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Sie können sich § 110d StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. 2In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. 3Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 6Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b | t | 1 | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ |
2 | des Strafgesetzbuches | 2 | 176e und 184b des Strafgesetzbuches |
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches | Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches | ||||
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t | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches | t | 1 | Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des |
2 | Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 | 2 | Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 | ||
3 | des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des | 3 | Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der | ||
4 | Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten | 4 | Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden | ||
5 | auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt | 5 | Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im | ||
6 | die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn | 6 | Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu | ||
7 | nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist | 7 | beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die | ||
8 | schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, | 8 | Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung | ||
9 | solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. | 9 | ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. |
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