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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen.
(4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen.
(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. 2Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
1(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. 4Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen,
Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausführungsvorschriften | t | 1 | Verordnungsermächtigungen |
Ausführungsvorschriften | Verordnungsermächtigungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird |
n | n | 2 | ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder | ||
3 | Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, | ||||
2 | ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | 4 | Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen: | ||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
4 | die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über | 6 | die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über | ||
5 | a) | 7 | a) | ||
n | 6 | Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen | n | 8 | den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere |
7 | für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von einzelnen | 9 | unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen | ||
8 | Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der | 10 | und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen, | ||
9 | Begleitung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 1, | ||||
10 | b) | 11 | b) | ||
n | 11 | den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der | n | 12 | die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am |
12 | besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der | 13 | Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und | ||
13 | Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer | 14 | Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr, | ||
14 | der Führerscheine und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen | ||||
15 | und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. | ||||
16 | 3, | ||||
17 | c) | 15 | c) | ||
n | 18 | die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die | n | 16 | die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum |
19 | Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie die Feststellung und Überprüfung | 17 | Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die | ||
20 | der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in | 18 | sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere | ||
21 | Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8, | 19 | hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht | ||
20 | befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind, | ||||
22 | d) | 21 | d) | ||
n | 23 | die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt und | n | 22 | die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den |
24 | Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen, die Anforderungen | 23 | Buchstaben b und c, | ||
25 | an die Kursleiter sowie die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||||
26 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||||
27 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | ||||
28 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | ||||
29 | Verantwortlichen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße | ||||
30 | Durchführung der Kurse zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter | ||||
31 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | ||||
32 | e) | 24 | e) | ||
n | 33 | die Prüfung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere über | n | 25 | Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von |
34 | die Zulassung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, | 26 | Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen | ||
35 | Entscheidung und Wiederholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in | 27 | Erteilungsvoraussetzungen, | ||
36 | Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren, | 28 | 2. | ||
29 | das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um | ||||
32 | a) | ||||
33 | den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, | ||||
34 | b) | ||||
35 | Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von | ||||
36 | zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere | ||||
37 | Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum | ||||
38 | Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge, | ||||
39 | 4. | ||||
40 | die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und | ||||
41 | Ordnungswidrigkeiten | ||||
42 | a) | ||||
43 | für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der | ||||
44 | Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder | ||||
45 | weniger schwerwiegend, | ||||
46 | b) | ||||
47 | für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei | ||||
48 | aa) | ||||
49 | bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im | ||||
50 | Straßenverkehr zugrunde zu legen ist, | ||||
51 | bb) | ||||
52 | Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und | ||||
53 | Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit | ||||
54 | des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder | ||||
55 | eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind, | ||||
56 | 5. | ||||
57 | die Anforderungen an | ||||
58 | a) | ||||
59 | Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von | ||||
60 | Fahrzeugen, | ||||
61 | b) | ||||
62 | die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, | ||||
63 | insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige | ||||
64 | Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung, | ||||
65 | 6. | ||||
66 | die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über | ||||
67 | a) | ||||
68 | die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen | ||||
69 | zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige | ||||
70 | Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die | ||||
71 | Rechte der Halter, | ||||
72 | b) | ||||
73 | Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen | ||||
74 | Anforderungen nach Buchstabe a, | ||||
75 | 7. | ||||
76 | die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von | ||||
77 | verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen, | ||||
78 | 8. | ||||
79 | die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen | ||||
80 | Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur | ||||
81 | Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen | ||||
82 | Maßnahmen, | ||||
83 | 9. | ||||
