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Sie können sich § 19 StVZO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. 2Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. 3Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
(5) 1Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. 2Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. 3Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. 4Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. 6Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) 1Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. 2Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | ||||
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t | 1 | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | t | 1 | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis |
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften | f | 1 | (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften |
2 | dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des | 2 | dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des | ||
3 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften | 3 | Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften | ||
4 | der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 4 | der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
5 | 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der | 5 | 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der | ||
6 | Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im | 6 | Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im | ||
7 | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des | 7 | Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des | ||
8 | Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter | 8 | Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter | ||
9 | Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom | 9 | Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom | ||
10 | 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) | 10 | 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) | ||
11 | 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. | 11 | 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. | ||
12 | Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der | 12 | Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der | ||
13 | Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in | 13 | Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in | ||
14 | ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die | 14 | ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des | 16 | in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des | ||
17 | Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von | 17 | Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von | ||
18 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | 18 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | ||
19 | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) | 19 | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) | ||
20 | (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. | 20 | (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. | ||
21 | 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum | 21 | 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum | ||
22 | Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder | 22 | Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und | 24 | in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und | ||
25 | des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von | 25 | des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von | ||
26 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | 26 | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | ||
27 | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der | 27 | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der | ||
28 | Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der | 28 | Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der | ||
29 | Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder | 29 | Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und | 31 | in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und | ||
32 | des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von | 32 | des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von | ||
33 | land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die | 33 | land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die | ||
34 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) | 34 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) | ||
35 | geändert worden ist, oder | 35 | geändert worden ist, oder | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments | 37 | in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments | ||
38 | und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von | 38 | und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von | ||
39 | zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. | 39 | zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. | ||
40 | 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch | 40 | 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch | ||
41 | die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden | 41 | die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden | ||
42 | ist, | 42 | ist, | ||
43 | in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten | 43 | in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten | ||
44 | Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt | 44 | Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt | ||
45 | anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre | 45 | anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre | ||
46 | verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie | 46 | verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie | ||
47 | maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine | 47 | maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine | ||
48 | Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung | 48 | Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung | ||
49 | nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer | 49 | nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer | ||
50 | neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 | 50 | neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 | ||
51 | Satz 2 erloschen ist. | 51 | Satz 2 erloschen ist. | ||
52 | (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich | 52 | (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich | ||
53 | entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie | 53 | entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie | ||
54 | erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die | 54 | erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, | 56 | die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder | 58 | eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. | 60 | das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. | ||
61 | Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen | 61 | Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen | ||
62 | vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der | 62 | vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der | ||
63 | Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine | 63 | Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine | ||
64 | Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie | 64 | Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie | ||
65 | erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 | 65 | erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 | ||
66 | Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die | 66 | Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die | ||
67 | Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis | 67 | Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis | ||
68 | gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis | 68 | gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis | ||
69 | erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung | 69 | erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, | 71 | die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, | ||
72 | Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das | 72 | Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das | ||
73 | Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder | 73 | Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | die Vorführung des Fahrzeugs | 75 | die Vorführung des Fahrzeugs | ||
76 | anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine | 76 | anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine | ||
77 | Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. | 77 | Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. | ||
78 | (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell | 78 | (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell | ||
79 | für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes | 79 | für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes | ||
80 | und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie | 80 | und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie | ||
81 | die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die | 81 | die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die | ||
82 | Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für | 82 | Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für | ||
83 | Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der | 83 | Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der | ||
84 | Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem | 84 | Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem | ||
85 | Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die | 85 | Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die | ||
86 | militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes | 86 | militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes | ||
87 | und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, | 87 | und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, | ||
88 | verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für | 88 | verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für | ||
89 | bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. | 89 | bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. | ||
