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Sie können sich § 100 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
(3) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. 3Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. 4Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.
(4) 1Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. 2Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
(5) 1Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. 2Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.
Verfahren bei der Postbeschlagnahme | Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen | ||||
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t | 1 | Verfahren bei der Postbeschlagnahme | t | 1 | Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
Verfahren bei der Postbeschlagnahme | Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen | ||||
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n | 1 | (1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch | n | 1 | (1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im |
2 | die Staatsanwaltschaft befugt. | 2 | Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. | ||
3 | (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie | 3 | (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie | ||
4 | eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 | ||||
4 | eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht | 5 | Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen | ||
5 | binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. | 6 | drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden. | ||
6 | (3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann | 7 | (3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann | ||
7 | diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies | 8 | diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies | ||
8 | erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu | 9 | erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu | ||
9 | gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit | 10 | gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit | ||
10 | widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, | 11 | widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, | ||
11 | legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und | 12 | legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und | ||
12 | zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor. | 13 | zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor. | ||
t | 13 | (4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme | t | 14 | (4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 |
14 | entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer | 15 | entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer | ||
15 | ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme | 16 | ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme | ||
16 | angeordnet oder bestätigt hat. | 17 | angeordnet oder bestätigt hat. | ||
17 | (5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind | 18 | (5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind | ||
18 | unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, | 19 | unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, | ||
19 | soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. | 20 | soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. | ||
20 | (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht | 21 | (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht | ||
21 | mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen | 22 | mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen | ||
22 | Empfänger abschriftlich mitzuteilen. | 23 | Empfänger abschriftlich mitzuteilen. |
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