84 | die Maßnahmen | ||||
85 | a) | ||||
86 | über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder | ||||
87 | zu Verteidigungszwecken erforderlich sind, | ||||
88 | b) | ||||
89 | zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, | ||||
90 | c) | ||||
91 | im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen | ||||
92 | Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden | ||||
93 | Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen, | ||||
94 | 10. | ||||
95 | das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder | ||||
96 | das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, | ||||
97 | 11. | ||||
98 | die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen | ||||
99 | und Fahrzeugteilen, | ||||
100 | 12. | ||||
101 | den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen | ||||
102 | und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung, | ||||
103 | 13. | ||||
104 | die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, | ||||
105 | verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, | ||||
106 | Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich | ||||
107 | ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig | ||||
108 | sind, | ||||
109 | 14. | ||||
110 | die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und | ||||
111 | Anhängern an Selbstfahrer, | ||||
112 | 15. | ||||
113 | die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs | ||||
114 | a) | ||||
115 | zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, | ||||
116 | mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren | ||||
117 | Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen, | ||||
118 | b) | ||||
119 | zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, | ||||
120 | c) | ||||
121 | zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der | ||||
122 | Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder | ||||
123 | verkehrsregelnder Maßnahmen, | ||||
124 | 16. | ||||
125 | die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen, | ||||
126 | 17. | ||||
127 | die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im | ||||
128 | niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen, | ||||
129 | 18. | ||||
130 | allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von | ||||
131 | auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur | ||||
132 | Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum | ||||
133 | Gegenstand haben. | ||||
134 | Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von | ||||
135 | Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf | ||||
136 | Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um | ||||
137 | längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 | ||||
138 | erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen | ||||
139 | nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die | ||||
140 | Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 | ||||
141 | umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung | ||||
142 | aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher | ||||
143 | Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter. | ||||
144 | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||||
145 | ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder | ||||
146 | Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, | ||||
147 | Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen: | ||||
148 | 1. | ||||
149 | die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen | ||||
150 | technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben | ||||
151 | unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine | ||||
152 | Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das | ||||
153 | Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern | ||||
154 | oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, | ||||
155 | Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese | ||||
156 | Fahrzeuge, insbesondere über | ||||
157 | a) | ||||
158 | die Systematisierung von Fahrzeugen, | ||||
159 | b) | ||||
160 | die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile | ||||
161 | und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden | ||||
162 | Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität, | ||||
163 | c) | ||||
164 | die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen | ||||
165 | und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem | ||||
166 | genehmigten Typ bei ihrer Herstellung, | ||||
167 | d) | ||||
168 | den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und | ||||
169 | Wartungsinformationen, | ||||
170 | e) | ||||
171 | die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten, | ||||
37 | f) | 172 | f) | ||
n | 38 | die Prüfung der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise nach § 2 Abs. | n | 173 | die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen |
39 | 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4, | 174 | technischen Einheiten für Fahrzeuge oder | ||
40 | g) | 175 | g) | ||
n | 41 | die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 | n | 176 | die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für |
42 | und 2 für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der Erteilung | 177 | das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen | ||
43 | der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, | 178 | kann, | ||
44 | h) | 179 | 2. | ||
45 | den Nachweis der Personendaten, die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller | 180 | die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen | ||
46 | angegeben, das Lichtbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über das | 181 | technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, | ||
47 | Vorliegen der Voraussetzungen im Antragsverfahren nach § 2 Abs. 6, | 182 | 3. | ||
48 | i) | 183 | die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie | ||
49 | die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 und die | 184 | der Händler im Rahmen | ||
50 | Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen, | ||||
51 | j) | ||||
52 | die Zulassung und Registrierung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse | ||||
53 | und die Behandlung abgelieferter ausländischer Führerscheine nach § 2 Abs. 11 | ||||
54 | und § 3 Abs. 2, | ||||
55 | k) | ||||
56 | die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen oder Personen nach § 2 Abs. | ||||
57 | 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere | ||||
58 | Einrichtungen, die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||||
59 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||||
