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Sie können sich § 53b StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. 2Die Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. 3Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. 4Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als
(3) 1Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden. 2Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre Funktion übernehmen.
(5) 1Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. 2Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich angebracht sein. 3Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 Satz 4 gefordert werden. 4Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben. 5Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. 6Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. 7Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentsprechend betrieben werden.
Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | ||||
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t | 1 | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | t | 1 | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen |
Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | ||||
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f | 1 | (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der | f | 1 | (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der |
2 | leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs | 2 | leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs | ||
3 | hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten | 3 | hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten | ||
4 | (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die | 4 | (§ 53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die | ||
5 | Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden | 5 | Leuchten müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden | ||
6 | Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und | 6 | Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und | ||
7 | der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der | 7 | der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der | ||
8 | Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der | 8 | Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der | ||
9 | Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des | 9 | Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des | ||
10 | Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm | 10 | Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm | ||
11 | von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen | 11 | von der Fahrbahn entfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen | ||
12 | außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der | 12 | außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der | ||
13 | Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug | 13 | Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug | ||
14 | mitgeführt werden. | 14 | mitgeführt werden. | ||
15 | (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1 000 mm über die | 15 | (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1 000 mm über die | ||
16 | Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer | 16 | Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer | ||
17 | Schlussleuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Absatz 4) | 17 | Schlussleuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Absatz 4) | ||
18 | ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am | 18 | ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am | ||
19 | äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene | 19 | äußersten Ende des Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene | ||
n | 20 | angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte | n | 20 | angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der |
21 | darf nicht mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm | 21 | Schlussleuchte darf nicht mehr als 1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht | ||
22 | von der Fahrbahn entfernt sein. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen | 22 | mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schlussleuchte und | ||
23 | außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der | 23 | Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 | ||
24 | Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am Fahrzeug | 24 | Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im oder am | ||
25 | mitgeführt werden. | 25 | Fahrzeug mitgeführt werden. | ||
26 | (3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, | 26 | (3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, | ||
27 | Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln | 27 | Anbaugeräte nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln | ||
28 | nach § 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September | 28 | nach § 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September | ||
29 | 1994, kenntlich gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen | 29 | 1994, kenntlich gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen | ||
30 | und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht | 30 | und nach unten verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht | ||
31 | zu sein. | 31 | zu sein. | ||
32 | (4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung | 32 | (4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung | ||
33 | lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer | 33 | lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer | ||
34 | der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum | 34 | der Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum | ||
35 | Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art | 35 | Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art | ||
36 | ihre Funktion übernehmen. | 36 | ihre Funktion übernehmen. | ||
37 | (5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an | 37 | (5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an | ||
38 | Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für | 38 | Kraftomnibussen, müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für | ||
39 | gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr | 39 | gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr | ||
n | 40 | als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich | n | 40 | als 500 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich |
41 | gemacht werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – | 41 | gemacht werden. Die Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – | ||
42 | bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende | 42 | bezogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende | ||
43 | und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in | 43 | und soweit außen wie möglich angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in | ||
t | 44 | Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen sichtbar | t | 44 | Arbeitsstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbereichen nach oben, |
45 | sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a | 45 | hinten und zur Seite sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen angeordnete | ||
46 | Absatz 1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen eine flache | 46 | Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 Satz 4 gefordert werden. Die | ||
47 | Abböschung haben. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der | 47 | Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten | ||
48 | Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung | 48 | müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig und unabhängig von der | ||
49 | Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen | 49 | übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen | ||
50 | retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten zu wirken. Bei | 50 | Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur nach hinten | ||
51 | Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungszweck | 51 | zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten mit dem | ||
52 | oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei Fahrzeugen, bei | 52 | Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und bei | ||
53 | denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss | 53 | Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich | ||
54 | mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von | 54 | ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von | ||
55 | Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und | 55 | Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und | ||
56 | zweckentsprechend betrieben werden. | 56 | zweckentsprechend betrieben werden. |
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