f | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer | f | (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer |
| für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine | | für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine |
| schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche | | schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche |
| Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine | | Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine |
| schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, | | schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, |
| sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll | | sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll |
| schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies | | schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies |
| zu dokumentieren. | | zu dokumentieren. |
| (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, | | (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, |
| dass er | | dass er |
| 1. | | 1. |
| unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen | | unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen |
| ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden | | ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden |
| hat, | | hat, |
| 2. | | 2. |
| das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache | | das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache |
| auszusagen, | | auszusagen, |
| 3. | | 3. |
| zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, | | zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, |
| 4. | | 4. |
| jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden | | jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden |
n | Verteidiger befragen kann, | n | Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu |
| | | stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf |
| | | bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen, |
| 4a. | | 4a. |
| in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach | | in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach |
n | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann, | n | Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf |
| | | die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen, |
| 5. | | 5. |
| das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner | | das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner |
| Wahl zu verlangen, | | Wahl zu verlangen, |
| 6. | | 6. |
| einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, | | einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, |
| soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, | | soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird, |
| 7. | | 7. |
| nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und | | nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und |
| unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen | | unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen |
| Verteidiger hat, und | | Verteidiger hat, und |
| 8. | | 8. |
| bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den | | bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den |
| zuständigen Richter | | zuständigen Richter |
| a) | | a) |
| eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 | | eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 |
| Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen | | Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen |
| kann, | | kann, |
| b) | | b) |
| bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § | | bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § |
| 119 Absatz 5 beantragen kann und | | 119 Absatz 5 beantragen kann und |
| c) | | c) |
| gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug | | gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug |
| eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. | | eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann. |
| Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 | | Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 |
| hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend | | hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend |
t | mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, ist in einer ihm | t | mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass |
| verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 | | er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für |
| Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren | | das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers |
| die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers | | oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter |
| beanspruchen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu | | Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des |
| | | Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. Ein ausländischer Staatsangehöriger |
| belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines | | ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen |
| Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. | | Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen |
| | | lassen kann. |