60 | und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen und | ||||
61 | fachwissenschaftlichen Anforderungen, der für die Qualitätssicherung | ||||
62 | verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, | ||||
63 | um die ordnungsgemäße und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung | ||||
64 | oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch | ||||
65 | unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, | ||||
66 | sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung oder | ||||
67 | Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 14, | ||||
68 | l) | ||||
69 | Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung von Probezeiten bei der | ||||
70 | Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen | ||||
71 | nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im Führerschein, | ||||
72 | m) | ||||
73 | die Einstufung der im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen über | ||||
74 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend | ||||
75 | für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a | ||||
76 | Abs. 2, | ||||
77 | n) | ||||
78 | die Anforderungen an die Aufbauseminare, besonderen Aufbauseminare und | ||||
79 | Fahreignungsseminare, insbesondere an Inhalt, Methoden und Dauer, einschließlich | ||||
80 | der Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Feststellung der | ||||
81 | Gleichwertigkeit anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme an den Seminaren | ||||
82 | nach § 2b Absatz 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren | ||||
83 | Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a | ||||
84 | Absatz 2, die Anforderungen an die Qualitätssicherung, deren Inhalt und Methoden | ||||
85 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | ||||
86 | die Anforderungen an die Begutachtung und die Überwachung der Einhaltung der | ||||
87 | Anforderungen sowie Ausnahmen von der Überwachung einschließlich der Befugnis | ||||
88 | der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Genehmigung eines | ||||
89 | Qualitätssicherungssystems, wobei eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems | ||||
90 | durch die Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Erfahrungsaustausch unter | ||||
91 | Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden können, | ||||
92 | o) | ||||
93 | die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere über den Umfang der zu | ||||
94 | übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung, | ||||
95 | p) | ||||
96 | Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewussteren Einstellung im | ||||
97 | Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken von | ||||
98 | Fahranfängern | ||||
99 | - | ||||
100 | durch eine Ausbildung, die schulische Verkehrserziehung mit der Ausbildung | ||||
101 | nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für | ||||
102 | die Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und | ||||
103 | - | ||||
104 | durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb der | ||||
105 | Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit, insbesondere über | ||||
106 | Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die | ||||
107 | Personen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür | ||||
108 | geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die | ||||
109 | Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung | ||||
110 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten | ||||
111 | sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung befristete, | ||||
112 | Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr | ||||
113 | bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen, | ||||
114 | q) | ||||
115 | die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder ungeeigneten oder bei nicht | ||||
116 | befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung oder | ||||
117 | Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablieferung, die Vorlage und die weitere | ||||
118 | Behandlung der Führerscheine nach § 3 Abs. 2, | ||||
119 | r) | ||||
120 | die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder | ||||
121 | vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener | ||||
122 | Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis | ||||
123 | wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7, | ||||
124 | s) | ||||
125 | die Bezeichnung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auch soweit sie | ||||
126 | gefahrgutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 | ||||
127 | gleichgestellte Vorschriften betreffen, die als Entscheidungen im Rahmen des | ||||
128 | Fahreignungs-Bewertungssystems zugrunde zu legen sind und die Bewertung dieser | ||||
129 | aa) | 185 | a) | ||
130 | Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit, | 186 | des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1, | ||
131 | aaa) | ||||
132 | sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der | ||||
133 | Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach | ||||
134 | § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei | ||||
135 | Punkten oder | ||||
136 | bbb) | ||||
137 | in den übrigen Fällen mit zwei Punkten, | ||||
138 | bb) | 187 | b) | ||
139 | Ordnungswidrigkeiten als | 188 | des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder | ||
140 | aaa) | ||||
141 | besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei | ||||
142 | Punkten oder | ||||
143 | bbb) | ||||
144 | verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; | ||||
145 | der Bezeichnung der Straftaten ist deren Bedeutung für die Sicherheit im | ||||
146 | Straßenverkehr zugrunde zu legen, der Bezeichnung und der Bewertung der | ||||
147 | Ordnungswidrigkeiten sind deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des | ||||
148 | Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße zugrunde | ||||
149 | zu legen, | ||||
150 | t) | ||||
151 | (weggefallen) | ||||
152 | u) | ||||
153 | die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere über | ||||
154 | Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Beratung sowie die | ||||
155 | Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach § 2a Absatz 7, | ||||
156 | v) | ||||
157 | die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des Musters des Führerscheins und | ||||
158 | dessen Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung | ||||
159 | durchführt, nach § 2 Abs. 1 Satz 3, | ||||
160 | w) | ||||
161 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | ||||
162 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie die | ||||
163 | Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz | ||||
