften | 187 | ErläuterungenErläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften | ||
256 | werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | 188 | werden in einer Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale | ||
257 | Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt | 189 | Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt | ||
258 | gegeben. | 190 | gegeben. |
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