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Sie können sich § 37 StVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. 2Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | ||||
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t | 1 | Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | t | 1 | Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil |
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | ||||
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f | 1 | (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen | f | 1 | (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen |
2 | vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht | 2 | vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht | ||
3 | halten, wenn es dadurch verdeckt wird. | 3 | halten, wenn es dadurch verdeckt wird. | ||
4 | (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb | 4 | (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb | ||
5 | (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. | 5 | (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | An Kreuzungen bedeuten: | 7 | An Kreuzungen bedeuten: | ||
8 | Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. | 8 | Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. | ||
9 | Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er | 9 | Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er | ||
10 | Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. | 10 | Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. | ||
11 | Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. | 11 | Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. | ||
12 | Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr | 12 | Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr | ||
13 | durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in | 13 | durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in | ||
14 | Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. | 14 | Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. | ||
15 | Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. | 15 | Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. | ||
16 | Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. | 16 | Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. | ||
17 | Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. | 17 | Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. | ||
18 | Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn | 18 | Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn | ||
19 | rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem | 19 | rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem | ||
20 | Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen | 20 | Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen | ||
t | 21 | wird der Grünpfeil auf den | t | 21 | wird der Grünpfeil auf den |
22 | Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten | 22 | Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten | ||
23 | Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den | 23 | Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den | ||
24 | Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten | 24 | Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten | ||
25 | Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht | 25 | Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht | ||
26 | abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so | 26 | abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so | ||
27 | verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, | 27 | verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, | ||
28 | insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen | 28 | insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen | ||
29 | Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das | 29 | Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das | ||
30 | Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung | 30 | Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung | ||
31 | an. | 31 | an. | ||
32 | Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die | 32 | Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die | ||
33 | Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. | 33 | Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den | 35 | An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den | ||
36 | Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. | 36 | Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. | 38 | Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein. | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) | 40 | Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) | ||
41 | kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können | 41 | kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können | ||
42 | besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch | 42 | besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch | ||
43 | für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem | 43 | für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem | ||
44 | Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und | 44 | Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und | ||
45 | Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen | 45 | Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen | ||
46 | Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen | 46 | Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen | ||
47 | und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort | 47 | und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort | ||
48 | ebenfalls zugelassen sind. | 48 | ebenfalls zugelassen sind. | ||
49 | 5. | 49 | 5. | ||
50 | Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, | 50 | Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, | ||
51 | wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß | 51 | wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß | ||
52 | Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. | 52 | Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. | ||
53 | Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben | 53 | Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben | ||
54 | sie ihren Weg zügig fortzusetzen. | 54 | sie ihren Weg zügig fortzusetzen. | ||
55 | 6. | 55 | 6. | ||
56 | Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. | 56 | Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. | ||
57 | Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für | 57 | Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für | ||
58 | den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne | 58 | den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne | ||
59 | besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember | 59 | besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember | ||
60 | 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine | 60 | 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine | ||
61 | Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. | 61 | Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. | ||
62 | (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn | 62 | (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn | ||
63 | zum Befahren frei. | 63 | zum Befahren frei. | ||
64 | Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: | 64 | Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: | ||
65 | „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“. | 65 | „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“. | ||
66 | Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: | 66 | Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: | ||
67 | „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“. | 67 | „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“. | ||
68 | Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: | 68 | Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: | ||
69 | „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“. | 69 | „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“. | ||
70 | (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, | 70 | (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, | ||
71 | auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. | 71 | auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. | ||
72 | (5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht | 72 | (5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht | ||
73 | halten. | 73 | halten. |
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