164 | 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz | ||||
165 | 7 Satz 7 Nummer 3, § 2b Abs. 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, Absatz 10 sowie | ||||
166 | Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen, | ||||
167 | x) | ||||
168 | den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch | ||||
169 | von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die | ||||
170 | Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und | ||||
171 | die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der | ||||
172 | Neuausstellung, | ||||
173 | y) | ||||
174 | Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu | ||||
175 | gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet | ||||
176 | oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind; | ||||
177 | 1a. | ||||
178 | (weggefallen) | ||||
179 | 2. | ||||
180 | die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von | ||||
181 | der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, | ||||
182 | insbesondere über | ||||
183 | a) | ||||
184 | Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, | ||||
185 | vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, | ||||
186 | Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung | ||||
187 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten | ||||
188 | und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor | ||||
189 | Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von | ||||
190 | Verkehrsteilnehmern), | ||||
191 | b) | ||||
192 | Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger, um deren | ||||
193 | Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, | ||||
194 | Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 | ||||
195 | Abs. 1 sowie die Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum | ||||
196 | Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher, | ||||
197 | c) | 189 | c) | ||
n | 198 | Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb | n | 190 | des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des |
199 | der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung, | 191 | Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, | ||
200 | Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung, | 192 | Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder | ||
201 | d) | ||||
202 | den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung der | ||||
203 | Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung und Ausfertigung | ||||
204 | sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführen darf, | ||||
205 | e) | ||||
206 | das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden von | ||||
207 | Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, | ||||
208 | f) | ||||
209 | die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung oder | ||||
210 | vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich Art, | ||||
211 | Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und Typprüfung, | ||||
212 | g) | ||||
213 | die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten oder | ||||
214 | geprüften Typ einschließlich der Anforderungen z. B. an Produktionsverfahren, | ||||
215 | Prüfungen und Zertifizierungen sowie Nachweise hierfür, | ||||
216 | h) | ||||
217 | das Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der | ||||
218 | Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür sowie sonstige | ||||
219 | Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung, | ||||
220 | i) | ||||
221 | die Anerkennung von | ||||
222 | aa) | ||||
223 | Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und | ||||
224 | bb) | ||||
225 | Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen | ||||
226 | einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie | ||||
227 | die Änderung und Beendigung von Anerkennung und Zertifizierung einschließlich | ||||
228 | der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und Beendigung und | ||||
229 | das Verfahren; die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und | ||||
230 | Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung die Gewähr dafür bieten, dass für die | ||||
231 | beantragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach | ||||
232 | den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den | ||||
233 | erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und | ||||
234 | Sachausstattung erfolgen wird, | ||||
235 | j) | ||||
236 | die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen sowie | ||||
237 | ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für Fahrzeuge und | ||||
238 | Fahrzeugteile, | ||||
239 | k) | ||||
240 | die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis und | ||||
241 | Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, | ||||
242 | l) | ||||
243 | Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen | ||||
244 | und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der | ||||
245 | Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen | ||||
246 | und Fachpersonal zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen, | ||||
247 | einschließlich den Anforderungen an eine zentrale Stelle, die von Trägern der | ||||
248 | Technischen Prüfstellen und von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen | ||||
249 | gebildet und getragen wird, zur Überprüfung der Praxistauglichkeit von | ||||
250 | Prüfvorgaben oder deren Erarbeitung, sowie Abnahmen von Fahrzeugen und | ||||
251 | Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und Geräte, | ||||
252 | Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen, | ||||
253 | m) | ||||
254 | den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen | ||||
255 | von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den | ||||
256 | Untersuchungen und Prüfungen festgestellten Mängel und die Weitergabe der | ||||
257 | festgestellten Mängel an die jeweiligen Hersteller von Fahrzeugen und | ||||
258 | Fahrzeugteilen sowie das Kraftfahrt-Bundesamt; dabei ist die Weitergabe | ||||
259 | personenbezogener Daten nicht zulässig, | ||||
260 | n) | ||||
261 | die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen, | ||||
262 | soweit sie vor dem 18. Dezember 2007 anerkannt waren, sowie die Anerkennung von | ||||
263 | Überwachungsorganisationen zur Vornahme von regelmäßigen Untersuchungen und | ||||
264 | Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisatorischen, personellen und technischen | ||||
265 | Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich der Qualifikation und der | ||||
266 | Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die mit den Anerkennungen | ||||
