(1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden
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gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, kann das Gericht bestimmen, dass
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er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht
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aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
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der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Das
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Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass
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sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in
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einem Geschäftsraum eines Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhält. Satz 1
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gilt nicht, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
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verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen
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Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
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(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverständige vor einer nach diesem
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Abschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt
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Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
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