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Sie können sich § 100j StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
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2 | des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von | 2 | Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt | ||
3 | werden | ||||
4 | 1. | ||||
5 | über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen | ||||
6 | Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der | ||||
3 | demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | 7 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und | ||
4 | mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des | 8 | 2. | ||
5 | Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 | 9 | über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 | ||
6 | Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das | 10 | Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder | ||
7 | Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf | 11 | fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. | ||
8 | Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder | 12 | Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels | ||
13 | derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen | ||||
9 | hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 | 14 | Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ | ||
10 | Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, | 15 | 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur | ||
16 | verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der | ||||
17 | Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf | ||||
18 | nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere | ||||
19 | Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, | ||||
20 | die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, | ||||
21 | geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt | ||||
11 | wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. | 22 | werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Passwörter | ||
23 | oder anderer Daten zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § | ||||
24 | 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b | ||||
25 | erste Alternative oder Nummer 4 bis 7 vorliegen. | ||||
12 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | 26 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | ||
13 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | 27 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | ||
n | 14 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). | n | 28 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a |
29 | Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). Das Vorliegen der | ||||
30 | Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu | ||||
31 | machen. | ||||
15 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der | 32 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag | ||
16 | Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im | 33 | der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Im Fall von | ||
17 | Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre | 34 | Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im | ||
18 | Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. | 35 | Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 | ||
19 | In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. | 36 | des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die | ||
20 | Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom | 37 | gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 | ||
21 | Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung | 38 | finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die | ||
22 | der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das | 39 | betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss | ||
23 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. | 40 | oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung | ||
41 | gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist | ||||
42 | aktenkundig zu machen. | ||||
24 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des | 43 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 | ||
25 | Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung | 44 | und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die | ||
26 | erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt | 45 | Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft | ||
27 | wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter | 46 | nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige | ||
28 | oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die | 47 | Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird | ||
29 | Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr | 48 | die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr | ||
30 | abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | 49 | abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||
31 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat | 50 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat | ||
t | 32 | derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran | t | 51 | derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste |
33 | mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu | 52 | erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten | ||
34 | übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | 53 | unverzüglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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