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(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
(2) 1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | t | 1 | Zulässigkeit; Privatklageberechtigte |
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | Zulässigkeit; Privatklageberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es | f | 1 | (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es |
2 | einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, | 2 | einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), | 4 | ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht | 6 | eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht | ||
7 | gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen | 7 | gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen | ||
8 | Körperschaften gerichtet ist, | 8 | Körperschaften gerichtet ist, | ||
9 | 2a. | 9 | 2a. | ||
10 | eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von | 10 | eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von | ||
11 | Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des | 11 | Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des | ||
12 | Strafgesetzbuches), | 12 | Strafgesetzbuches), | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), | 14 | eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), | 16 | eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine | 18 | eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine | ||
t | 19 | Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches), | t | 19 | Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), |
20 | 5a. | 20 | 5a. | ||
21 | eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des | 21 | eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des | ||
22 | Strafgesetzbuches), | 22 | Strafgesetzbuches), | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), | 24 | eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), | ||
25 | 6a. | 25 | 6a. | ||
26 | eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch | 26 | eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch | ||
27 | begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, | 27 | begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § | 29 | eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § | ||
30 | 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, | 30 | 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des | 32 | eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des | ||
33 | Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 | 33 | Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 | ||
34 | des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des | 34 | des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des | ||
35 | Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis | 35 | Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis | ||
36 | 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes | 36 | 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes | ||
37 | betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. | 37 | betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. | ||
38 | (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an | 38 | (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an | ||
39 | seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 | 39 | seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 | ||
40 | des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann | 40 | des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann | ||
41 | erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. | 41 | erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. | ||
42 | (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur | 42 | (3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur | ||
43 | Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften | 43 | Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften | ||
44 | und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen | 44 | und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen | ||
45 | Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben | 45 | Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben | ||
46 | Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten | 46 | Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten | ||
47 | vertreten werden. | 47 | vertreten werden. |
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