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Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | ||||
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t | 1 | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | t | 1 | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister |
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales |
2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | 2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | ||
3 | (2) In das Register sind | 3 | (2) In das Register sind | ||
4 | 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | 4 | 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | ||
5 | Identifizierung geeignete Merkmale, | 5 | Identifizierung geeignete Merkmale, | ||
6 | 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | 6 | 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | ||
7 | 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | 7 | 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | ||
8 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | 8 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | ||
9 | 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | 9 | 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | ||
10 | 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | 10 | 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | ||
11 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | 11 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | ||
12 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | 12 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | ||
13 | werden. | 13 | werden. | ||
14 | (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | 14 | (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | ||
15 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus | 15 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus | ||
16 | dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines | 16 | dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines | ||
17 | Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § | 17 | Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes, § | ||
t | 18 | 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes und § 12 Absatz 1 Nummer 2 | t | 18 | 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 |
19 | des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die | 19 | des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des | ||
20 | Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird | ||||
20 | Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die | 21 | insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen | ||
21 | personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt | 22 | Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn | ||
22 | hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu | 23 | hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. | ||
23 | besorgen ist. | ||||
24 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | 24 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | ||
25 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | 25 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | ||
26 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des | 26 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des | ||
27 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND- | 27 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND- | ||
28 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | 28 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | ||
29 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | 29 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | ||
30 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 30 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
31 | gilt entsprechend. | 31 | gilt entsprechend. | ||
32 | (4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | 32 | (4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | ||
33 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | 33 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | ||
34 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | 34 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | ||
35 | Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich | 35 | Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die sich | ||
36 | nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine | 36 | nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. Ist eine | ||
37 | Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In | 37 | Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In | ||
38 | der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf | 38 | der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die Anzahl der Datensätze, die auf | ||
39 | Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung | 39 | Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifizierung | ||
40 | notwendige Maß zu begrenzen. | 40 | notwendige Maß zu begrenzen. | ||
41 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | 41 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||
42 | Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, | 42 | Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, | ||
43 | wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | 43 | wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | ||
44 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur | 44 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur | ||
45 | in Strafverfahren verwendet werden. | 45 | in Strafverfahren verwendet werden. |
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