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Sie können sich § 32b StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. 2Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.
(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.
(3) 1Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4) 1Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 2Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. 3Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.
(5) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | 2 | elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung |
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen | 2 | elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen | ||
t | 3 | ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu | t | 3 | ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu |
4 | unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer | 4 | unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen | ||
5 | qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen | 5 | Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. | ||
6 | sein. | ||||
7 | (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer | 6 | (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer | ||
8 | verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte | 7 | verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte | ||
9 | gespeichert ist. | 8 | gespeichert ist. | ||
10 | (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden | 9 | (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden | ||
11 | und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die | 10 | und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die | ||
12 | Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer | 11 | Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer | ||
13 | Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre | 12 | Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre | ||
14 | Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte | 13 | Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte | ||
15 | gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. | 14 | gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. | ||
16 | Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die | 15 | Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die | ||
17 | Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches | 16 | Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches | ||
18 | Dokument nachzureichen. | 17 | Dokument nachzureichen. | ||
19 | (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als | 18 | (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als | ||
20 | elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte | 19 | elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte | ||
21 | Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der | 20 | Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der | ||
22 | beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in | 21 | beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in | ||
23 | Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit | 22 | Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit | ||
24 | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem | 23 | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem | ||
25 | sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das | 24 | sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das | ||
26 | Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen | 25 | Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen | ||
27 | Dokuments enthalten. | 26 | Dokuments enthalten. | ||
28 | (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 27 | (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
29 | Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren | 28 | Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren | ||
30 | Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden | 29 | Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden | ||
31 | Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne | 30 | Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne | ||
32 | Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | 31 | Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. |
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