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Sie können sich § 57b StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. 4Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(2) 1Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. 2Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. 3Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.
(3) 1Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. 2Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4) 1Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. 2Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. 3Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte | Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte | ||||
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t | 1 | Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte | t | 1 | Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte |
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte | Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte | ||||
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n | 1 | (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a | n | 1 | (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber nach der |
2 | Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 | 2 | Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten | ||
3 | ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die | ||||
4 | Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa | 3 | die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und | ||
5 | darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und | 4 | XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und | ||
6 | Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die | 5 | Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die | ||
7 | Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben | 6 | Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben | ||
n | 8 | dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein | n | 7 | dem Fahrtenschreiber oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und |
9 | Einbauschild anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei | 8 | dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, | ||
9 | sofern möglich, das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs | ||||
10 | gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in jedem Fall deutlich | ||||
11 | sichtbar sein. Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es | ||||
10 | denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der | 12 | sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. Der Halter hat | ||
11 | Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben | 13 | dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, | ||
12 | enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch | 14 | plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch | ||
13 | verschmutzt ist. | 15 | verschmutzt ist. | ||
t | 14 | (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit | t | 16 | (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der |
15 | der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die | 17 | letzten Prüfung durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem | ||
16 | Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte | ||||
17 | Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, | ||||
18 | jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung | 18 | Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage, jeder Änderung der | ||
19 | der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen | 19 | Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen | ||
20 | Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B | 20 | Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße | ||
21 | der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der | 21 | ergibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. | ||
22 | 165/2014 ersetzt wird, durchgeführt werden. | ||||
23 | Bei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 | ||||
24 | und I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März | ||||
25 | 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen | ||||
26 | Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, | ||||
27 | Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten | ||||
28 | (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146 vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, | ||||
29 | S. 169), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 (ABl. L | ||||
30 | 34 vom 6.2.2020, S. 20) geändert worden ist, ist die Prüfung auch dann | ||||
31 | durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit (Coordinated Universal Time _–_ | ||||
22 | korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche | 32 | UTC) von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und wenn sich das | ||
23 | Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden. | 33 | amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat. | ||
24 | (3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc | 34 | (3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden durch | ||
25 | hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller | 35 | 1. | ||
26 | durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe | 36 | einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten | ||
27 | der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die | 37 | Fahrtenschreiberhersteller, | ||
28 | Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage | 38 | 2. | ||
39 | von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten | ||||
40 | Kraftfahrzeugwerkstätten oder | ||||
41 | 3. | ||||
42 | die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 von | ||||
43 | der Kommission veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zugelassenen | ||||
44 | Einbaubetrieben und Werkstätten. | ||||
45 | (4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann | ||||
46 | dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die | ||||
47 | Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchführen und das Gerät | ||||
48 | kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 | ||||
49 | auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. | ||||
50 | Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die | ||||
29 | XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen. | 51 | den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. | ||
30 | (4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller | ||||
31 | eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich | ||||
32 | anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen | ||||
33 | und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann | ||||
34 | abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur | ||||
35 | durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle | ||||
36 | durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen | ||||
37 | entspricht. |
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