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Sie können sich § 48 StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. 2Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,
Zeugenpflichten; Ladung | Zeugenpflichten; Ladung | ||||
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f | 1 | (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin | f | 1 | (1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin |
2 | vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn | 2 | vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn | ||
3 | keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. | 3 | keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. | ||
4 | (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche | 4 | (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche | ||
5 | Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene | 5 | Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene | ||
6 | Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des | 6 | Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des | ||
7 | Ausbleibens. | 7 | Ausbleibens. | ||
t | 8 | (3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden | t | 8 | (3) (weggefallen) |
9 | Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter | ||||
10 | Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. | ||||
11 | Insbesondere ist zu prüfen, | ||||
12 | 1. | ||||
13 | ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des | ||||
14 | Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der | ||||
17 | Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern | ||||
18 | und | ||||
19 | 3. | ||||
20 | inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des | ||||
21 | Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. | ||||
22 | Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der | ||||
23 | Straftat zu berücksichtigen. |
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