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Sie können sich § 430 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) 1Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. 3Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) 1War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. 2Das Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
Stellung in der Hauptverhandlung | Stellung in der Hauptverhandlung | ||||
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t | 1 | Stellung in der Hauptverhandlung | t | 1 | Stellung in der Hauptverhandlung |
Stellung in der Hauptverhandlung | Stellung in der Hauptverhandlung | ||||
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f | 1 | (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz | f | 1 | (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz |
2 | ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 | 2 | ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 | ||
3 | ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte | 3 | ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte | ||
4 | aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer | 4 | aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer | ||
5 | unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt. | 5 | unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt. | ||
6 | (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des | 6 | (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des | ||
7 | Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden. | 7 | Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden. | ||
8 | (3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz | 8 | (3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz | ||
9 | 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 | 9 | 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 | ||
10 | des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem | 10 | des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem | ||
11 | Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, | 11 | Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, | ||
12 | wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b | 12 | wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b | ||
13 | Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall | 13 | Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall | ||
14 | entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist | 14 | entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist | ||
15 | den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen | 15 | den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen | ||
16 | Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern. | 16 | Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern. | ||
17 | (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht | 17 | (4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht | ||
t | 18 | zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das | t | 18 | zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines |
19 | Gericht kann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht | 19 | Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der | ||
20 | betreffen, ausgeschieden werden. | 20 | Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, | ||
21 | welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden. |
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