267 | verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige | ||||
268 | Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen | ||||
269 | sicherzustellen, | ||||
270 | o) | ||||
271 | die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter | ||||
272 | Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, | ||||
273 | Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die | ||||
274 | Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen | ||||
275 | Schäden, die die Organisation verursacht, | ||||
276 | p) | ||||
277 | die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen | ||||
278 | zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern, Fahrtschreibern und | ||||
279 | Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur | ||||
280 | Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an diesen Einrichtungen, zur Durchführung | ||||
281 | von Abgasuntersuchungen und Gasanlagenprüfungen an Kraftfahrzeugen und zur | ||||
282 | Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen sowie die mit den | ||||
283 | Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und | ||||
284 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, die organisatorischen, | ||||
285 | personellen und technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einschließlich | ||||
286 | der Qualifikation und Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die | ||||
287 | Verarbeitung personenbezogener Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen | ||||
288 | Vertreters und der mit der Vornahme der Prüfungen betrauten Personen durch die | ||||
289 | für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behörden, um ordnungsgemäße und | ||||
290 | gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, | ||||
291 | q) | ||||
292 | die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter Hersteller von | ||||
293 | Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Deckung | ||||
294 | aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Buchstabe p entstehenden Ansprüche | ||||
295 | sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen | ||||
296 | Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Werkstatt oder der | ||||
297 | Hersteller verursacht, | ||||
298 | r) | ||||
299 | Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und | ||||
300 | Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | ||||
301 | befassten Stellen und Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt | ||||
302 | einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, | ||||
303 | um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, | ||||
304 | Prüfungen, Abnahmen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu | ||||
305 | gewährleisten, | ||||
306 | s) | ||||
307 | die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der | ||||
308 | Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie des Halters | ||||
309 | nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge, | ||||
310 | t) | ||||
311 | die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem | ||||
312 | Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften für Zulassung, | ||||
313 | Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und Prüfungen, | ||||
314 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung, | ||||
315 | u) | ||||
316 | Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von auf Grund dieses | ||||
317 | Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die Zuständigkeiten hierfür, | ||||
318 | v) | ||||
319 | die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die | ||||
320 | Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer Zulassungspapiere und | ||||
321 | Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen gegen die auf Grund des | ||||
322 | Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften, | ||||
323 | w) | ||||
324 | Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von nicht | ||||
325 | motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten, | ||||
326 | x) | ||||
327 | abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für | ||||
328 | Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie | ||||
329 | für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck | ||||
330 | gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit | ||||
331 | standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung | ||||
332 | der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten | ||||
333 | Sachverständigen; | ||||
334 | 3. | ||||
335 | die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen | ||||
336 | Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das | ||||
337 | verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von | ||||
338 | Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu | ||||
339 | unter anderem | ||||
340 | a) | ||||
341 | (weggefallen) | ||||
342 | b) | ||||
343 | (weggefallen) | ||||
344 | c) | ||||
345 | über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten, | ||||
346 | d) | ||||
347 | über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und | ||||
348 | Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an | ||||
349 | Sonn- und Feiertagen, | ||||
350 | e) | ||||
351 | über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend | ||||
352 | ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende | ||||
353 | Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen | ||||
354 | Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und | ||||
355 | Feiertagen, regelmäßig zu parken, | ||||
356 | f) | ||||
357 | über Ortstafeln und Wegweiser, | ||||
358 | g) | ||||
359 | über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, | ||||
360 | Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener | ||||
361 | Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit | ||||
362 | des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu | ||||
363 | beeinträchtigen, | ||||
364 | h) | ||||
365 | über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen | ||||
366 | Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im | ||||
367 | öffentlichen Interesse liegt, | ||||
368 | i) | ||||
369 | über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im | ||||
370 | Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu | ||||
371 | beeinträchtigen; | ||||
372 | 4. | 193 | 4. | ||
n | 373 | (weggefallen) | n | 194 | die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, |
195 | dass | ||||
196 | a) | ||||
197 | sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen | ||||
198 | technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen | ||||
199 | Betriebsbedingungen verfälschen oder | ||||
200 | b) | ||||
201 | ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des | ||||
