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Sie können sich § 19 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Regelungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann.
(2) 1Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. 2Die Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt.
(3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(4) 1Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs Ausgleich verlangen. 2Im Verhältnis dieser Halter zueinander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist. 4Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine höhere Gefahr. 5Der Ersatz für Schäden der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn verursacht wird.
(6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines beteiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden an einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 entsprechend anzuwenden.
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen | Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen | ||||
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t | 1 | Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen | t | 1 | Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen |
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen | Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen | ||||
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f | 1 | (1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem | f | 1 | (1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem |
2 | Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper | 2 | Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper | ||
3 | oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist | 3 | oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist | ||
4 | der Halter des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden | 4 | der Halter des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden | ||
5 | Schaden zu ersetzen. Die Regelungen zur Haftung des Halters eines | 5 | Schaden zu ersetzen. Die Regelungen zur Haftung des Halters eines | ||
6 | Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis | 6 | Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis | ||
7 | 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall | 7 | 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall | ||
8 | durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit einem | 8 | durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit einem | ||
9 | Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren | 9 | Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren | ||
t | 10 | Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. | t | 10 | Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es |
11 | handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d | ||||
12 | Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet. | ||||
11 | (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger | 13 | (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger | ||
12 | (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für | 14 | (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für | ||
13 | die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. Die | 15 | die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. Die | ||
14 | Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die | 16 | Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die | ||
15 | Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt. | 17 | Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt. | ||
16 | (3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug | 18 | (3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug | ||
17 | verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft | 19 | verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft | ||
18 | Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der Schaden einem der | 20 | Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der Schaden einem der | ||
19 | beteiligten Fahrzeughalter entstanden, gilt für die Ersatzpflichten im | 21 | beteiligten Fahrzeughalter entstanden, gilt für die Ersatzpflichten im | ||
20 | Verhältnis der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem Halter des weiteren | 22 | Verhältnis der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem Halter des weiteren | ||
21 | beteiligten Kraftfahrzeugs § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend. | 23 | beteiligten Kraftfahrzeugs § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend. | ||
22 | (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter des Zugfahrzeugs oder | 24 | (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter des Zugfahrzeugs oder | ||
23 | des Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des | 25 | des Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des | ||
24 | Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen | 26 | Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen | ||
25 | Fahrzeugs Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zueinander ist | 27 | Fahrzeugs Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zueinander ist | ||
26 | nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit | 28 | nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit | ||
27 | sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das | 29 | sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das | ||
28 | Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon | 30 | Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon | ||
29 | ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger | 31 | ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger | ||
30 | verursacht worden ist. Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im | 32 | verursacht worden ist. Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im | ||
31 | Regelfall keine höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter des | 33 | Regelfall keine höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter des | ||
32 | Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich im Verhältnis zueinander nach den | 34 | Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich im Verhältnis zueinander nach den | ||
33 | allgemeinen Vorschriften. | 35 | allgemeinen Vorschriften. | ||
34 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch | 36 | (5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch | ||
35 | ein Gespann und ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn verursacht | 37 | ein Gespann und ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn verursacht | ||
36 | wird. | 38 | wird. | ||
37 | (6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines beteiligten Kraftfahrzeughalters | 39 | (6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines beteiligten Kraftfahrzeughalters | ||
38 | durch einen Anhänger verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem | 40 | durch einen Anhänger verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem | ||
39 | Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden an einem solchen Anhänger | 41 | Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden an einem solchen Anhänger | ||
40 | entstanden, ist § 17 entsprechend anzuwenden. | 42 | entstanden, ist § 17 entsprechend anzuwenden. |
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