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Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers | Zuständigkeit und Bestellungsverfahren | ||||
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t | 1 | Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers | t | 1 | Zuständigkeit und Bestellungsverfahren |
Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers | Zuständigkeit und Bestellungsverfahren | ||||
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t | t | 1 | (1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung | ||
2 | der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der | ||||
3 | Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer | ||||
4 | Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht | ||||
5 | nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des | ||||
6 | Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen. | ||||
7 | (2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 | ||||
8 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft | ||||
9 | unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu | ||||
10 | bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. | ||||
11 | (3) Über die Bestellung entscheidet | ||||
12 | 1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre | ||||
13 | zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 | ||||
14 | zuständige Gericht; | ||||
15 | 2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte | ||||
16 | vorzuführen ist; | ||||
17 | 3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das | ||||
18 | Verfahren anhängig ist. | ||||
19 | (4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die | ||||
20 | Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer | ||||
21 | Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung | ||||
22 | oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann | ||||
23 | jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. | ||||
1 | (1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit | 24 | (5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten | ||
2 | gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner | 25 | Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger | ||
3 | Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger | 26 | zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem | ||
4 | Grund entgegensteht. | 27 | Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, | ||
5 | (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 9 sowie des § 140 Abs. 2 | 28 | wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch | ||
6 | können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den | 29 | vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. | ||
7 | Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei | 30 | (6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht | ||
8 | Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt | 31 | bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | ||
9 | werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung | 32 | (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort | ||
10 | überwiesen sind. | 33 | eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein | ||
34 | anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an | ||||
35 | der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme | ||||
36 | der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden. | ||||
37 | (7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers | ||||
38 | sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn | ||||
39 | der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen | ||||
40 | kann. |
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