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Sie können sich § 65 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. 2Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. 3Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
(4) (weggefallen)
(5) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. 2I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. 3I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. 4Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.
(6) 1Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. 2I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und | f | 1 | (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und |
2 | Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten | 2 | Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten | ||
3 | befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet | 3 | befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet | ||
4 | zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem | 4 | zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem | ||
5 | Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum | 5 | Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum | ||
6 | 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der | 6 | 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der | ||
7 | Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung | 7 | Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung | ||
8 | wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit | 8 | wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit | ||
9 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | 9 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | ||
10 | (2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt | 10 | (2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt | ||
11 | werden, sobald | 11 | werden, sobald | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale | 13 | sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale | ||
14 | Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, | 14 | Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 | 16 | die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 | ||
17 | Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und | 17 | Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 | 19 | der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 | ||
20 | Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf | 20 | Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf | ||
21 | im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können. | 21 | im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können. | ||
22 | Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister | 22 | Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister | ||
23 | spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister | 23 | spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister | ||
24 | gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit | 24 | gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit | ||
25 | der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt | 25 | der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt | ||
26 | haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten | 26 | haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten | ||
27 | der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen | 27 | der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen | ||
28 | Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz | 28 | Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz | ||
29 | 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im | 29 | 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im | ||
30 | Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen | 30 | Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen | ||
31 | Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird. | 31 | Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird. | ||
32 | (2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 | 32 | (2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 | ||
33 | in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind. | 33 | in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind. | ||
34 | (3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden | 34 | (3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden | ||
35 | in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs- | 35 | in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs- | ||
36 | Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt: | 36 | Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April | 38 | Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April | ||
39 | 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und | 39 | 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und | ||
40 | nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu | 40 | nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu | ||
41 | speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz | 41 | speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz | ||
42 | 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren | 42 | 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren | ||
43 | Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße | 43 | Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße | ||
44 | außer Betracht. | 44 | außer Betracht. | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April | 46 | Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April | ||
47 | 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht | 47 | 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht | ||
48 | von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den | 48 | von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den | ||
49 | Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren | 49 | Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren | ||
50 | Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 | 50 | Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 | ||
51 | Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch | 51 | Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch | ||
52 | Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert | 52 | Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert | ||
53 | werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § | 53 | werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § | ||
54 | 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft | 54 | 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft | ||
55 | der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt | 55 | der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt | ||
56 | a) | 56 | a) | ||
57 | für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. | 57 | für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. | ||
58 | Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher | 58 | Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher | ||
59 | abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, | 59 | abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, | ||
60 | b) | 60 | b) | ||
61 | für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren | 61 | für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren | ||
62 | Fassung. | 62 | Fassung. | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene | 64 | Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene | ||
65 | Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister | 65 | Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister | ||
66 | gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer | 66 | gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer | ||
n | 67 | 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden | n | 67 | 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen |
68 | Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a | 68 | Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei | ||
69 | Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der | 69 | sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab | ||
70 | Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro | 70 | dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils | ||
71 | die Grenze von vierzig Euro gilt. | 71 | anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt. | ||
72 | 4. | 72 | 4. | ||
73 | Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im | 73 | Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im | ||
74 | Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz | 74 | Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz | ||
75 | 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung | 75 | 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung | ||
76 | gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem | 76 | gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem | ||
77 | einzuordnen: Punktestand | 77 | einzuordnen: Punktestand | ||
78 | vor dem | 78 | vor dem | ||
79 | 1\. Mai 2014Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014PunktestandStufe 1 | 79 | 1\. Mai 2014Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014PunktestandStufe 1 | ||
80 | – 31Vormerkung | 80 | – 31Vormerkung | ||
81 | (§ 4 Absatz 4) 4 – 52 6 – 73 8 – 104 **1** : Ermahnung | 81 | (§ 4 Absatz 4) 4 – 52 6 – 73 8 – 104 **1** : Ermahnung | ||
82 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)11 – 13514 – 156 **2** : Verwarnung | 82 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)11 – 13514 – 156 **2** : Verwarnung | ||
83 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)16 – 177> = 188 **3** : Entzug | 83 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)16 – 177> = 188 **3** : Entzug | ||
84 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für | 84 | (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für | ||
85 | Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die | 85 | Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die | ||
86 | Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem | 86 | Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem | ||
87 | Fahreignungs-Bewertungssystem. | 87 | Fahreignungs-Bewertungssystem. | ||
88 | 5. | 88 | 5. | ||
89 | Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt | 89 | Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt | ||
90 | überführt: | 90 | überführt: | ||
91 | a) | 91 | a) | ||
92 | Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. | 92 | Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. | ||
93 | April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die | 93 | April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die | ||
94 | Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis | 94 | Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis | ||
95 | zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt | 95 | zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt | ||
96 | worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf | 96 | worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf | ||
97 | des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten | 97 | des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten | ||
98 | Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 | 98 | Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 | ||
99 | Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, | 99 | Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, | ||
100 | längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister | 100 | längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister | ||
101 | gespeichert. | 101 | gespeichert. | ||
102 | b) | 102 | b) | ||
103 | Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind | 103 | Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind | ||
104 | auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der | 104 | auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der | ||
105 | bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind. | 105 | bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind. | ||
106 | c) | 106 | c) | ||
107 | Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz | 107 | Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz | ||
108 | 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung | 108 | 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung | ||
109 | angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden | 109 | angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden | ||
110 | sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. | 110 | sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. | ||
111 | April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen. | 111 | April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen. | ||
112 | d) | 112 | d) | ||
113 | Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum | 113 | Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum | ||
114 | Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum | 114 | Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum | ||
115 | Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf | 115 | Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf | ||
116 | des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische | 116 | des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische | ||
117 | Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden. | 117 | Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden. | ||
118 | e) | 118 | e) | ||
119 | Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt | 119 | Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt | ||
120 | unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer | 120 | unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer | ||
121 | verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen. | 121 | verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen. | ||
122 | 6. | 122 | 6. | ||
123 | Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 | 123 | Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 | ||
124 | führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe | 124 | führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe | ||
125 | im Fahreignungs-Bewertungssystem. | 125 | im Fahreignungs-Bewertungssystem. | ||
126 | 7. | 126 | 7. | ||
127 | Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 | 127 | Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 | ||
128 | anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die | 128 | anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die | ||
129 | Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar. | 129 | Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar. | ||
130 | (4) (weggefallen) | 130 | (4) (weggefallen) | ||
131 | (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens | 131 | (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens | ||
132 | bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis | 132 | bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis | ||
133 | 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. | 133 | 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. | ||
134 | Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung | 134 | Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung | ||
135 | vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. | 135 | vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. | ||
136 | Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne | 136 | Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne | ||
137 | des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der | 137 | des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der | ||
138 | Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden. | 138 | Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden. | ||
139 | (6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und | 139 | (6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und | ||
140 | Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten | 140 | Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten | ||
141 | Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der | 141 | Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der | ||
142 | Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist. | 142 | Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist. | ||
t | t | 143 | (7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 | ||
144 | geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über | ||||
145 | Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen | ||||
146 | geahndet werden. |
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