90 | (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des | 90 | (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des | ||
91 | Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen | 91 | Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen | ||
92 | 1. | 92 | 1. | ||
93 | für diese Teile | 93 | für diese Teile | ||
94 | a) | 94 | a) | ||
95 | eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a | 95 | eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a | ||
96 | erteilt worden ist oder | 96 | erteilt worden ist oder | ||
97 | b) | 97 | b) | ||
98 | der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder | 98 | der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder | ||
99 | eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist | 99 | eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist | ||
100 | und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der | 100 | und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der | ||
101 | Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden | 101 | Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden | ||
102 | ist oder | 102 | ist oder | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | für diese Teile | 104 | für diese Teile | ||
105 | a) | 105 | a) | ||
106 | eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG- | 106 | eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG- | ||
107 | Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder | 107 | Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder | ||
108 | b) | 108 | b) | ||
109 | eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem | 109 | eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem | ||
110 | Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für | 110 | Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für | ||
111 | die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und | 111 | die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und | ||
112 | über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), | 112 | über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), | ||
113 | soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, | 113 | soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, | ||
114 | erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen | 114 | erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen | ||
115 | beachtet sind oder | 115 | beachtet sind oder | ||
116 | 3. | 116 | 3. | ||
117 | die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der | 117 | die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der | ||
118 | Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des | 118 | Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des | ||
119 | Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt | 119 | Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt | ||
120 | und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt | 120 | und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt | ||
121 | worden ist oder | 121 | worden ist oder | ||
122 | 4. | 122 | 4. | ||
123 | für diese Teile | 123 | für diese Teile | ||
124 | a) | 124 | a) | ||
125 | die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines | 125 | die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines | ||
126 | Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines | 126 | Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines | ||
127 | Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) | 127 | Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) | ||
128 | vorliegt, | 128 | vorliegt, | ||
129 | b) | 129 | b) | ||
130 | der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und | 130 | der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und | ||
131 | c) | 131 | c) | ||
132 | die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich | 132 | die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich | ||
133 | anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch | 133 | anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch | ||
134 | einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage | 134 | einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage | ||
135 | VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 | 135 | VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 | ||
136 | Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 | 136 | Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 | ||
137 | gilt entsprechend. | 137 | gilt entsprechend. | ||
138 | Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der | 138 | Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der | ||
139 | Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder | 139 | Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder | ||
140 | Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des | 140 | Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des | ||
141 | Fahrzeugs. | 141 | Fahrzeugs. | ||
142 | (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen | 142 | (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen | ||
143 | 1. | 143 | 1. | ||
144 | des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden | 144 | des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden | ||
145 | Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der | 145 | Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der | ||
146 | Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis | 146 | Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis | ||
147 | oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und | 147 | oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und | ||
148 | 2. | 148 | 2. | ||
149 | des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom | 149 | des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom | ||
150 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt | 150 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt | ||
151 | bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das | 151 | bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das | ||
152 | Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie | 152 | Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie | ||
153 | den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen | 153 | den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen | ||
154 | Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | 154 | Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||
n | 155 | Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Absatz 1 Satz | n | 155 | Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der |
156 | 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug- | 156 | Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug- | ||
157 | Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen | 157 | Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen | ||
158 | entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder | 158 | entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder | ||
159 | Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann | 159 | Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann | ||
160 | auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, | 160 | auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, | ||
161 | Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur | 161 | Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur | ||
n | 162 | Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt | n | 162 | Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt |
163 | unberührt. | 163 | unberührt. | ||
164 | (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 | 164 | (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 | ||
165 | erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb | 165 | erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb | ||
166 | genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder | 166 | genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder | ||
167 | zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 | 167 | zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 | ||
168 | bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, | 168 | bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, | ||
169 | dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem | 169 | dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem | ||
170 | Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am | 170 | Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am | ||
171 | Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die | 171 | Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die | ||
172 | Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte | 172 | Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte | ||
173 | Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens | 173 | Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens | ||
174 | des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von | 174 | des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von | ||
175 | Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des | 175 | Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des | ||
176 | Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § | 176 | Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § | ||
t | 177 | 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden. | t | 177 | 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden. |
178 | (6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer | 178 | (6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer | ||
179 | Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so | 179 | Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so | ||
180 | bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur | 180 | bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur | ||
181 | Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die | 181 | Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die | ||
182 | Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die | 182 | Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die | ||
183 | Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als | 183 | Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als | ||
184 | Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. | 184 | Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. | ||
185 | (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung. | 185 | (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung. |
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