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Sie können sich § 385 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. 2Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(3) 1Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. 2Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. 3Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. 4§ 406e Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. 2§ 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | ||||
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t | 1 | Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | t | 1 | Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht |
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht | ||||
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f | 1 | (1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die | f | 1 | (1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die |
2 | Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf | 2 | Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf | ||
3 | erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle | 3 | erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle | ||
4 | Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind | 4 | Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind | ||
5 | hier dem Privatkläger bekanntzugeben. | 5 | hier dem Privatkläger bekanntzugeben. | ||
6 | (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung | 6 | (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung | ||
7 | und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | 7 | und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. | ||
8 | (3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht | 8 | (3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht | ||
9 | vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage | 9 | vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage | ||
10 | vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, | 10 | vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, | ||
11 | soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet | 11 | soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet | ||
12 | werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder | 12 | werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder | ||
13 | Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, der nicht durch einen | 13 | Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, der nicht durch einen | ||
14 | Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 | 14 | Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 | ||
15 | befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht | 15 | befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht | ||
16 | zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem | 16 | zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem | ||
17 | Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der | 17 | Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der | ||
18 | Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e | 18 | Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e | ||
t | 19 | Absatz 4 gilt entsprechend. | t | 19 | Absatz 5 gilt entsprechend. |
20 | (4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht | 20 | (4) In den Fällen der §§ 154a und 421 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht | ||
21 | anzuwenden. | 21 | anzuwenden. | ||
22 | (5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. | 22 | (5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. | ||
23 | 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | 23 | 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
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