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Sie können sich § 421 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
(2) 1Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. 2Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. 3§ 265 gilt entsprechend.
(3) 1Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Absehen von der Einziehung | Absehen von der Einziehung | ||||
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t | 1 | Absehen von der Einziehung | t | 1 | Absehen von der Einziehung |
Absehen von der Einziehung | Absehen von der Einziehung | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung | f | 1 | (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung |
2 | absehen, wenn | 2 | absehen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | 4 | das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
t | 6 | die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung | t | 6 | die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu |
7 | und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder | 7 | erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht | ||
8 | fällt oder | ||||
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen | 10 | das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen | ||
10 | Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen | 11 | Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen | ||
11 | Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. | 12 | Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. | ||
12 | (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens | 13 | (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens | ||
13 | anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu | 14 | anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu | ||
14 | entsprechen. § 265 gilt entsprechend. | 15 | entsprechen. § 265 gilt entsprechend. | ||
15 | (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren | 16 | (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren | ||
16 | auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig | 17 | auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig | ||
17 | zu machen. | 18 | zu machen. |
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