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Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren | t | 1 | Abruf im automatisierten Verfahren |
Abruf im automatisierten Verfahren | Abruf im automatisierten Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben | f | 1 | (1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben |
2 | nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister | 2 | nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | an die Zulassungsbehörden oder | 4 | an die Zulassungsbehörden oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g | 6 | im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g | ||
7 | Absatz 3 | 7 | Absatz 3 | ||
8 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 8 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
9 | (2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen | 9 | (2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aus dem Zentralen | ||
10 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | 10 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der | 12 | an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der | ||
13 | Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes | 13 | Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes | ||
14 | ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, | 14 | ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die | 16 | zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die | ||
17 | Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, | 17 | Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | 19 | zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | 21 | zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von | ||
22 | Strafen oder | 22 | Strafen oder | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, | 24 | zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, | ||
25 | 1a. | 25 | 1a. | ||
26 | an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von | 26 | an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von | ||
27 | Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | 27 | Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder § 24c, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- | 29 | an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- | ||
30 | und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten | 30 | und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten | ||
31 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von | 31 | Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von | ||
32 | Steuerstraftaten, | 32 | Steuerstraftaten, | ||
33 | 2a. | 33 | 2a. | ||
34 | an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit | 34 | an die Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Straftaten, die mit | ||
35 | einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten | 35 | einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten | ||
36 | Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und | 36 | Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den | 38 | an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den | ||
39 | Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben | 39 | Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben | ||
40 | und | 40 | und | ||
41 | 4. | 41 | 4. | ||
42 | an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung | 42 | an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung | ||
43 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | 43 | ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. | ||
44 | Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen | 44 | Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen | ||
45 | Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. | 45 | Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. | ||
46 | 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. | 46 | 1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. | ||
47 | (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen | 47 | (2a) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 9 aus dem Zentralen | ||
48 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | 48 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten | 50 | an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten | ||
51 | Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur | 51 | Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur | ||
52 | Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des | 52 | Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des | ||
53 | Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen | 53 | Umsatzsteuergesetzes beim Handel, Erwerb oder bei der Übertragung von Fahrzeugen | ||
54 | erforderlich ist, | 54 | erforderlich ist, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung | 56 | an die mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung | ||
57 | betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung | 57 | betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf für die Ermittlung | ||
58 | der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und | 58 | der steuerlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich ist und | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach | 60 | an die mit der Vollstreckung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden nach | ||
61 | § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen | 61 | § 249 der Abgabenordnung, soweit ein Abruf für die Vollstreckung von Ansprüchen | ||
62 | aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist. | 62 | aus dem Steuerschuldverhältnis erforderlich ist. | ||
63 | (2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen | 63 | (2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 aus dem Zentralen | ||
64 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | 64 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | ||
65 | Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen. | 65 | Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen. | ||
66 | (2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen | 66 | (2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen | ||
67 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das | 67 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das | ||
68 | Bundesamt für Güterverkehr und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit | 68 | Bundesamt für Güterverkehr und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit | ||
69 | der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, | 69 | der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz beauftragt ist, | ||
70 | erfolgen. | 70 | erfolgen. | ||
71 | (2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen | 71 | (2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen | ||
72 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale | 72 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale | ||
73 | Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen. | 73 | Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen. | ||
74 | (2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen | 74 | (2e) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen | ||
75 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | 75 | Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den | ||
76 | Gerichtsvollzieher erfolgen. | 76 | Gerichtsvollzieher erfolgen. | ||
77 | (2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 | 77 | (2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 | ||
78 | Satz 1 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 78 | Satz 1 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
79 | (2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten | 79 | (2g) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 2a darf durch Abruf im automatisierten | ||
80 | Verfahren erfolgen. | 80 | Verfahren erfolgen. | ||
81 | (2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im | 81 | (2h) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 16 darf durch Abruf im | ||
82 | automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der | 82 | automatisierten Verfahren an die Behörden der Zollverwaltung zur Erfüllung der | ||
83 | ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen | 83 | ihnen in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übertragenen | ||
84 | Prüfungsaufgaben erfolgen. | 84 | Prüfungsaufgaben erfolgen. | ||
85 | (2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 | 85 | (2i) In einem solchen Verfahren darf auch die Übermittlung nach § 35 | ||
86 | Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht | 86 | Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die nach Landesrecht | ||
87 | für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und | 87 | für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verkehrsbeschränkungen und | ||
88 | Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anlagen | 88 | Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen. Die Einrichtung von Anlagen | ||
89 | zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 89 | zum Abruf nach Satz 1 ist für den Abruf der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
90 | gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen | 90 | gespeicherten und für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen | ||
91 | Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus | 91 | Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erforderlichen Fahrzeugdaten aus | ||
92 | dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer | 92 | dem Zentralen Fahrzeugregister durch die Behörden nach Satz 1 zulässig; einer | ||
93 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 | 93 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 bedarf es nicht; die Maßgaben nach Absatz 5 | ||
94 | Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar. | 94 | Nummer 2 und 3 gelten unmittelbar. | ||
t | t | 95 | (2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im | ||
96 | automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | ||||
97 | erfolgen. | ||||
95 | (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen | 98 | (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen | ||
96 | Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die | 99 | Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die | ||
97 | Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur | 100 | Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur | ||
