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(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m. |
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – | 12,00 m, |
2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 13,50 m, |
3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 15,00 m, |
4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – | 15,50 m, | |
2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
nicht überschritten werden, | 16,50 m, | ||
3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, | |
4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. | |
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: | |||
a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m | |
und | |||
b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. | |
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. |
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 | 18,75 m. |
(5) 1Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. 2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. 3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
1. | Breite: | ||
a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
2. | Höhe: | 2,50 m, | |
3. | Länge: | 4,00 m. |
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | t | 1 | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen |
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter | f | 1 | (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter |
2 | austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite | 2 | austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite | ||
3 | über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – | 3 | über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – | ||
4 | folgende Maße nicht überschreiten: | 4 | folgende Maße nicht überschreiten: | ||
5 | 1.| allgemein| 2,55 m, | 5 | 1.| allgemein| 2,55 m, | ||
6 | ---|---|--- | 6 | ---|---|--- | ||
n | 7 | 2.| bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen | n | 7 | 2.| bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden |
8 | land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und | ||||
8 | und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen | 9 | Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen | ||
9 | Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die | 10 | Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 | ||
10 | Straßenunterhaltung| | 11 | Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden| | ||
11 | 3,00 m, | 12 | 3,00 m, | ||
12 | 3.| bei Anhängern hinter Krafträdern| 1,00 m, | 13 | 3.| bei Anhängern hinter Krafträdern| 1,00 m, | ||
13 | 4.| bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die | 14 | 4.| bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die | ||
14 | für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind | 15 | für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind | ||
15 | und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind| | 16 | und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind| | ||
16 | 2,60 m, | 17 | 2,60 m, | ||
n | 17 | 5.| bei Personenkraftwagen| 2,50 m. | n | 18 | 5.| bei Personenkraftwagen| 2,50 m, |
19 | 6.| bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung| 3,00 m. | ||||
18 | Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu | 20 | Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu | ||
19 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite | 21 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite | ||
20 | die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | 22 | die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | ||
21 | 1. | 23 | 1. | ||
n | n | 24 | Einrichtungen für indirekte Sicht, | ||
25 | 2. | ||||
26 | der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der | ||||
27 | Ausbauchung der Reifenwände, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | Reifenschadensanzeiger, | ||||
30 | 4. | ||||
31 | Reifendruckanzeiger, | ||||
32 | 5. | ||||
33 | lichttechnische Einrichtungen, | ||||
34 | 6. | ||||
35 | von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in | ||||
36 | einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein | ||||
37 | zulässigen Breite von 2,55 m, | ||||
38 | 7. | ||||
39 | Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht | ||||
40 | betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen | ||||
41 | und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von | ||||
42 | mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm | ||||
43 | abgerundet sind, | ||||
44 | 8. | ||||
45 | einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in | ||||
46 | Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung, | ||||
47 | 9. | ||||
48 | einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand, | ||||
49 | 10. | ||||
50 | Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten, | ||||
51 | 11. | ||||
52 | aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung | ||||
53 | (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der | ||||
54 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||||
55 | hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und | ||||
56 | Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung | ||||
57 | der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 | ||||
58 | vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), | ||||
59 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 | ||||
60 | vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die | ||||
61 | Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden | ||||
62 | einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, | ||||
63 | wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen | ||||
64 | beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung | ||||
65 | arretiert sein müssen, | ||||
66 | 12. | ||||
22 | Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, | 67 | Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, | ||
n | 23 | 2. | n | 68 | 13. |
24 | Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, | 69 | Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die | ||
25 | 3. | 70 | bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer | ||
26 | vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie | 71 | Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und | ||
27 | 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften | 72 | deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind, | ||
28 | der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von | ||||
29 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die | ||||
30 | zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) | ||||
31 | geändert worden ist, | ||||
32 | 4. | 73 | 14. | ||
33 | lichttechnische Einrichtungen, | 74 | vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) | ||
75 | Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung | ||||
76 | (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die | ||||
77 | Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger | ||||
78 | hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom | ||||
79 | 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom | ||||
80 | 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, | ||||
34 | 5. | 81 | 15. | ||
35 | Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen | 82 | flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen, | ||
36 | in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug | ||||
37 | hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken | ||||
38 | mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem | ||||
39 | Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden, | ||||
40 | 6. | 83 | 16. | ||
41 | Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, | 84 | Schneeketten, | ||
42 | 7. | 85 | 17. | ||
43 | Reifenschadenanzeiger, | 86 | Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von | ||
87 | mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren | ||||
88 | Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden | ||||
89 | befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen | ||||
90 | und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt, | ||||
44 | 8. | 91 | 18. | ||
45 | Reifendruckanzeiger, | 92 | Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen | ||
93 | Fahrzeugen und Infrastrukturen und | ||||
46 | 9. | 94 | 19. | ||
47 | ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und | 95 | Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden | ||
48 | 10. | 96 | Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs | ||
49 | die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände. | 97 | hinausragen. | ||
50 | Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung | ||||
