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Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | ||||
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t | 1 | Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | t | 1 | Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen |
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen | ||||
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f | 1 | (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. | f | 1 | (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. |
2 | (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts | 2 | (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts | ||
3 | wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die | 3 | wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die | ||
4 | Entscheidung von Bedeutung sind. | 4 | Entscheidung von Bedeutung sind. | ||
n | 5 | (3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig | n | 5 | (3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, |
6 | ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine | 6 | Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder | ||
7 | Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu | ||||
8 | erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel | ||||
9 | die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, | ||||
10 | wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein | ||||
11 | Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn | ||||
7 | Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die | 12 | 1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, | ||
8 | bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen | 13 | 2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung | ||
9 | ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, | 14 | ist, | ||
10 | wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine | 15 | 3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, | ||
16 | 4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist, | ||||
17 | 5. das Beweismittel unerreichbar ist oder | ||||
11 | erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden | 18 | 6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen | ||
12 | soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. | 19 | werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. | ||
13 | (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts | 20 | (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts | ||
14 | anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die | 21 | anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die | ||
15 | erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen | 22 | erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen | ||
16 | kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das | 23 | kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das | ||
17 | Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn | 24 | Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn | ||
18 | die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von | 25 | die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von | ||
19 | unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten | 26 | unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten | ||
20 | Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel | 27 | Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel | ||
21 | verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. | 28 | verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. | ||
22 | (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, | 29 | (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, | ||
23 | wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur | 30 | wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur | ||
24 | Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung | 31 | Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung | ||
25 | kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, | 32 | kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, | ||
26 | dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung | 33 | dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung | ||
27 | eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem | 34 | eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem | ||
28 | Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung | 35 | Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung | ||
29 | mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln. | 36 | mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln. | ||
t | 30 | (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Nach | t | 37 | (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer |
31 | Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende | 38 | Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung | ||
32 | eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. | 39 | nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der | ||
33 | Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil | 40 | Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens | ||
34 | beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor | 41 | bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der | ||
35 | Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf | 42 | Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen | ||
36 | gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht | 43 | vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum | ||
44 | Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf | ||||
45 | gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die | ||||
46 | Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein | ||||
47 | Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung | ||||
37 | haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen. | 48 | der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen. |
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