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Sie können sich § 114b StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. 2Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 4Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
Belehrung des verhafteten Beschuldigten | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | ||||
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t | 1 | Belehrung des verhafteten Beschuldigten | t | 1 | Belehrung des verhafteten Beschuldigten |
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2 | für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | 2 | für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | ||
3 | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | 3 | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | ||
4 | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine | 4 | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine | ||
5 | schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, | 5 | schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, | ||
6 | sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll | 6 | sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll | ||
7 | schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies | 7 | schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies | ||
8 | zu dokumentieren. | 8 | zu dokumentieren. | ||
9 | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | 9 | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | ||
10 | dass er | 10 | dass er | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen | 12 | unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen | ||
13 | ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden | 13 | ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden | ||
14 | hat, | 14 | hat, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | 16 | das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | ||
17 | auszusagen, | 17 | auszusagen, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | 19 | zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | 21 | jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | ||
n | 22 | Verteidiger befragen kann, | n | 22 | Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu |
23 | stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf | ||||
24 | bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen, | ||||
23 | 4a. | 25 | 4a. | ||
24 | in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach | 26 | in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach | ||
n | 25 | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann, | n | 27 | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf |
28 | die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen, | ||||
26 | 5. | 29 | 5. | ||
27 | das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | 30 | das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | ||
28 | Wahl zu verlangen, | 31 | Wahl zu verlangen, | ||
29 | 6. | 32 | 6. | ||
30 | einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | 33 | einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | ||
31 | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | 34 | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | ||
32 | 7. | 35 | 7. | ||
33 | nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | 36 | nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | ||
34 | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | 37 | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | ||
35 | Verteidiger hat, und | 38 | Verteidiger hat, und | ||
36 | 8. | 39 | 8. | ||
37 | bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | 40 | bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | ||
38 | zuständigen Richter | 41 | zuständigen Richter | ||
39 | a) | 42 | a) | ||
40 | eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 | 43 | eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 | ||
41 | Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen | 44 | Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen | ||
42 | kann, | 45 | kann, | ||
43 | b) | 46 | b) | ||
44 | bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § | 47 | bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § | ||
45 | 119 Absatz 5 beantragen kann und | 48 | 119 Absatz 5 beantragen kann und | ||
46 | c) | 49 | c) | ||
47 | gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug | 50 | gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug | ||
48 | eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. | 51 | eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. | ||
49 | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | 52 | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | ||
50 | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | 53 | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | ||
t | 51 | mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm | t | 54 | mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass |
52 | verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 | 55 | er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für | ||
53 | Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren | 56 | das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers | ||
54 | die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers | 57 | oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter | ||
55 | beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu | 58 | Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des | ||
59 | Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. Ein ausländischer Staatsangehöriger | ||||
56 | belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines | 60 | ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen | ||
57 | Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | 61 | Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen | ||
62 | lassen kann. |
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