51 | der Räder. | ||||
52 | (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich | 98 | (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich | ||
53 | mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die | 99 | mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die | ||
54 | höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:| 4,00 m. | 100 | höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:| 4,00 m. | ||
55 | ---|--- | 101 | ---|--- | ||
56 | Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu | 102 | Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu | ||
57 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe | 103 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe | ||
58 | die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | 104 | die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | ||
59 | 1. | 105 | 1. | ||
n | 60 | nachgiebige Antennen und | n | 106 | Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen |
107 | beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und | ||||
61 | 2. | 108 | 2. | ||
62 | Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung. | 109 | Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung. | ||
63 | Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu | 110 | Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu | ||
64 | berücksichtigen. | 111 | berücksichtigen. | ||
65 | (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter | 112 | (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter | ||
66 | austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter | 113 | austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter | ||
67 | Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles | 114 | Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles | ||
68 | folgende Maße nicht überschreiten: | 115 | folgende Maße nicht überschreiten: | ||
69 | 1.| bei Kraftfahrzeugen und Anhängern | 116 | 1.| bei Kraftfahrzeugen und Anhängern | ||
70 | – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –| | 117 | – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –| | ||
71 | 12,00 m, | 118 | 12,00 m, | ||
72 | ---|---|--- | 119 | ---|---|--- | ||
73 | 2.| bei zweiachsigen Kraftomnibussen | 120 | 2.| bei zweiachsigen Kraftomnibussen | ||
74 | – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –| | 121 | – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –| | ||
75 | 13,50 m, | 122 | 13,50 m, | ||
76 | 3.| bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen | 123 | 3.| bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen | ||
77 | – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –| | 124 | – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –| | ||
78 | 15,00 m, | 125 | 15,00 m, | ||
79 | 4.| bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind | 126 | 4.| bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind | ||
80 | (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen | 127 | (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen | ||
81 | der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)| | 128 | der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)| | ||
82 | 18,75 m. | 129 | 18,75 m. | ||
n | n | 130 | Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m | ||
131 | überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das | ||||
132 | verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt. | ||||
83 | (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer | 133 | (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer | ||
84 | Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz | 134 | Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz | ||
85 | 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz | 135 | 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz | ||
86 | 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten: | 136 | 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten: | ||
87 | 1.| bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und | 137 | 1.| bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und | ||
88 | Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs | 138 | Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs | ||
89 | – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –| | 139 | – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –| | ||
90 | 15,50 m, | 140 | 15,50 m, | ||
91 | ---|---|--- | 141 | ---|---|--- | ||
92 | 2.| bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die | 142 | 2.| bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die | ||
93 | höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers| | 143 | höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers| | ||
94 | | a)| Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und| | 144 | | a)| Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und| | ||
95 | | b)| vorderer Überhangradius 2,04 m| | 145 | | b)| vorderer Überhangradius 2,04 m| | ||
96 | | nicht überschritten werden,| 16,50 m, | 146 | | nicht überschritten werden,| 16,50 m, | ||
97 | 3.| bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:| | 147 | 3.| bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:| | ||
98 | | a)| Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern| 18,00 m, | 148 | | a)| Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern| 18,00 m, | ||
99 | | b)| Zugmaschinen mit Anhängern| 18,75 m, | 149 | | b)| Zugmaschinen mit Anhängern| 18,75 m, | ||
100 | 4.| bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur | 150 | 4.| bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur | ||
101 | Güterbeförderung bestehen,| | 151 | Güterbeförderung bestehen,| | ||
102 | 18,75 m. | 152 | 18,75 m. | ||
103 | | Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht | 153 | | Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht | ||
104 | überschreiten: | 154 | überschreiten: | ||
105 | | a)| größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche | 155 | | a)| größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche | ||
106 | hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der | 156 | hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der | ||
107 | Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands | 157 | Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands | ||
108 | zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen | 158 | zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen | ||
109 | Begrenzung des Anhängers| | 159 | Begrenzung des Anhängers| | ||
110 | 15,65 m | 160 | 15,65 m | ||
111 | | und | 161 | | und | ||
112 | | | | 162 | | | | ||
113 | | b)| größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche | 163 | | b)| größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche | ||
114 | hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der | 164 | hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der | ||
115 | Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination| | 165 | Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination| | ||
116 | 16,40 m. | 166 | 16,40 m. | ||
117 | | Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – | 167 | | Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – | ||
118 | gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. | 168 | gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. | ||
119 | (4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger | 169 | (4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger | ||
120 | bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften | 170 | bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften | ||
121 | in Absatz 3 Nummer 1 bis 3| | 171 | in Absatz 3 Nummer 1 bis 3| | ||
122 | 18,75 m. | 172 | 18,75 m. | ||
123 | ---|--- | 173 | ---|--- | ||
n | n | 174 | (4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von | ||
175 | Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung | ||||
176 | ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach | ||||
177 | Absatz 3 Satz 2 erfolgt. | ||||
178 | (4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer | ||||
179 | höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die | ||||
180 | höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige | ||||
181 | Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers | ||||
182 | oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden. | ||||
124 | (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer | 183 | (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer | ||
125 | Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten | 184 | Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten | ||
126 | Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll | 185 | Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll | ||
