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Sie können sich § 44 StVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. 2Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. 2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
1(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. 2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes | f | 1 | (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes |
2 | bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts | 2 | bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts | ||
3 | kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren | 3 | kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren | ||
4 | Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle | 4 | Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle | ||
5 | übertragen werden. | 5 | übertragen werden. | ||
6 | (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) | 6 | (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) | ||
7 | und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im | 7 | und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im | ||
8 | Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des | 8 | Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des | ||
9 | Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig | 9 | Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig | ||
10 | werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur | 10 | werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur | ||
11 | Sicherung und Lenkung des Verkehrs. | 11 | Sicherung und Lenkung des Verkehrs. | ||
t | t | 12 | (2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr- | ||
13 | Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 | ||||
14 | der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln. | ||||
12 | (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die | 15 | (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die | ||
13 | Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die | 16 | Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die | ||
14 | Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die | 17 | Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die | ||
15 | oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk | 18 | oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk | ||
16 | einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die | 19 | einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die | ||
17 | Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, | 20 | Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, | ||
18 | in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts | 21 | in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts | ||
19 | kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren | 22 | kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren | ||
20 | Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle | 23 | Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle | ||
21 | übertragen werden. | 24 | übertragen werden. | ||
22 | (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, | 25 | (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, | ||
23 | dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den | 26 | dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den | ||
24 | Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des | 27 | Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des | ||
25 | Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; | 28 | Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; | ||
26 | sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im | 29 | sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im | ||
27 | Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde | 30 | Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde | ||
28 | diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. | 31 | diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. | ||
29 | (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr | 32 | (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr | ||
30 | werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten | 33 | werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten | ||
31 | des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 34 | des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
32 | ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr | 35 | ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr | ||
33 | bestimmten Stelle abgeschlossen. | 36 | bestimmten Stelle abgeschlossen. | ||
34 | (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische | 37 | (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische | ||
35 | Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach | 38 | Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach | ||
36 | Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der | 39 | Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der | ||
37 | Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen | 40 | Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen | ||
38 | Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der | 41 | Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der | ||
39 | Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis | 42 | Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis | ||
40 | für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei | 43 | für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei | ||
41 | und den Katastrophenschutz. | 44 | und den Katastrophenschutz. |
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