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Haftung des Halters, Schwarzfahrt | Haftung des Halters, Schwarzfahrt | ||||
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t | 1 | Haftung des Halters, Schwarzfahrt | t | 1 | Haftung des Halters, Schwarzfahrt |
Haftung des Halters, Schwarzfahrt | Haftung des Halters, Schwarzfahrt | ||||
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n | 1 | (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu | n | 1 | (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper |
2 | bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch | 2 | oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist | ||
3 | getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine | 3 | der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu | ||
4 | Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus | 4 | ersetzen. | ||
5 | entstehenden Schaden zu ersetzen. | ||||
6 | (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt | 5 | (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt | ||
7 | verursacht wird. | 6 | verursacht wird. | ||
n | 8 | (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des | n | 7 | (3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des |
9 | Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens | 8 | Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens | ||
10 | verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, | 9 | verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, | ||
t | 11 | wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. | t | 10 | wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden |
12 | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für | 11 | ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter | ||
13 | den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom | 12 | für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das | ||
14 | Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung | 13 | Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist. | ||
15 | eines Anhängers entsprechend anzuwenden. |
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