127 | nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten | 186 | nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten | ||
128 | Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich | 187 | Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich | ||
129 | aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; | 188 | aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; | ||
130 | dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des | 189 | dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des | ||
131 | Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie | 190 | Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie | ||
132 | bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig | 191 | bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig | ||
133 | längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu | 192 | längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu | ||
134 | legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des | 193 | legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des | ||
135 | Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig | 194 | Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig | ||
136 | längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach | 195 | längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach | ||
137 | Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. | 196 | Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. | ||
138 | (6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer | 197 | (6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer | ||
139 | Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu | 198 | Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu | ||
140 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder | 199 | ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder | ||
141 | Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | 200 | Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: | ||
142 | 1. | 201 | 1. | ||
n | 143 | Wischer- und Waschereinrichtungen, | n | 202 | Einrichtungen für indirekte Sicht, |
144 | 2. | 203 | 2. | ||
n | 145 | vordere und hintere Kennzeichenschilder, | n | 204 | Wischer- und Wascheinrichtungen, |
146 | 3. | 205 | 3. | ||
n | n | 206 | äußere Sonnenblenden, | ||
207 | 4. | ||||
208 | Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen | ||||
209 | Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von | ||||
210 | Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen | ||||
211 | ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und | ||||
212 | zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom | ||||
213 | 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom | ||||
214 | 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind, | ||||
215 | 5. | ||||
216 | Trittstufen und Handgriffe, | ||||
217 | 6. | ||||
218 | mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen, | ||||
219 | 7. | ||||
220 | zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines | ||||
221 | Anhängers, | ||||
222 | 8. | ||||
223 | abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger, | ||||
224 | 9. | ||||
225 | Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht | ||||
226 | betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität | ||||
227 | des Fahrzeugs nicht erhöhen, | ||||
228 | 10. | ||||
229 | Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten, | ||||
230 | 11. | ||||
231 | elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen, | ||||
232 | 12. | ||||
147 | Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, | 233 | Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, | ||
n | 148 | 4. | n | 234 | 13. |
149 | Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen, | 235 | Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, | ||
236 | 14. | ||||
237 | Längsanschläge für Wechselaufbauten, | ||||
150 | 5. | 238 | 15. | ||
151 | lichttechnische Einrichtungen, | 239 | Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen, | ||
152 | 6. | 240 | 16. | ||
153 | Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, | 241 | vordere oder hintere Kennzeichenschilder, | ||
154 | 7. | 242 | 17. | ||
155 | Sichthilfen, | 243 | zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung | ||
244 | Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – | ||||
245 | Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des | ||||
246 | Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, | ||||
247 | S. 1), | ||||
156 | 8. | 248 | 18. | ||
249 | aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung | ||||
250 | (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind, | ||||
251 | 19. | ||||
252 | Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen | ||||
253 | Fahrzeugen und Infrastrukturen, | ||||
254 | 20. | ||||
157 | Luftansaugleitungen, | 255 | Luftansaugleitungen, | ||
n | 158 | 9. | n | 256 | 21. |
159 | Längsanschläge für Wechselaufbauten, | ||||
160 | 10. | ||||
161 | Trittstufen und Handgriffe, | ||||
162 | 11. | ||||
163 | Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen, | 257 | Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und | ||
164 | 12. | 258 | 22. | ||
165 | Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, | ||||
166 | 13. | ||||
167 | Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen, | ||||
168 | 14. | ||||
169 | bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere | 259 | bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere | ||
t | 170 | Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden, | t | 260 | Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden. |
171 | 15. | ||||
172 | Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie | ||||
173 | 16. | ||||
174 | äußere Sonnenblenden. | ||||
175 | Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche | 261 | Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche | ||
176 | weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei | 262 | weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei | ||
177 | Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht | 263 | Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht | ||
178 | sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen | 264 | sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen | ||
179 | mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden. | 265 | mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden. | ||
180 | (7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von | 266 | (7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von | ||
181 | Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 | 267 | Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 | ||
182 | Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die | 268 | Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die | ||
183 | Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch | 269 | Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch | ||
184 | Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen | 270 | Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen | ||
185 | Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und | 271 | Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und | ||
186 | Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die | 272 | Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die | ||
187 | Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben | 273 | Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben | ||
188 | Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung | 274 | Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung | ||
189 | unberücksichtigt. | 275 | unberücksichtigt. | ||
190 | (8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen | 276 | (8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen | ||
191 | gewährt werden. | 277 | gewährt werden. | ||
192 | (9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a | 278 | (9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a | ||
193 | Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten: | 279 | Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten: | ||
194 | 1.| Breite: | 280 | 1.| Breite: | ||
195 | ---|--- | 281 | ---|--- | ||
196 | | a)| bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen| | 282 | | a)| bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen| | ||
197 | 2,00 m, | 283 | 2,00 m, | ||
198 | | b)| bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch| | 284 | | b)| bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch| | ||
199 | 1,00 m, | 285 | 1,00 m, | ||
200 | 2.| Höhe:| 2,50 m, | 286 | 2.| Höhe:| 2,50 m, | ||
201 | 3.| Länge:| 4,00 m. | 287 | 3.| Länge:| 4,00 m. |
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