202 | Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen | ||||
203 | nicht zulässig ist. | ||||
204 | (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der | ||||
205 | dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden: | ||||
206 | 1. | ||||
207 | die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen | ||||
208 | Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer | ||||
209 | Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der | ||||
210 | erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse | ||||
211 | der vollziehenden Behörden im Einzelfall, | ||||
212 | 2. | ||||
213 | Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, | ||||
214 | Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere | ||||
215 | von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen, | ||||
216 | 3. | ||||
217 | die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, | ||||
218 | Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des | ||||
219 | Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten | ||||
220 | a) | ||||
221 | der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, | ||||
222 | Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer | ||||
223 | 2, | ||||
224 | b) | ||||
225 | des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der | ||||
226 | Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder | ||||
227 | c) | ||||
228 | der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen, | ||||
229 | einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen | ||||
230 | an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die | ||||
231 | Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden | ||||
232 | Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie | ||||
233 | einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die | ||||
234 | Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die | ||||
235 | zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des | ||||
236 | Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre | ||||
237 | jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist, | ||||
374 | 4a. | 238 | 4. | ||
375 | das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um | 239 | Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum | ||
376 | a) | 240 | Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung, | ||
377 | den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, | ||||
378 | b) | ||||
379 | zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung | ||||
380 | festzustellen und | ||||
381 | c) | ||||
382 | Haftpflichtansprüche geltend machen zu können; | ||||
383 | 5. | 241 | 5. | ||
n | 384 | (weggefallen) | n | 242 | die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei |
385 | 5a. | 243 | der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von | ||
386 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, | 244 | bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung | ||
387 | Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile | 245 | bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b | ||
388 | sowie über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen | 246 | oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere | ||
389 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | 247 | a) | ||
390 | Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter | 248 | die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung, | ||
391 | Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach | 249 | b) | ||
392 | Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden; | 250 | die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des | ||
393 | 5b. | 251 | Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung | ||
394 | das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes- | 252 | oder | ||
395 | Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer | 253 | c) | ||
396 | Wetterlagen; | 254 | die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, | ||
397 | 5c. | 255 | insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde, | ||
398 | den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge | ||||
399 | nach ihrer Außerbetriebsetzung, um die umweltverträgliche Entsorgung von | ||||
400 | Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sicherzustellen; | ||||
401 | 6. | 256 | 6. | ||
n | 402 | Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich der Anforderungen | n | 257 | die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt |
403 | an die hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und | 258 | für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder | ||
404 | -institutionen sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und | ||||
405 | Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den Prüfungen festgestellten | ||||
406 | Mängel sowie die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen und | ||||
407 | Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur | ||||
408 | Qualitätssicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen | ||||
409 | ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- | ||||
410 | Immissionsschutzgesetzes; | ||||
411 | 7. | 259 | 7. | ||
n | 412 | die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur Erfüllung | n | 260 | die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des |
413 | von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden | 261 | Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder | ||
414 | Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind; | 262 | Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten | ||
415 | 8. | 263 | entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, | ||
416 | die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung, den | 264 | Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, | ||
417 | Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen | 265 | Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder | ||
418 | (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) | 266 | Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder | ||
419 | für Fahrzeuge, um die unzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung | 267 | Einrichtungen verursachen. | ||
420 | von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bekämpfen; | 268 | (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz | ||
421 | 9. | 269 | 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden | ||
422 | die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von | ||||
423 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke sowie von auf | ||||
424 | Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu | ||||
425 | verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel, um deren Diebstahl oder deren | ||||
