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Sie können sich § 145a StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(2) 1Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2§ 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) 1Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Zustellungen an den Verteidiger | Zustellungen an den Verteidiger | ||||
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t | 1 | Zustellungen an den Verteidiger | t | 1 | Zustellungen an den Verteidiger |
Zustellungen an den Verteidiger | Zustellungen an den Verteidiger | ||||
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n | 1 | (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, | n | 1 | (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, |
2 | sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und | 2 | sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und | ||
n | 3 | sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. | n | 3 | sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum |
4 | Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der | ||||
5 | Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im | ||||
6 | Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. | ||||
4 | (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt | 7 | (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt | ||
t | 5 | werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur | t | 8 | werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur |
6 | Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | 9 | Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | ||
7 | (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so | 10 | (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so | ||
8 | wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine | 11 | wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine | ||
9 | Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten | 12 | Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten | ||
10 | zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn | 13 | zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn | ||
11 | eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine | 14 | eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine | ||
12 | Abschrift der Entscheidung. | 15 | Abschrift der Entscheidung. |
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