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Sie können sich § 55 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 2Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. 3Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) 1Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. 2Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. 3Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. 4a.5), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) 1Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.
1(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. 2Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. 3Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
(4) 1Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. 2Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) 1Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
Einrichtungen für Schallzeichen | Einrichtungen für Schallzeichen | ||||
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t | 1 | Einrichtungen für Schallzeichen | t | 1 | Einrichtungen für Schallzeichen |
Einrichtungen für Schallzeichen | Einrichtungen für Schallzeichen | ||||
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f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen | f | 1 | (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen |
2 | haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines | 2 | haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines | ||
3 | Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als | 3 | Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als | ||
4 | unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für | 4 | unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für | ||
5 | Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine | 5 | Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine | ||
6 | Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere | 6 | Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere | ||
7 | Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener | 7 | Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener | ||
8 | Grundfrequenzen nicht ermöglichen. | 8 | Grundfrequenzen nicht ermöglichen. | ||
9 | (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht | 9 | (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht | ||
10 | sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen | 10 | sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen | ||
11 | Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in | 11 | Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in | ||
12 | 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in | 12 | 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in | ||
13 | einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle | 13 | einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle | ||
14 | 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit | 14 | 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit | ||
15 | möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, | 15 | möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, | ||
16 | Sträucher u. a. ), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, | 16 | Sträucher u. a. ), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, | ||
17 | müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der | 17 | müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der | ||
18 | Schallempfänger. | 18 | Schallempfänger. | ||
19 | (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a | 19 | (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a | ||
20 | Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser | 20 | Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser | ||
21 | Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | 21 | Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | ||
n | 22 | (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für | n | 22 | (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Warnleuchten für |
23 | blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit | 23 | blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit | ||
24 | einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet | 24 | einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet | ||
25 | sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt | 25 | sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt | ||
26 | sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. | 26 | sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. | ||
27 | (3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal | 27 | (3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal | ||
28 | und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der | 28 | und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der | ||
29 | in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer | 29 | in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer | ||
30 | zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss | 30 | zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss | ||
31 | sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem | 31 | sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem | ||
32 | Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. | 32 | Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. | ||
33 | Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben. | 33 | Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben. | ||
t | t | 34 | (3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des | ||
35 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den | ||||
36 | Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie | ||||
37 | zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie | ||||
38 | 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; L 360, S. 111), die zuletzt | ||||
39 | durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. | ||||
40 | 70) geändert worden ist, die über ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem | ||||
41 | (Acoustic Vehicle Alerting System – AVAS) verfügen dürfen, das den im Anhang | ||||
42 | zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht, gelten auch im Falle | ||||
43 | einer Nachrüstung als übereinstimmend mit diesem Paragraphen. | ||||
34 | (4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen | 44 | (4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3b beschriebenen | ||
35 | Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit | 45 | Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit | ||
36 | Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur | 46 | Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur | ||
37 | die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem | 47 | die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem | ||
38 | Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein. | 48 | Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein. | ||
39 | (5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die | 49 | (5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die | ||
40 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für | 50 | Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für | ||
41 | einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt | 51 | einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt | ||
42 | werden. | 52 | werden. | ||
43 | (6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet | 53 | (6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet | ||
44 | sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht | 54 | sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht | ||
45 | zulässig. | 55 | zulässig. |
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