Lade...
Lade...
Sie können sich § 168a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. 2§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt.
(2) 1Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. 2Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. 3Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. 4Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) 1Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder auf einem Bildschirm anzuzeigen. 2Die Genehmigung ist zu vermerken. 3Das Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. 4Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 5In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. 6Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) 1Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. 2Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. 3Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. 4Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | Art der Protokollierung; Aufzeichnungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | t | 1 | Art der Protokollierung; Aufzeichnungen |
Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen | Art der Protokollierung; Aufzeichnungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der | f | 1 | (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der |
2 | mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die | 2 | mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die | ||
3 | wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 | 3 | wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 | ||
4 | bleibt unberührt. | 4 | bleibt unberührt. | ||
t | 5 | (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, | t | 5 | (2) Das Protokoll kann in Form einer wörtlichen Wiedergabe der Verhandlung |
6 | mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch | 6 | (Wortprotokoll) oder in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts | ||
7 | verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll | 7 | (Inhaltsprotokoll) sowohl während der Verhandlung als auch nach ihrer | ||
8 | ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. | 8 | Beendigung erstellt werden. Die Verhandlung kann wörtlich oder in Form | ||
9 | Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie | 9 | einer Zusammenfassung ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung) | ||
10 | aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der | ||||
11 | Aufzeichnung ist zulässig. | ||||
12 | (3) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt oder wird die | ||||
13 | Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts aufgezeichnet, so ist | ||||
14 | das Protokoll oder die zusammenfassende Aufzeichnung den an der Verhandlung | ||||
15 | beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem | ||||
16 | Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen, | ||||
17 | es sei denn, sie verzichten darauf. | ||||
18 | (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung als Inhaltsprotokoll | ||||
19 | erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie | ||||
20 | betrifft, zur Genehmigung zu übermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf. | ||||
21 | (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung durch die wörtliche | ||||
22 | Übertragung einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Person, welche die | ||||
23 | Übertragung hergestellt oder eine maschinelle Übertragung überprüft hat, diese | ||||
24 | mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt | ||||
25 | wird. | ||||
26 | (6) Die Art der Protokollierung und der Aufzeichnung, die Genehmigung des | ||||
27 | Protokolls oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung, Einwendungen dagegen | ||||
28 | sowie ein Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung sind im Protokoll zu | ||||
29 | vermerken oder sonst aktenkundig zu machen. Aufzeichnungen sind zu den | ||||
10 | sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. | 30 | Akten zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren oder in | ||
11 | Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig | 31 | anderer Weise zu speichern. Sie können gelöscht werden, wenn das Verfahren | ||
12 | abgeschlossen oder sonst beendet ist. | 32 | rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und | ||
13 | (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit | 33 | § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Art der Aufbewahrung oder | ||
14 | es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder | 34 | Speicherung und die Löschung sind aktenkundig zu machen. | ||
15 | auf einem Bildschirm anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das | ||||
16 | Protokoll ist von den Beteiligten zu signieren oder zu unterschreiben oder es | ||||
17 | ist darin anzugeben, weshalb dies unterblieben ist. Ist der Inhalt des | ||||
18 | Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die | ||||
19 | Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu | ||||
20 | vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche | ||||
21 | Einwendungen erhoben worden sind. Die Anzeige auf einem Bildschirm, das | ||||
22 | Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, | ||||
23 | wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung | ||||
24 | darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht | ||||
25 | ausgesprochen worden ist. | ||||
26 | (4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu | ||||
27 | unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines | ||||
28 | Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig | ||||
29 | aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das | ||||
30 | Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem | ||||
31 | Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Der Nachweis der | ||||
32 | Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.