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Sie können sich § 29 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. 2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. 3Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. 2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. 2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. 3Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. 4Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. 5Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
1(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. 2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. 3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | ||||
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t | 1 | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | t | 1 | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger |
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | ||||
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f | 1 | (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 | f | 1 | (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 |
2 | der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § | 2 | der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § | ||
3 | 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge | 3 | 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge | ||
4 | auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in | 4 | auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in | ||
5 | regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind | 5 | regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
t | 7 | Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 16 und 17 der Fahrzeug- | t | 7 | Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug- |
8 | Zulassungsverordnung, | 8 | Zulassungsverordnung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. | 10 | Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. | ||
11 | Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des | 11 | Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des | ||
12 | Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im | 12 | Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im | ||
13 | Einzelfall oder allgemein. | 13 | Einzelfall oder allgemein. | ||
14 | (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur | 14 | (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach | 16 | Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach | ||
17 | Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein | 17 | Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein | ||
18 | Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, | 18 | Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in | 20 | Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in | ||
21 | Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. | 21 | Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. | ||
22 | Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur | 22 | Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur | ||
23 | Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf | 23 | Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf | ||
24 | dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert | 24 | dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert | ||
25 | anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der | 25 | anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der | ||
26 | nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem | 26 | nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem | ||
27 | Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen | 27 | Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen | ||
28 | Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie | 28 | Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie | ||
29 | gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer | 29 | gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer | ||
30 | Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu | 30 | Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu | ||
31 | entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde | 31 | entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde | ||
32 | zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach | 32 | zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach | ||
33 | den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von | 33 | den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von | ||
34 | Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen | 34 | Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen | ||
35 | und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild | 35 | und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild | ||
36 | anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, | 36 | anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, | ||
37 | von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem | 37 | von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem | ||
38 | Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften | 38 | Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften | ||
39 | der Anlage IXb angebracht werden. | 39 | der Anlage IXb angebracht werden. | ||
40 | (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn | 40 | (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn | ||
41 | die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach | 41 | die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach | ||
42 | durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird | 42 | durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird | ||
43 | bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung | 43 | bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung | ||
44 | vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug | 44 | vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug | ||
45 | lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette | 45 | lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette | ||
46 | zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel | 46 | zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel | ||
47 | zu erwarten ist. | 47 | zu erwarten ist. | ||
48 | (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug | 48 | (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug | ||
49 | nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage | 49 | nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage | ||
50 | VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage | 50 | VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage | ||
51 | VIII bleiben unberührt. | 51 | VIII bleiben unberührt. | ||
52 | (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte | 52 | (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte | ||
53 | Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in | 53 | Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in | ||
54 | ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt | 54 | ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt | ||
55 | sein. | 55 | sein. | ||
56 | (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | 56 | (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und | 58 | Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und | ||
59 | angebracht hat, | 59 | angebracht hat, | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der | 61 | bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der | ||
62 | Zulassungsbescheinigung Teil I oder | 62 | Zulassungsbescheinigung Teil I oder | ||
63 | b) | 63 | b) | ||
64 | bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug- | 64 | bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug- | ||
65 | Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung | 65 | Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung | ||
66 | mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der | 66 | mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der | ||
67 | Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle, | 67 | Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, | 69 | Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, | ||
70 | im Prüfprotokoll | 70 | im Prüfprotokoll | ||
71 | vermerkt werden. | 71 | vermerkt werden. | ||
72 | (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils | 72 | (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils | ||
73 | angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen | 73 | angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen | ||
74 | Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung | 74 | Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung | ||
75 | Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette | 75 | Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette | ||
76 | oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen | 76 | oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen | ||
77 | Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für | 77 | Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für | ||
78 | Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich | 78 | Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich | ||
79 | an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in | 79 | an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in | ||
80 | Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette | 80 | Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette | ||
81 | oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde | 81 | oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde | ||
82 | für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des | 82 | für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des | ||
83 | Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die | 83 | Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die | ||
84 | betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. | 84 | betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. | ||
85 | (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX | 85 | (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX | ||
86 | beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in | 86 | beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in | ||
87 | Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen | 87 | Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen | ||
88 | und ihren Anhängern nicht angebracht sein. | 88 | und ihren Anhängern nicht angebracht sein. | ||
89 | (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen | 89 | (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen | ||
90 | Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für | 90 | Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für | ||
91 | Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu | 91 | Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu | ||
92 | erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen. | 92 | erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen. | ||
93 | (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten | 93 | (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten | ||
94 | Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten | 94 | Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten | ||
95 | Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat | 95 | Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat | ||
96 | den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage | 96 | den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage | ||
97 | VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem | 97 | VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem | ||
98 | Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen | 98 | Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen | ||
99 | Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte | 99 | Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte | ||
100 | Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, | 100 | Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, | ||
101 | hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu | 101 | hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu | ||
102 | beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung | 102 | beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung | ||
103 | durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den | 103 | durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den | ||
104 | Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der | 104 | Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der | ||
105 | nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen | 105 | nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen | ||
106 | amtlichen Dokument ersichtlich ist. | 106 | amtlichen Dokument ersichtlich ist. |
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