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Sie können sich § 31 StVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) 1Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.
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3 | Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden). | 3 | Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden). | ||
4 | (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im | 4 | (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im | ||
5 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben | 5 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben | ||
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7 | 2 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des | 7 | Nummer 6 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister | ||
8 | Kraftfahrt-Bundesamtes). | 8 | des Kraftfahrt-Bundesamtes). | ||
9 | (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und | 9 | (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und | ||
10 | der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene | 10 | der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene | ||
11 | Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die | 11 | Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die | ||
12 | Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend | 12 | Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend | ||
13 | für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost | 13 | für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost | ||
14 | zugelassen sind. | 14 | zugelassen sind. |
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