426 | Missbrauch bei der Begehung von Straftaten zu bekämpfen; | ||||
427 | 10. | 270 | 1. | ||
428 | Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme | 271 | zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, | ||
429 | und regelmäßige Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie | ||||
430 | Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge | ||||
431 | zu bekämpfen; | ||||
432 | 11. | ||||
433 | die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verloren | ||||
434 | gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie | ||||
435 | Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht | ||||
436 | die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind; | ||||
437 | 12. | 272 | 2. | ||
438 | die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und | 273 | zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, | ||
439 | Anhängern an Selbstfahrer | 274 | oder | ||
440 | a) | ||||
441 | zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder | ||||
442 | b) | ||||
443 | zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr; | ||||
444 | 13. | 275 | 3. | ||
445 | die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im | 276 | zum Schutz der Verbraucher. | ||
446 | Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs; | 277 | Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in | ||
278 | Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden | ||||
447 | 14. | 279 | 1. | ||
448 | die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer | 280 | zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten | ||
449 | Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von | 281 | Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die | ||
450 | Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher | 282 | vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm | ||
451 | Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren | 283 | oder vor Abgasen, | ||
452 | Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in | ||||
453 | unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte; | ||||
454 | 14a. | ||||
455 | die Einrichtung und die mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten Nutzung | ||||
456 | von fahrerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf | ||||
457 | Parkflächen, die durch bauliche oder sonstige Einrichtungen vom übrigen | ||||
458 | öffentlichen Straßenraum getrennt sind und nur über besondere Zu- und Abfahrten | ||||
459 | erreicht und verlassen werden können, | ||||
460 | 15. | ||||
461 | die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen | ||||
462 | und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der | ||||
463 | Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm | ||||
464 | und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; | ||||
465 | 16. | ||||
466 | die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, | ||||
467 | des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter | ||||
468 | verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Maßnahmen; | ||||
469 | 17. | ||||
470 | die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über | ||||
471 | den Straßenverkehr; | ||||
472 | 18. | ||||
473 | die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen; | ||||
474 | 19. | ||||
475 | Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni | ||||
476 | 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228 S. 24) | ||||
477 | erforderlich sind; | ||||
478 | 20. | 284 | 2. | ||
479 | Maßnahmen über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am | 285 | für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder | ||
480 | Straßenverkehr teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich anerkannter | 286 | 3. | ||
481 | Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer technischen | 287 | für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. | ||
482 | Prüfstelle, von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute | 288 | (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von | ||
483 | Prüfingenieure sowie die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen | 289 | Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur | ||
484 | anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten. | 290 | Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich | ||
485 | (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a | 291 | dieses Gesetzes erlassen werden. | ||
292 | (6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach | ||||
293 | Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder | ||||
294 | Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
486 | werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | 295 | Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | ||
487 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. | ||||
488 | (2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, | ||||
489 | Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf | ||||
490 | Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom | ||||
491 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom | ||||
492 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. | 296 | und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||
493 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur | 297 | gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 | ||
494 | Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung | 298 | oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 | ||
495 | und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen | 299 | können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im | ||
496 | über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden | 300 | Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für | ||
497 | Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind | 301 | Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für | ||
302 | Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
303 | Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit | ||||
304 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für | ||||
305 | Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und | ||||
306 | für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen. | ||||
307 | (7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen | ||||
308 | 1. | ||||
309 | zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in | ||||
310 | Verbindung mit Absatz 3 oder | ||||
311 | 2. | ||||
312 | über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung | ||||
313 | mit den Absätzen 3 bis 6. | ||||
498 | die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. | 314 | Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. | ||
