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Sie können sich § 49a StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) 1Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. 2Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. 3Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. 2Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. 3Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
1(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. 2An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze | Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze | ||||
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2 | und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. | 2 | und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. | ||
3 | Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und | 3 | Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und | ||
4 | rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder | 4 | rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder | ||
5 | dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten | 5 | dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten | ||
6 | beleuchtet sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen | 6 | beleuchtet sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen | ||
7 | vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. | 7 | vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. | ||
8 | Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im | 8 | Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im | ||
9 | Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der | 9 | Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der | ||
10 | Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen | 10 | Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen | ||
11 | hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der | 11 | hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der | ||
12 | Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. | 12 | Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. | ||
13 | (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige | 13 | (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige | ||
14 | Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. | 14 | Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. | ||
15 | (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, | 15 | (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, | ||
16 | dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar | 16 | dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar | ||
17 | beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. | 17 | beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. | ||
18 | (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, | 18 | (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, | ||
19 | so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur | 19 | so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur | ||
20 | Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere | 20 | Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere | ||
21 | geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), | 21 | geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), | ||
22 | ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei | 22 | ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei | ||
23 | Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – | 23 | Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – | ||
24 | mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig | 24 | mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig | ||
25 | leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen | 25 | leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen | ||
26 | Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. | 26 | Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. | ||
27 | (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur | 27 | (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur | ||
28 | zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche | 28 | zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche | ||
29 | Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies | 29 | Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies | ||
30 | gilt nicht für | 30 | gilt nicht für | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | Parkleuchten, | 32 | Parkleuchten, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | Fahrtrichtungsanzeiger, | 34 | Fahrtrichtungsanzeiger, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), | 36 | die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | Arbeitsscheinwerfer an | 38 | Arbeitsscheinwerfer an | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, | 40 | land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie | 42 | land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, | 44 | Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, | ||
45 | des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes, | 45 | des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes, | ||
46 | 5. | 46 | 5. | ||
47 | Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten | 47 | Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten | ||
48 | Bestimmungen entsprechen. | 48 | Bestimmungen entsprechen. | ||
49 | (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür | 49 | (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür | ||
50 | bestimmten Lichtquellen verwendet werden. | 50 | bestimmten Lichtquellen verwendet werden. | ||
51 | (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder | 51 | (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder | ||
52 | und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und | 52 | und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und | ||
53 | rückstrahlende Mittel verwendet werden. | 53 | rückstrahlende Mittel verwendet werden. | ||
54 | (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und | 54 | (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und | ||
55 | Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter | 55 | Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter | ||
56 | allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. | 56 | allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. | ||
57 | (9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, | 57 | (9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, | ||
58 | Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende | 58 | Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende | ||
59 | gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere | 59 | gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere | ||
60 | Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit | 60 | Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit | ||
61 | Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für | 61 | Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für | ||
62 | Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für | 62 | Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für | ||
63 | Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder | 63 | Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder | ||
64 | Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei | 64 | Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei | ||
65 | 1. | 65 | 1. | ||
66 | Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, | 66 | Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), | 68 | Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), | ||
69 | 3. | 69 | 3. | ||
70 | Anhängern zur Beförderung von Booten, | 70 | Anhängern zur Beförderung von Booten, | ||
71 | 4. | 71 | 4. | ||
72 | Turmdrehkränen, | 72 | Turmdrehkränen, | ||
73 | 5. | 73 | 5. | ||
74 | Förderbändern und Lastenaufzügen, | 74 | Förderbändern und Lastenaufzügen, | ||
75 | 6. | 75 | 6. | ||
76 | Abschleppachsen, | 76 | Abschleppachsen, | ||
77 | 7. | 77 | 7. | ||
78 | abgeschleppten Fahrzeugen, | 78 | abgeschleppten Fahrzeugen, | ||
79 | 8. | 79 | 8. | ||
80 | Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, | 80 | Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, | ||
81 | 9. | 81 | 9. | ||
82 | fahrbaren Baubuden, | 82 | fahrbaren Baubuden, | ||
83 | 10. | 83 | 10. | ||
t | 84 | Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 | t | 84 | Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 3 Satz 1 |
85 | Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, | 85 | Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, | ||
86 | 11. | 86 | 11. | ||
87 | angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, | 87 | angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, | ||
88 | 12. | 88 | 12. | ||
89 | Nachläufern zum Transport von Langmaterial. | 89 | Nachläufern zum Transport von Langmaterial. | ||
90 | Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des | 90 | Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des | ||
91 | Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. | 91 | Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. | ||
92 | (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten | 92 | (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten | ||
93 | (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), | 93 | (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), | ||
94 | Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz | 94 | Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz | ||
95 | 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die | 95 | 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die | ||
96 | entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest | 96 | entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest | ||
97 | anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in | 97 | anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in | ||
98 | die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen | 98 | die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen | ||
99 | Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische | 99 | Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische | ||
100 | Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug | 100 | Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug | ||
101 | vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und | 101 | vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und | ||
102 | Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken | 102 | Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken | ||
103 | oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen. | 103 | oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen. | ||
104 | (10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern | 104 | (10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern | ||
105 | sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus | 105 | sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus | ||
106 | zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, | 106 | zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, | ||
107 | wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, | 107 | wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, | ||
108 | dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten | 108 | dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten | ||
109 | dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. | 109 | dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. | ||
110 | (11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ | 110 | (11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ | ||
111 | und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die | 111 | und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die | ||
112 | Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG. | 112 | Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG. |
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