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(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
(4) 1Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. 2Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. 3Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. 4Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 5Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. 6Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) 1Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. 2Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. 3Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. 4Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. 5Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 6Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. 7Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | ||||
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t | 1 | Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | t | 1 | Straßenbenutzung durch Fahrzeuge |
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | ||||
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f | 1 | (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die | f | 1 | (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die |
2 | rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. | 2 | rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. | ||
3 | (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim | 3 | (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim | ||
4 | Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. | 4 | Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. | ||
5 | (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen | 5 | (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen | ||
6 | diese, soweit möglich, durchfahren lassen. | 6 | diese, soweit möglich, durchfahren lassen. | ||
7 | (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, | 7 | (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, | ||
8 | Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen | 8 | Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen | ||
9 | ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die | 9 | ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die | ||
10 | Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs- | 10 | Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs- | ||
11 | Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für | 11 | Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, | 13 | Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | einspurige Kraftfahrzeuge, | 15 | einspurige Kraftfahrzeuge, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, | 17 | Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- | 19 | motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- | ||
t | 20 | Zulassungs-Verordnung, | t | 20 | Zulassungsverordnung, |
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für | 22 | Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für | ||
23 | diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen | 23 | diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen | ||
24 | des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und | 24 | des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 | 26 | Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 | ||
27 | oder C3 verfügbar sind. | 27 | oder C3 verfügbar sind. | ||
28 | Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen | 28 | Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen | ||
29 | auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder | 29 | auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | der permanent angetriebenen Achsen und | 31 | der permanent angetriebenen Achsen und | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | der vorderen Lenkachsen | 33 | der vorderen Lenkachsen | ||
34 | mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an | 34 | mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an | ||
35 | die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs- | 35 | die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs- | ||
36 | Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz | 36 | Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz | ||
37 | 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 | 37 | 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 | ||
38 | der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden | 38 | der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden | ||
39 | darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen | 39 | darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen | ||
40 | Verpflichtungen hinaus | 40 | Verpflichtungen hinaus | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt | 42 | vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt | ||
43 | durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, | 43 | durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | während der Fahrt | 45 | während der Fahrt | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der | 47 | einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der | ||
48 | Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der | 48 | Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der | ||
49 | gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, | 49 | gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere | 51 | nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere | ||
52 | Geschwindigkeit geboten ist. | 52 | Geschwindigkeit geboten ist. | ||
53 | Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss | 53 | Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss | ||
54 | bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede | 54 | bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede | ||
55 | Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz | 55 | Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz | ||
56 | zum Parken aufsuchen. | 56 | zum Parken aufsuchen. | ||
57 | (4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der | 57 | (4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der | ||
58 | Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander | 58 | Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander | ||
59 | gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu | 59 | gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu | ||
60 | benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet | 60 | benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet | ||
61 | ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt | 61 | ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt | ||
62 | werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur | 62 | werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur | ||
63 | benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr | 63 | benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr | ||
64 | frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte | 64 | frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte | ||
65 | Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende | 65 | Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende | ||
66 | nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit | 66 | nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit | ||
67 | Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. | 67 | Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. | ||
68 | (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum | 68 | (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum | ||
69 | vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist | 69 | vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist | ||
70 | ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend | 70 | ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend | ||
71 | von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg | 71 | von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg | ||
72 | benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer | 72 | benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer | ||
73 | geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die | 73 | geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die | ||
74 | Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine | 74 | Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine | ||
75 | Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt | 75 | Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt | ||
76 | ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der | 76 | ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der | ||
77 | Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit | 77 | Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit | ||
78 | erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst | 78 | erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst | ||
79 | werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen | 79 | werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen | ||
80 | die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. | 80 | die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen. |
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