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Sie können sich § 14 StromGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. 3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) 1Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 2Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. 4Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Vorauszahlungen | Vorauszahlungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch | f | 1 | (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch |
2 | eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen | 2 | eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen | ||
3 | des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen | 3 | des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen | ||
4 | Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei | 4 | Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei | ||
5 | Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in | 5 | Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in | ||
6 | verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, | 6 | verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, | ||
7 | die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren | 7 | die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren | ||
8 | Wegfall anzugeben. | 8 | Wegfall anzugeben. | ||
9 | (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden | 9 | (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden | ||
10 | Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer | 10 | Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer | ||
11 | Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer | 11 | Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer | ||
12 | ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der | 12 | ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der | ||
13 | Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger | 13 | Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger | ||
14 | Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen | 14 | Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen | ||
15 | Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten | 15 | Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten | ||
16 | Rechnungserteilung zu verrechnen. | 16 | Rechnungserteilung zu verrechnen. | ||
t | 17 | (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden | t | 17 | (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim |
18 | einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare | 18 | Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare | ||
19 | Vorkassensysteme einrichten. | 19 | Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an | ||
20 | Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des | ||||
21 | Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten. |
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