98 | Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall | 101 | Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall | ||
99 | bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die | 102 | bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die | ||
100 | Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und | 103 | Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und | ||
101 | Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen | 104 | Wirtschaftsstraftaten, an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen | ||
102 | der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten | 105 | der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten | ||
103 | sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und | 106 | sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und | ||
104 | den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen | 107 | den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen | ||
105 | Aufgaben vorgenommen werden. | 108 | Aufgaben vorgenommen werden. | ||
106 | (3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a | 109 | (3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a | ||
107 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a | 110 | darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a | ||
108 | des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen. | 111 | des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen. | ||
109 | (3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz | 112 | (3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz | ||
110 | 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | 113 | 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer | ||
111 | zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 114 | zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
112 | Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 | 115 | Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 | ||
113 | Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig | 116 | Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig | ||
114 | sind. | 117 | sind. | ||
115 | (3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a | 118 | (3c) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a | ||
116 | darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und | 119 | darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und | ||
117 | Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch | 120 | Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch | ||
118 | Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | 121 | Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | ||
119 | (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten | 122 | (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten | ||
120 | Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | 123 | Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a | ||
121 | und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden. | 124 | und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden. | ||
122 | (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur | 125 | (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur | ||
123 | zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) | 126 | zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 4) | ||
124 | gewährleistet ist, dass | 127 | gewährleistet ist, dass | ||
125 | 1. | 128 | 1. | ||
126 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger | 129 | die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger | ||
127 | erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter | 130 | erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter | ||
128 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der | 131 | Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der | ||
129 | Aufgabe des Empfängers angemessen ist, | 132 | Aufgabe des Empfängers angemessen ist, | ||
130 | 2. | 133 | 2. | ||
131 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den | 134 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den | ||
132 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des | 135 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des | ||
133 | Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und | 136 | Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und | ||
134 | 3. | 137 | 3. | ||
135 | die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden | 138 | die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden | ||
136 | kann. | 139 | kann. | ||
137 | (5a) (weggefallen) | 140 | (5a) (weggefallen) | ||
138 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde | 141 | (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde | ||
139 | Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der | 142 | Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der | ||
140 | Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, | 143 | Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, | ||
141 | die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten | 144 | die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten | ||
142 | müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der | 145 | müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der | ||
143 | Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines | 146 | Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines | ||
144 | ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die nach | 147 | ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die nach | ||
145 | Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der | 148 | Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der | ||
146 | betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, | 149 | betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, | ||
147 | Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen | 150 | Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen | ||
148 | Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck | 151 | Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck | ||
149 | der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 | 152 | der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 | ||
150 | aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt | 153 | aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt | ||
151 | wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an | 154 | wurden. Das Datum des Ersuchens und die zuständige Stelle nach Satz 1, an | ||
152 | die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls | 155 | die die Übermittlung erfolgte, sind der betroffenen Person ebenfalls | ||
153 | mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 | 156 | mitzuteilen. § 36a gilt für das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 | ||
154 | entsprechend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung | 157 | entsprechend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung | ||
155 | die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, | 158 | die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, | ||
156 | Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, | 159 | Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, | ||
157 | dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen | 160 | dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen | ||
158 | der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten | 161 | der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten | ||
159 | Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die | 162 | Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die | ||
160 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde | 163 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde | ||
161 | Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten | 164 | Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten | ||
162 | zu löschen. | 165 | zu löschen. | ||
163 | (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt- | 166 | (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt- | ||
164 | Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des | 167 | Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des | ||
165 | Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen | 168 | Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen | ||
166 | Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer | 169 | Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer | ||
167 | 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen | 170 | 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen | ||
168 | Fahrzeugregistern. | 171 | Fahrzeugregistern. | ||
169 | (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren | 172 | (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren | ||
170 | geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten | 173 | geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten | ||
171 | Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche | 174 | Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche | ||
172 | Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den | 175 | Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den | ||
173 | betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn | 176 | betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn | ||
174 | 1. | 177 | 1. | ||
175 | dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben | 178 | dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben | ||
176 | erforderlich ist und | 179 | erforderlich ist und | ||
177 | 2. | 180 | 2. | ||
178 | ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet | 181 | ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet | ||
179 | wäre. | 182 | wäre. | ||
180 | Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und | 183 | Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und | ||
181 | Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen | 184 | Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen | ||
182 | sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden | 185 | sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden | ||
183 | Kalenderjahres zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung | 186 | Kalenderjahres zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung | ||
184 | auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz | 187 | auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz | ||
185 | 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben. | 188 | 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben. |
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