499 | (3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||||
500 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften | ||||
501 | über das gewerbsmäßige Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und das | ||||
502 | gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen | ||||
503 | zu erlassen. | ||||
504 | (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | 315 | (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||
505 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 316 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch | ||
506 | bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit | 317 | unbeschadet des Absatzes 6, | ||
318 | 1. | ||||
507 | Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in | 319 | sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, | ||
508 | Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten | 320 | Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder | ||
509 | Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen | 321 | abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen | ||
510 | Vorschriften zu ersetzen. | 322 | Vorschriften zu ersetzen, | ||
511 | (4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können | ||||
512 | auch erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen | ||||
513 | Anforderungen der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder | ||||
514 | vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen. | ||||
515 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||||
516 | besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die | ||||
517 | Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der | ||||
518 | Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, | ||||
519 | des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen | ||||
520 | Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung | ||||
521 | sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der | ||||
522 | Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die | ||||
523 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | ||||
524 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | ||||
525 | (5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das | ||||
526 | Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die | ||||
527 | Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung | ||||
528 | auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist | ||||
529 | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, | ||||
530 | die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die | ||||
531 | zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer | ||||
532 | Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes | ||||
533 | bekannt. | ||||
534 | (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||||
535 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||||
536 | Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 | ||||
537 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen | ||||
538 | Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines | ||||
539 | Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik | ||||
540 | durch Rechtsverordnung zu regeln. | ||||
541 | (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird | ||||
542 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||||
543 | erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen | ||||
544 | Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen, | ||||
545 | 1. | ||||
546 | natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte Aufgaben | ||||
547 | zu übertragen (Beleihung) oder | ||||
548 | 2. | 323 | 2. | ||
n | 549 | natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beauftragen, bei | n | 324 | in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den |
550 | der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe). | 325 | Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf | ||
551 | Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch | 326 | Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen | ||
552 | hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den | 327 | Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften | ||
553 | Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 | 328 | erforderlich ist, oder | ||
554 | können ferner | ||||
555 | 1. | ||||
556 | die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden, | ||||
557 | a) | ||||
558 | mit denen Personen beliehen oder | ||||
559 | b) | ||||
560 | zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen beauftragt | ||||
561 | werden können, | ||||
562 | 2. | ||||
563 | die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Satzes 1 festgelegt | ||||
564 | werden, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens und des Zusammenwirkens | ||||
565 | der zuständigen Behörden bei der Überwachung, | ||||
566 | 3. | 329 | 3. | ||
t | 567 | die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder beauftragten | t | 330 | Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung |
568 | Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen | 331 | mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in | ||
569 | Aufgabe oder der Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die | 332 | ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese | ||
570 | Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen | 333 | Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im | ||
571 | Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die die beliehene | 334 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen | ||
572 | oder beauftragte Person verursacht, geregelt werden. | 335 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem | ||
573 | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, | 336 | Anwendungsbereich beschränkt worden sind. | ||
574 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach | 337 | (9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung | ||
575 | Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen | 338 | mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige | ||
576 | zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer | 339 | Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, | ||
577 | Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste | 340 | um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine | ||
578 | Landesbehörde übertragen. | 341 | nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum | ||
342 | Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung | ||||
343 | durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu | ||||
344 | übertragen. |
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