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Sie können sich § 29a StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
Datenübermittlung | Datenübermittlung | ||||
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f | 1 | Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § | f | 1 | Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § |
2 | 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer | 2 | 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer | ||
n | 3 | Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der | n | 3 | Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der |
4 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur | 4 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur | ||
5 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus | 5 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus | ||
6 | müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten | 6 | müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten | ||
t | 7 | Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der | t | 7 | Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der |
8 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur | 8 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur | ||
9 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige | 9 | Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige | ||
10 | Übermittlung hat | 10 | Übermittlung hat | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder | 12 | bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder | ||
13 | 3.2.3.3 am selben Tag, | 13 | 3.2.3.3 am selben Tag, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss | 15 | sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss | ||
16 | der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung | 16 | der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung | ||
17 | zu erfolgen. | 17 | zu erfolgen. |
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