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Sie können sich § 68 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. 2Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.
(3) 1Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. 2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.
(4) 1Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. 3Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt.
(5) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | ||||
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t | 1 | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | t | 1 | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz |
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz | ||||
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f | 1 | (1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, | f | 1 | (1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, |
n | 2 | Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der | n | 2 | Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständige Anschrift befragt wird. In |
3 | Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes | 3 | richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der | ||
4 | den Dienstort angeben. | 4 | Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht | ||
5 | die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort | ||||
6 | abgefragt. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht | ||||
7 | hat, kann statt der vollständigen Anschrift den Dienstort angeben. | ||||
5 | (2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen | 8 | (2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollständigen | ||
6 | Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, | 9 | Anschrift seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige | ||
7 | wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe | 10 | Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, | ||
8 | des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet | 11 | dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder | ||
9 | werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise | 12 | einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere | ||
10 | eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem | 13 | Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In richterlichen | ||
11 | Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen | 14 | Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll | ||
12 | Wohnort nicht anzugeben. | 15 | dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, | ||
16 | wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen. | ||||
13 | (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die | 17 | (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die | ||
14 | Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen | 18 | Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen | ||
15 | Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, | 19 | Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, | ||
16 | so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine | 20 | so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine | ||
17 | frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf | 21 | frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf | ||
18 | Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, | 22 | Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, | ||
19 | bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes | 23 | bekannt geworden sind. Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes | ||
20 | 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere | 24 | 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere | ||
21 | Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des | 25 | Identität zu machen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des | ||
22 | Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. | 26 | Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen. | ||
23 | (4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 | 27 | (4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 | ||
24 | oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse | 28 | oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse | ||
25 | hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer | 29 | hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer | ||
26 | ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die | 30 | ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Unterlagen, die die | ||
t | 27 | Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden | t | 31 | Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollständigen Anschrift oder |
28 | bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, | 32 | der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft | ||
29 | wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt. | 33 | verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der | ||
34 | Gefährdung entfällt. Wurde dem Zeugen eine Beschränkung seiner Angaben | ||||
35 | nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts | ||||
36 | wegen bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des | ||||
37 | Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt. | ||||
30 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. | 38 | (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. | ||
31 | Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei | 39 | Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei | ||
32 | Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten | 40 | Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten | ||
33 | anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im | 41 | anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im | ||
34 | Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint. | 42 | Sinne der Absätze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint. |
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